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Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (TPV VSF)

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Art. 2

1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali- Zweck

fizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und For-

schung einbinden.

2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs-

politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

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