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Verordnung über die Titularprofessur an der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (TPV VSF) (TPVVSF)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Regelungs-

Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur bereich

Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Uni-

versität Zürich.

2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-

sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und

konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen

für die Vetsuisse-Fakultät.

3 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-

telbar die RVO TP.

1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali- Zweck

fizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und For-

schung einbinden.

2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs-

politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Rechtsstellung

Jahren.

2 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren betreiben eigenstän-

dige Forschung.

3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung

durchführen. Die Dekanin oder der Dekan kann sie auf begründetes

Gesuch hin von dieser Verpflichtung ganz oder teilweise entbinden.

4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben das Promo-

tionsrecht an der Vetsuisse-Fakultät.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)

5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titular-

professoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung

in ihrer Organisationseinheit und der Vetsuisse-Fakultät.

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

1 Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung

einer bestimmten Person (Kandidatin oder Kandidat) zur Titularprofes-

sorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zu-

stimmung der Kandidatin oder des Kandidaten.

2 Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der

ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG)

einzureichen.

3 Die VS-K BG beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröff-

nung des Verfahrens.

Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

2 Spezifische Voraussetzungen sind insbesondere

a. Forschung

1. eine mindestens sechsjährige eigenständige, erfolgreiche und

gegenwärtige Tätigkeit in der medizinischen Forschung und

Lehre, davon mindestens eine einjährige fachspezifische Tätig-

keit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung aus-

serhalb der Vetsuisse-Fakultät,

2. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, in der Regel

extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder

Hauptgesuchsteller,

3. eine wissenschaftliche Leistung von 15 Publikationen mit Erst-

oder Letztautorschaft in Zeitschriften mit wissenschaftlichem

Gutachterprozess (Peer Review); Case reports, Letters to the

editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Ori-

ginalpublikationen angerechnet,

4. mindestens sechs Originalpublikationen: diese müssen innerhalb

der letzten sechs Jahre in Fachzeitschriften mit Peer-Review-

Prozess erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen wor-

den sein. Bei diesen Veröffentlichungen muss die Erst- oder

Letztautorschaft der zu ernennenden Person ausgewiesen sein.

Originalpublikationen können ausnahmsweise als Erst- oder

Letztautorartikel angerechnet werden, wenn die Kandidatin oder

der Kandidat eine aktive führende Rolle gespielt hat und auf eine

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dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförde-

rung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur

Publikation angenommenen Arbeiten muss genau bezeichnet

werden. Dies gilt namentlich für die Idee zur Arbeit, für die an-

gewendeten Experimente und Methoden und für die Ausarbei-

tung der Publikationen.

b. Lehre

1. Ausweis über die Absolvierung einer von universitären Fach-

einrichtungen angebotenen Ausbildung in Hochschuldidaktik,

2. Nachweis der regelmässigen universitären Lehre über mindes-

tens zwei Semester im Fachgebiet; als regelmässige Lehrtätigkeit

gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von

Bachelorkursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen,

3. Evaluationsnachweis von mindestens einer Lehrveranstaltung,

soweit vorhanden.

3 Wer vorwiegend in der Klinik oder in einem Dienstleistungslabor

tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompe-

tenz im betreffenden Spezialgebiet auszeichnen.

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben folgende Unter- Unterlagen

lagen einzureichen

a. Curriculum vitae, mit Nachweis und Erläuterung der Verbindung

zur Vetsuisse-Fakultät,

b. Aufstellung und Beschreibung der gegenwärtigen und geplanten

Forschungstätigkeit sowie beantragte und gewährte Drittmittel,

c. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,

d. Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit sowie über pädagogisch-

didaktische Fähigkeiten (absolvierte Ausbildung in Hochschuldidak-

tik, Lehrveranstaltungsbeurteilungen),

e. Nachweis über Nachwuchsförderung, z. B. Betreuung von Master-

studierenden und PhD-Studierenden,

f. drei Themenvorschläge für den Probevortrag.

2 Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der

Kommission als ungeeignet bewertet, fordert diese die Kandidatin oder

den Kandidaten auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvor-

schläge einzureichen. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 5.

1 Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und Begutachtung

holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbe-

sondere der Publikationen, zwei Gutachten ein. Mindestens eines der

Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Ex-

perten zu verfassen.

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2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusam-

men mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf mög-

lichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfäl-

lige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der

Liste offenzulegen.

3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-

den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.

4 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die

Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Ent-

scheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein

weiteres externes Gutachten eingeholt.

Entscheid der

Kommission

1 Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Be-

endigung des Verfahrens. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl

der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leis-

tung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse-

Fakultät.

2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt die VS-K BG das Ver-

fahren als gegenstandslos ab.

3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan-

didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts-

mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De-

kan im Namen der Vetsuisse-Fakultät mitgeteilt.

Mündliche

Leistung

1 Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leis-

tung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder

des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen ein-

zureichen. Die VS-K BG wählt daraus ein Thema aus; und das Dekanat

teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem

Vorlesungstermin mit.

2 Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden

Probevorlesung und einer daran anschliessenden zehnminütigen Dis-

kussion.

3 Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaft-

lichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaft-

lichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vor-

lesung kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden.

Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre

für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste For-

schungsergebnisse vorstellen.

4 Ist die Kandidatin nicht Tiermedizinerin oder der Kandidat nicht

Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen

eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.

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5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten

Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.

6 Inhalt und Verlauf sowie das Ergebnis über die Beurteilung wer-

den in einem Protokoll zusammengefasst.

1 Die VS-K BG entscheidet über die Annahme oder Ableh- Entscheid über

nung der mündlichen Leistung. Sind Evaluationen über Lehrleistungen die mündliche

aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur An- Leistung

erkennung der mündlichen Leistung beigezogen werden.

2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen

Thema wiederholt werden.

3 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandi-

daten die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung schrift-

lich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen

Leistung beendet das Verfahren.

1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die VS-K BG über Ernennung

das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf

Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor.

2 Die Ernennung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch

die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-

halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorle- vorlesung

sung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Uni-

versität gehalten hat.

C. Verlängerung der Titularprofessur

1 Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofes- Voraus-

sur sind insbesondere

a. ein kontinuierlicher Leistungsausweis in Forschung und Lehre wäh-

rend der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor,

b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder

des Titularprofessors für die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zü-

rich und

c. eine positive und befürwortende Stellungnahme der Instituts- oder

Klinikleitung.

2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.

3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder

einem externen Experten eingeholt.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)

1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes-

sors auf Verlängerung der Titularprofessur ist beim Dekanat zuhanden

der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese

prüft, ob

a. der Antrag fristgerecht eingereicht wurde und

b. die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 1 für eine Verlängerung der

Titularprofessur erfüllt sind.

2 Die VS-K BG stellt der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der

Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlänge-

rung der Titularprofessur.

3 Wird der Antrag auf Verlängerung angenommen, stellt die Deka-

nin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiter-

ten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur,

unter Mitteilung an die Titularprofessorin oder den Titularprofessor.

4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über die Nichtverlänge-

rung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Füh-

rung des Professorentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids.

Verfahren und

Entscheid

D. Entzug der Titularprofessur

Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich

nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl-

verhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai

20205.

Einsichtsrecht

E. Rechtsschutz

1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin

oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah-

rensakten verlangen.

2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang

der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.

3 Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der

Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an

die Rektorin oder den Rektor zu richten.

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV VSF)

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F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Inkrafttreten

Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch die Er-

weiterte Universitätsleitung am 1. September 2021 in Kraft.

Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröff- bestimmungen

neten Verfahren.

1 OS 76, 311; Begründung siehe ABI 2021-07-23.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.

3 LS 415.11.

4 LS 415.24.

5 LS 415.27.

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