Verordnung über die Titularprofessur an der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (TPV VSF) (TPVVSF)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Regelungs-
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und das Verfahren zur bereich
Verlängerung der Titularprofessur an der Vetsuisse-Fakultät der Uni-
versität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-
sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die Vetsuisse-Fakultät.
3 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-
telbar die RVO TP.
1 Mit der Titularprofessur will die Vetsuisse-Fakultät quali- Zweck
fizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und For-
schung einbinden.
2 Die Vetsuisse-Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungs-
politik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Rechtsstellung
Jahren.
2 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren betreiben eigenstän-
dige Forschung.
3 Sie müssen mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung
durchführen. Die Dekanin oder der Dekan kann sie auf begründetes
Gesuch hin von dieser Verpflichtung ganz oder teilweise entbinden.
4 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben das Promo-
tionsrecht an der Vetsuisse-Fakultät.
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5 An der Universität angestellte Titularprofessorinnen und Titular-
professoren beteiligen sich aktiv an der akademischen Selbstverwaltung
in ihrer Organisationseinheit und der Vetsuisse-Fakultät.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
1 Jedes Fakultätsmitglied kann einen Antrag auf Ernennung
einer bestimmten Person (Kandidatin oder Kandidat) zur Titularprofes-
sorin oder zum Titularprofessor stellen; Voraussetzung dafür ist die Zu-
stimmung der Kandidatin oder des Kandidaten.
2 Der Antrag ist zu begründen und beim Dekanat zuhanden der
ständigen Vetsuisse-Kommission für Beförderungsgeschäfte (VS-K BG)
einzureichen.
3 Die VS-K BG beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröff-
nung des Verfahrens.
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind insbesondere
a. Forschung
1. eine mindestens sechsjährige eigenständige, erfolgreiche und
gegenwärtige Tätigkeit in der medizinischen Forschung und
Lehre, davon mindestens eine einjährige fachspezifische Tätig-
keit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung aus-
serhalb der Vetsuisse-Fakultät,
2. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, in der Regel
extern begutachteten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder
Hauptgesuchsteller,
3. eine wissenschaftliche Leistung von 15 Publikationen mit Erst-
oder Letztautorschaft in Zeitschriften mit wissenschaftlichem
Gutachterprozess (Peer Review); Case reports, Letters to the
editor und narrative Übersichtsarbeiten werden nicht als Ori-
ginalpublikationen angerechnet,
4. mindestens sechs Originalpublikationen: diese müssen innerhalb
der letzten sechs Jahre in Fachzeitschriften mit Peer-Review-
Prozess erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen wor-
den sein. Bei diesen Veröffentlichungen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der zu ernennenden Person ausgewiesen sein.
Originalpublikationen können ausnahmsweise als Erst- oder
Letztautorartikel angerechnet werden, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat eine aktive führende Rolle gespielt hat und auf eine
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dieser zwei Autorenpositionen im Sinne der Nachwuchsförde-
rung verzichtet. Der eigene Anteil an den publizierten oder zur
Publikation angenommenen Arbeiten muss genau bezeichnet
werden. Dies gilt namentlich für die Idee zur Arbeit, für die an-
gewendeten Experimente und Methoden und für die Ausarbei-
tung der Publikationen.
b. Lehre
1. Ausweis über die Absolvierung einer von universitären Fach-
einrichtungen angebotenen Ausbildung in Hochschuldidaktik,
2. Nachweis der regelmässigen universitären Lehre über mindes-
tens zwei Semester im Fachgebiet; als regelmässige Lehrtätigkeit
gilt die Durchführung fachlich zusammenhängender Anteile von
Bachelorkursen und/oder von Master- oder PhD-Kursen,
3. Evaluationsnachweis von mindestens einer Lehrveranstaltung,
soweit vorhanden.
3 Wer vorwiegend in der Klinik oder in einem Dienstleistungslabor
tätig ist, muss sich über eine herausragende und anerkannte Kompe-
tenz im betreffenden Spezialgebiet auszeichnen.
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben folgende Unter- Unterlagen
lagen einzureichen
a. Curriculum vitae, mit Nachweis und Erläuterung der Verbindung
zur Vetsuisse-Fakultät,
b. Aufstellung und Beschreibung der gegenwärtigen und geplanten
Forschungstätigkeit sowie beantragte und gewährte Drittmittel,
c. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,
d. Nachweis über die bisherige Lehrtätigkeit sowie über pädagogisch-
didaktische Fähigkeiten (absolvierte Ausbildung in Hochschuldidak-
tik, Lehrveranstaltungsbeurteilungen),
e. Nachweis über Nachwuchsförderung, z. B. Betreuung von Master-
studierenden und PhD-Studierenden,
f. drei Themenvorschläge für den Probevortrag.
2 Werden eines oder mehrere der eingereichten Themen von der
Kommission als ungeeignet bewertet, fordert diese die Kandidatin oder
den Kandidaten auf, eine entsprechende Anzahl anderer Themenvor-
schläge einzureichen. Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 5.
1 Die VS-K BG beurteilt die eingereichten Unterlagen und Begutachtung
holt zur weiteren Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbe-
sondere der Publikationen, zwei Gutachten ein. Mindestens eines der
Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Ex-
perten zu verfassen.
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2 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusam-
men mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf mög-
lichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfäl-
lige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der
Liste offenzulegen.
3 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-
den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
4 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die
Gutachterinnen und Gutachter wird von der VS-K BG vor dem Ent-
scheid über die Beendigung oder die Fortsetzung des Verfahrens ein
weiteres externes Gutachten eingeholt.
Entscheid der
Kommission
1 Die VS-K BG entscheidet über die Fortsetzung oder die Be-
endigung des Verfahrens. Dabei berücksichtigt sie nicht nur die Anzahl
der Publikationen, sondern auch die fortlaufende wissenschaftliche Leis-
tung, die Qualität der Publikationen sowie die Verbindung zur Vetsuisse-
Fakultät.
2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt die VS-K BG das Ver-
fahren als gegenstandslos ab.
3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan-
didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts-
mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De-
kan im Namen der Vetsuisse-Fakultät mitgeteilt.
Mündliche
Leistung
1 Wird das Verfahren fortgesetzt, erfolgt die mündliche Leis-
tung im Rahmen einer öffentlichen Probevorlesung der Kandidatin oder
des Kandidaten. Sie oder er hat der VS-K BG hierfür drei Themen ein-
zureichen. Die VS-K BG wählt daraus ein Thema aus; und das Dekanat
teilt dies der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor dem
Vorlesungstermin mit.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einer 35 Minuten dauernden
Probevorlesung und einer daran anschliessenden zehnminütigen Dis-
kussion.
3 Die Probevorlesung soll das Thema im Bereich des wissenschaft-
lichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaft-
lichem Niveau allgemeinverständlich und schlüssig darlegen. Die Vor-
lesung kann in einer Landessprache oder in Englisch gehalten werden.
Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkeiten der Lehre
für die Studierenden unter Beweis stellen und anderseits neueste For-
schungsergebnisse vorstellen.
4 Ist die Kandidatin nicht Tiermedizinerin oder der Kandidat nicht
Tiermediziner, muss das Thema der öffentlichen Probevorlesung einen
eindeutigen Bezug zur Tiermedizin haben.
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5 Bei an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich habilitierten
Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.
6 Inhalt und Verlauf sowie das Ergebnis über die Beurteilung wer-
den in einem Protokoll zusammengefasst.
1 Die VS-K BG entscheidet über die Annahme oder Ableh- Entscheid über
nung der mündlichen Leistung. Sind Evaluationen über Lehrleistungen die mündliche
aus höchstens den letzten drei Jahren vorhanden, können diese zur An- Leistung
erkennung der mündlichen Leistung beigezogen werden.
2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmalig zu einem neuen
Thema wiederholt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandi-
daten die Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung schrift-
lich mit. Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen
Leistung beendet das Verfahren.
1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die VS-K BG über Ernennung
das Dekanat zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf
Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor.
2 Die Ernennung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch
die Dekanin oder den Dekan mitgeteilt.
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-
halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorle- vorlesung
sung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Uni-
versität gehalten hat.
C. Verlängerung der Titularprofessur
1 Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofes- Voraus-
sur sind insbesondere
a. ein kontinuierlicher Leistungsausweis in Forschung und Lehre wäh-
rend der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor,
b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder
des Titularprofessors für die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zü-
rich und
c. eine positive und befürwortende Stellungnahme der Instituts- oder
Klinikleitung.
2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder
einem externen Experten eingeholt.
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1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofes-
sors auf Verlängerung der Titularprofessur ist beim Dekanat zuhanden
der VS-K BG vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen. Diese
prüft, ob
a. der Antrag fristgerecht eingereicht wurde und
b. die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 1 für eine Verlängerung der
Titularprofessur erfüllt sind.
2 Die VS-K BG stellt der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der
Fakultätsversammlung Antrag auf Verlängerung oder Nichtverlänge-
rung der Titularprofessur.
3 Wird der Antrag auf Verlängerung angenommen, stellt die Deka-
nin oder der Dekan im Namen der Fakultätsversammlung der Erweiter-
ten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur,
unter Mitteilung an die Titularprofessorin oder den Titularprofessor.
4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über die Nichtverlänge-
rung der Titularprofessur beendet das Verfahren. Das Recht zur Füh-
rung des Professorentitels erlischt nach Rechtskraft des Entscheids.
Verfahren und
Entscheid
D. Entzug der Titularprofessur
Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehl-
verhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) vom 25. Mai
20205.
Einsichtsrecht
E. Rechtsschutz
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin
oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfah-
rensakten verlangen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang
der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Dekanin oder der Dekan bereits Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an
die Rektorin oder den Rektor zu richten.
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F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Vetsuisse- Inkrafttreten
Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch die Er-
weiterte Universitätsleitung am 1. September 2021 in Kraft.
Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröff- bestimmungen
neten Verfahren.
1 OS 76, 311; Begründung siehe ABI 2021-07-23.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 13. Juli 2021 genehmigt.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.
5 LS 415.27.
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