Art. 2 : Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)
Art. 2 : Tierspitalverordnung
1 Die Direktion besteht aus der ärztlichen Direktorin oder dem Direktion
ärztlichen Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor.
Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.
2 Die Direktion ist verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte
der Geschäftsleitung.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich
aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge-
schäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro-
dekanin oder Prodekan Dienstleistungen nimmt sie oder er Einsitz im
Fakultätsvorstand.
4 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor wird in der Regel aus
einem Personenkreis ausserhalb der Fakultät bestellt und auf Antrag der
Geschäftsleitung vom Fakultätsvorstand gewählt.
1.7.19-105
1
415.447
Tierspitalverordnung
Geschäfts-
leitung