Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.447 CH-ZH

Verordnung über das Tierspital der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

: Tierspitalverordnung

1 Das Tierspital der Universität Zürich ist Teil der Vetsuisse- Organisation

Fakultät und besteht aus den Departementen

a. Kleintiere,

b. Nutztiere,

c. Pferde,

d. Klinische Diagnostik und Services.

2 Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch

weitere Organisationseinheiten angehören, die nicht den Status eines

Instituts der Universität Zürich haben.

3 Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und

praktische Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und für die kli-

nische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.

4 Das Tierspital kann als Lehrbetrieb Tiermedizinische Praxisassis-

tentinnen und Tiermedizinische Praxisassistenten (TPA) ausbilden.

und Zweck

: Tierspitalverordnung

1 Die Direktion besteht aus der ärztlichen Direktorin oder dem Direktion

ärztlichen Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor.

Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.

2 Die Direktion ist verantwortlich für die Vorbereitung der Geschäfte

der Geschäftsleitung.

3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich

aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge-

schäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro-

dekanin oder Prodekan Dienstleistungen nimmt sie oder er Einsitz im

Fakultätsvorstand.

4 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor wird in der Regel aus

einem Personenkreis ausserhalb der Fakultät bestellt und auf Antrag der

Geschäftsleitung vom Fakultätsvorstand gewählt.

1.7.19-105

1

415.447

Tierspitalverordnung

Geschäfts-

leitung

: Tierspitalverordnung

1 Die Geschäftsleitung des Tierspitals besteht aus den Mitglie-

dern der Direktion sowie aus den Vorsteherinnen oder Vorstehern der

Departemente Kleintiere, Nutztiere, Pferde und Klinische Diagnostik

und Services. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pflege nimmt

mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

2 Die operative Führung des Tierspitals obliegt der Geschäftsleitung.

Die Mitglieder der Direktion haben den Vorsitz. Sie leiten die Sitzungen

der Geschäftsleitung abwechselnd.

3 Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag der Direktion unter

Berücksichtigung der übergeordneten Normen insbesondere über

a. die Führung und Organisation des Tierspitals im Rahmen der von

der Universitätsleitung festgelegten Aufbauorganisation,

b. das Geschäftsmodell und das Dienstleistungsportfolio,

c. die Anträge an den Fakultätsvorstand betreffend Budget und Rech-

nung,

d. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Departemente.

4 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor entscheidet nach An-

hörung der Geschäftsleitung über die Ausgestaltung des Controllings.

5 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese ist vom

Fakultätsvorstand zu genehmigen.

: Tierspitalverordnung

1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ.

Sie setzt sich aus der Geschäftsleitung und je vier weiteren Vertreterin-

nen oder Vertretern der Departemente zusammen.

2 Die Erweiterte Geschäftsleitung wird von der Direktion nach Be-

darf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester.

Erweiterte

Geschäfts-

leitung

Leistungen

des Tierspitals

B. Auftrag

: Tierspitalverordnung

1 Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und

Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Kleintiere. Tiere,

die der wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung sowie der kli-

nischen Forschung dienen, haben Vorrang.

2 Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch

gesunde Tiere aufgenommen werden.

3 Bei Platz- und Personalmangel sowie bei hohem Ansteckungsrisiko

können Tiere zurückgewiesen werden. Die Aufnahme oder Haltung

unruhiger oder bösartiger Tiere kann verweigert werden.

2

Tierspitalverordnung

415.447

4 Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spi-

tal zugeführt werden, werden in der Regel aufgenommen. Die überwei-

sende Behörde trägt die Kosten der Behandlung der Tiere.

: Tierspitalverordnung

Die diagnostischen Institute der Vetsuisse-Fakultät beteiligen Zusammen-

sich an den labordiagnostischen Abklärungen der Fälle.

arbeit innerhalb

der Fakultät

: Tierspitalverordnung

1 Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Be- Tierärztliche

handlung am Tierspital fällt in die Verantwortung der Vorsteherinnen Verantwortung

und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der

Abteilungen sowie ihrer tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2 Sie erfüllen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 ff. des Bundesgeset-

zes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe4.

3 Das Tierspital bezeichnet eine oder mehrere Tierschutzbeauftragte

und Stellvertretungen gemäss der bundesrechtlichen Tierschutzverord-

nung vom 23. April 20083.

: Tierspitalverordnung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Nutz- Ambulatorium

tiere entscheidet, welche Tiere ausserhalb des Tierspitals ambulant unter-

sucht und behandelt werden.

: Tierspitalverordnung

1 Kranke Tiere dürfen zu Lehrzwecken nur eingesetzt werden, Lehre und

wenn es ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt und wenn der Einsatz von Forschung

der Besitzerin oder vom Besitzer nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

2 Für zusätzliche Eingriffe und Handlungen an Tieren wie Probe-

entnahmen zu Lehr- oder Forschungszwecken braucht es die schriftliche

Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers und wo erforderlich die

entsprechende Tierversuchsbewilligung gemäss den bundesrechtlichen

und kantonalen Bestimmungen über den Tierschutz und das Bewilli-

gungsverfahren.

3 Die Sektion toter Tiere ist nur mit schriftlicher Zustimmung der

Besitzerin oder des Besitzers erlaubt.

: Tierspitalverordnung

1 Die Besitzerinnen und Besitzer von eingelieferten Tieren Behandlungs-

werden in der Regel durch Aushang oder auf andere Weise über die vertrag

wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung erge-

ben, orientiert.

2 Der Behandlungsvertrag ist privatrechtlich und wird in der Regel

schriftlich unter Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Behand-

lungskosten abgeschlossen.

1.7.19 - 105

3

415.447

Tierspitalverordnung

C. Einsicht und Information

Rechte der

Besitzerin oder

des Besitzers

und von Dritten

: Tierspitalverordnung

1 Die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres und die überwei-

sende Tierärztin oder der überweisende Tierarzt können Einsicht in das

Behandlungsdossier nehmen.

2 Dritten, mit Ausnahme der überweisenden Tierärztin oder des über-

weisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchte oder behandelte

Tiere nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erteilt wer-

den.

3 Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und

des Unterrichts oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -rechte.

4 Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von

ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gegenüber der direk-

ten Auftraggeberin oder dem direkten Auftraggeber.

5 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information

und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 20072.

Tarifordnung

D. Weitere Bestimmungen

: Tierspitalverordnung

1 Auf Antrag der Direktion erlässt die Geschäftsleitung eine

Tarifordnung für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und

Verpflegung der Tiere. Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch

die Universitätsleitung.

2 Den Konsultations- und Behandlungstarifen liegen die tatsächlichen

Behandlungskosten und ein angemessener Zuschlag für die weiteren

Kosten zugrunde. Sie orientieren sich zudem an den Marktverhältnissen.

3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Departemente können in

begründeten Fällen die entstandenen Kosten teilweise ermässigen, ins-

besondere wenn die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von

Lehre und Forschung liegt. Die Geschäftsleitung erlässt hierzu Richt-

linien.

Spitalapotheke

: Tierspitalverordnung

1 Die Studierenden absolvieren das Pflichtmodul «Nachtdienst

und Notfallmedizin» gemäss §§ 20 und 26 des Studienreglements über

das Studium und die Leistungskontrolle in den Bachelor- und Master-

studiengängen an der Vetsuisse-Fakultät.

2 Nach zwei Jahren klinischen Unterrichts besteht für Studierende

die Möglichkeit einer befristeten Anstellung im Bereich der Pflegehilfe.

4

Tierspitalverordnung

415.447

: Tierspitalverordnung

Inkrafttreten

1 OS 74, 292; Begründung siehe ABI 2019-04-18.

2 LS 170.4.

3 SR 455.1.

4 SR 811.11.

1.7.19 - 105

5

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →