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Art. 2 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

: Tierspitalverordnung
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Art. 2 : Tierspitalverordnung

1 Die Direktion besteht aus der ärztlichen Direktorin oder dem Direktion

ärztlichen Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor.

Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.

2 Die Direktion ist verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte

der Geschäftsleitung.

3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich

aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge-

schäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro-

dekanin oder Prodekan Dienstleistungen nimmt sie oder er Einsitz im

Fakultätsvorstand.

4 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor wird in der Regel aus

einem Personenkreis ausserhalb der Fakultät bestellt und auf Antrag der

Geschäftsleitung vom Fakultätsvorstand gewählt.

1.7.19-105

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Tierspitalverordnung

Geschäfts-

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