Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.) an der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Diese Promotionsverordnung regelt das Doktoratsprogramm Geltungsbereich
an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (UZH), das im Rah-
men der Kooperation mit der Graduate School for Cellular and Bio-
medical Sciences der Universität Bern (nachfolgend GCB) stattfindet.
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH erlässt eine Doktoratsord- Ausführende
nung, in der insbesondere die Anforderungen für den Doktorats- Bestimmungen
abschluss, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie
die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.
Das Doktoratsprogramm stellt eine qualitativ hochstehende Zweck
Ausbildung in Theorie und Praxis der experimentellen Forschung
sicher. Im Rahmen dieses Doktoratsprogramms bearbeiten die Dokto-
rierenden eigenständig ein Forschungsprojekt, das in einer schriftlichen
Dissertation zusammengefasst wird.
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH verleiht den Titel einer Dok- Titel
torin oder eines Doktors der veterinärmedizinischen Wissenschaften
(Dr. sc. med. vet.). Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Vete-
rinary Medicine and Philosophy (DVM, PhD).
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2. Teil: Organisation, Aufnahmeverfahren und Zulassung
Das Doktoratsprogramm wird im Rahmen der Kooperation
mit der GCB absolviert. Bezüglich Organisation, Zuständigkeiten und
Aufgaben der GCB gilt das Organisationsreglement der Graduate
School for Cellular and Biomedical Sciences der Universität Bern vom
1. Juli 2011. Zusätzlich gilt die Vereinbarung zwischen der Universität
Bern und der Universität Zürich über die Teilnahme am PhD-Pro-
gramm der GCB.
1 Bewerbungen werden in englischer Sprache beim Sekreta-
riat der GCB eingereicht. Zur schriftlichen Bewerbung gehören
a. ein Curriculum vitae,
b. beglaubigte Kopien sämtlicher Hochschuldiplome und -vordiplome,
c. ein Empfehlungsschreiben der oder des Dissertationsleitenden (mit
Bestätigung des Arbeitsplatzes sowie des Salärs gemäss SNF-Richt-
linien),
d. eine selbstständig verfasste Beschreibung des beabsichtigten For-
schungsprojektes,
e. eine Bestätigung, dass ein Vorgespräch zum Forschungsprojekt
stattgefunden hat,
f. das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
2 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer (§ 8) nimmt schriftlich
Stellung zum Projekt.
3 Die oder der Dissertationsleitende und die oder der Bewerbende
stellen gemeinsam Antrag zuhanden der GCB auf Aufnahme. Der Auf-
nahmeantrag muss innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der
Arbeit am Forschungsprojekt bei der GCB eingereicht werden.
4 Die Fachkommission stellt aufgrund der Qualität der Bewerbung
und eines persönlichen Interviews in englischer Sprache Antrag auf
Aufnahme an die PhD-Kommission der GCB. Der Aufnahmeantrag
enthält die formale Bestätigung der fachlichen und qualitativen Eignung
der oder des Bewerbenden. Die Fachkommission bestimmt aus ihren
Reihen eine Mentorin oder einen Mentor.
1 Die Zulassung zum Doktoratsprogramm richtet sich grund-
sätzlich nach den Bestimmungen der VZS3 und setzt einen universitä-
ren Masterabschluss in Veterinärmedizin oder eine äquivalente uni-
versitäre Vorbildung voraus.
2 Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn die Aufnahme in das
Doktoratsprogramm durch die PhD-Kommission der GCB gemäss § 6
Abs. 4 erfolgt ist.
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3 Die Doktorierenden sind an der Vetsuisse-Fakultät der UZH im-
matrikuliert. Die Doktorierenden müssen für die ganze Zeit des Dok-
torats an der UZH immatrikuliert sein.
4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung.
3. Teil: Betreuung
1 Die Betreuungsgruppe trägt gegenüber der oder dem Dokto- Betreuung
rierenden eine Mitverantwortung für den Fortschritt der Forschungs- allgemein
arbeit. Sie unterstützt durch Betreuung sowie Beratung und sorgt für
die notwendige Infrastruktur.
2 Der Hauptanteil der fachlichen Betreuung der oder des Dokto-
rierenden liegt bei der oder dem Dissertationsleitenden.
3 Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer diskutiert das Forschungs-
projekt mindestens zweimal pro Jahr mit der oder dem Doktorieren-
den.
4 Bei Konflikten innerhalb der Betreuungsgruppe oder zwischen
der Betreuungsgruppe und der oder dem Doktorierenden, welche von
den Beteiligten nicht selbst beigelegt werden können, haben sich diese
an die zuständige Fachkommission zu wenden. Die betreffenden Per-
sonen können jederzeit von der PhD-Kommission der GCB zu einem
persönlichen Gespräch aufgeboten werden.
5 Die Doktorierenden führen ein Studienbuch über den Fortschritt
der Dissertation, das jährlich der Betreuungsgruppe vorgelegt und von
der Mentorin oder vom Mentor genehmigt werden muss.
1 Die Doktorierenden werden von einer Betreuungsgruppe be- Betreuungs-
treut, bestehend aus zumindest je einer Dissertationsleiterin oder einem gruppe
Dissertationsleiter, einer Ko-Betreuerin oder einem Ko-Betreuer und
einer Mentorin oder einem Mentor.
2 Aus der Betreuungsgruppe muss mindestens die oder der Disser-
tationsleitende oder die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer an der
Universität Zürich, der Universität Bern oder an der Vetsuisse-Fakul-
tät habilitiert (oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen) und
tätig sein.
3 Berechtigt zur Leitung einer Dissertation sind Personen, die eine
eigenständige Forschungsgruppe leiten, insbesondere die Dozierenden
der Vetsuisse-Fakultät, der an der GCB beteiligten Universitäten und
Fakultäten. Die PhD-Kommission der GCB kann auf Antrag weitere
Personen zulassen.
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4 Ko-Betreuerinnen oder Ko-Betreuer sind auf dem Forschungs-
gebiet der Dissertation tätige Expertinnen oder Experten, die nicht am
gleichen Institut oder an der gleichen Klinik wie die oder der Disserta-
tionsleitende tätig sind. Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer wird
von der oder dem Dissertationsleitenden vorgeschlagen und von der
Fachkommission bestätigt.
5 Die Mentorin oder der Mentor ist Mitglied der jeweiligen Fach-
kommission und vertritt die GCB in der Betreuungsgruppe. Sie oder
er legt zusammen mit der oder dem Doktorierenden und der oder dem
Dissertationsleitenden die Doktoratsvereinbarung fest. Die Mentorin
oder der Mentor ist auch Kontaktperson bei Konflikten zwischen der
Dissertationsleitung und der oder dem Doktorierenden.
1 Mit der Aufnahme in das Doktoratsprogramm wird zwi-
schen der Betreuungsgruppe und dem oder der Doktorierenden eine
Doktoratsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthält Umfang und Art
der zu besuchenden Lehrveranstaltungen und der Weiterbildung sowie
allfällige Zusatzleistungen. Letztere können von der Fachkommission
verlangt werden, um einen ausgewogenen Ausbildungsstandard der
Doktorierenden zu gewährleisten.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um-
stände angepasst werden.
Doktorats-
vereinbarung
Dauer
Inhalt und
Umfang
4. Teil: Doktoratsprogramm
Das Doktoratsprogramm dauert in der Regel drei Jahre.
Die Fachkommission kann ein Doktoratsprogramm in Teilzeit gestat-
ten, die Dissertationszeit verlängert sich entsprechend.
1 Das Doktoratsprogramm umfasst das Anfertigen einer
Dissertation sowie curriculare Anteile und die Disserationsprüfung.
2 Die Doktorierenden bilden sich in ihrem Forschungsgebiet durch
Besuch von Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen weiter. Umfang
und Inhalt der Veranstaltungen und des curricularen Anteils werden in
der Doktoratsvereinbarung individuell festgelegt.
3 Einmal jährlich findet ein Doktorandensymposium für alle Pro-
grammteilnehmenden und Dissertationsleitenden statt. Ab dem zwei-
ten Studienjahr präsentieren die Teilnehmenden ihre Forschungspro-
jekte in Posterdarbietungen oder Kurzreferaten.
4 Die oder der Doktorierende erhält Gelegenheit, die Resultate an
nationalen und internationalen Konferenzen zu präsentieren.
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1 Umfang und Art der Leistungsnachweise sind in der Dok- Leistungs-
toratsvereinbarung festgelegt.
2 Ungenügende Leistungsnachweise können einmal innerhalb von
sechs Monaten wiederholt werden.
3 Leistungsnachweise werden in der Regel in englischer Sprache
durchgeführt.
nachweise
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit Bewertung
«bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala
von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.
Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten
sind zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
1 Im Verlauf des zweiten Jahres nach Aufnahme in das Dok- Mid-Term-
toratsprogramm werden die bisherigen Daten der Forschungsarbeit Evaluation
von der oder vom Doktorierenden in einem Referat/Seminar der Be-
treuungsgruppe vorgestellt.
2 Die Mid-Term-Evaluation findet im Verlauf des 2. Studienjahres
statt. Sie besteht aus einer 45-minütigen öffentlichen Präsentation der
bisherigen Forschungsarbeit. Die anschliessende Diskussion wird von
der Mentorin oder dem Mentor geleitet und besteht aus einem öffent-
lichen und nichtöffentlichen Teil von insgesamt maximal 60 Minuten.
Die Bewertung erfolgt durch die Betreuungsgruppe.
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis
tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Teil: Dissertation, Prüfung und Begutachtung
1 Eine Doktorandin oder ein Doktorand muss mindestens Dissertation
eine bereits publizierte oder zur Publikation akzeptierte wissenschaft-
liche Arbeit als Erstautorin/Erstautor in einer peer-reviewed Zeitschrift
vorlegen. Ausnahmen müssen von der externen Ko-Referentin oder
dem externen Ko-Referenten befürwortet und von der zuständigen
Fachkommission akzeptiert werden.
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2 Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen.
3 Die Dissertation muss spätestens ein Jahr nach Abschluss der For-
schungsarbeit eingereicht werden. Über Ausnahmen befindet die PhD-
Kommission der GCB.
tion.
4 Die Doktoratsordnung regelt weitere Einzelheiten zur Disserta-
1 Die oder der Dissertationsleitende begutachtet und be-
notet die Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen nach deren
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss § 14.
2 Die Ko-Referentin oder der Ko-Referent begutachtet und be-
notet die Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen nach deren
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss § 14.
3 Ko-Referierende sind auf dem Forschungsgebiet der entsprechen-
den Dissertation international ausgewiesene Forschende. Sie verfassen
eine unabhängige Beurteilung der Arbeit am Ende der Dissertation.
Ko-Referierende werden spätestens am Ende des zweiten Jahres von
der Betreuungsgruppe vorgeschlagen und von der Fachkommission
bestätigt.
4 Wird die Dissertation mit einer ungenügenden Note bewertet, ist
eine einmalige Überarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich.
1 Die Fachkommission entscheidet nach der Genehmigung
von Gutachten und Note über die Annahme der Dissertation sowie
über die Zulassung zur Dissertationsprüfung.
2 Wird die Dissertation von der Fachkommission abgelehnt, ist eine
einmalige Überarbeitung und Neueinreichung innerhalb von sechs Mo-
naten möglich.
3 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dissertationsprüfung
sind
a. Abgabe der Dissertation sowie deren Annahme durch die Fach-
kommission,
b. Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars,
c. Nachweis der Erfüllung der Doktoratsvereinbarung,
d. befürwortendes Gutachten der oder des Dissertationsleitenden
sowie unabhängiges befürwortendes Gutachten der oder des Ko-
Referierenden,
e. Nachweis der Bezahlung der Promotionsgebühr.
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1 Die Dissertationsprüfung findet als öffentliche Veranstal- Dissertations-
tung in Form einer Dissertationsverteidigung statt. An den 40- bis 45- prüfung
minütigen Vortrag schliesst sich eine Diskussion von 20 bis 60 Minuten
Dauer an. Examinierende sind die oder der Dissertationsleitende, die
Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer und die Mentorin oder der Men-
tor. Der Vorsitz wird von der Mentorin oder vom Mentor geführt.
2 Die Dissertationsprüfung wird gemäss § 14 von den Examinieren-
den bewertet.
3 Nach erfolgreicher Dissertationsprüfung entscheidet die PhD-
Kommission der GCB über die definitive Annahme der Dissertation.
4 Bei Nichtbestehen kann die Dissertationsprüfung innerhalb von
sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Pflicht-
Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht- exemplare
exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies er-
folgt durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den not-
wendigen Dateien und von drei Ausdrucken als Pflichtexemplare.
Das Doktoratsprogramm ist bestanden, wenn
a. die Doktoratsvereinbarung erfüllt ist,
b. die Dissertation durch die Dissertationsleiterin oder den Disser-
tationsleiter und durch die Ko-Referentin oder den Ko-Referenten
je mit einer genügenden Note beurteilt wurde,
c. die Dissertationsprüfung mit einer genügenden Note bestanden ist,
d. weitere in der Doktoratsordnung definierte Leistungen erfüllt sind.
Abschluss
des Doktorats-
programms
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt Betrugs-
die Vetsuisse-Fakultät der UZH auf entsprechenden Antrag der PhD- handlungen
Kommission der GCB die Dissertation als abgelehnt.
2 Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund
eines Beschlusses der Vetsuisse-Fakultät der UZH aberkannt; allfäl-
lige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
3 Die Vetsuisse-Fakultät der UZH beschliesst, ob ein Disziplinar-
verfahren beantragt werden soll.
Arbeiten, die im Rahmen des Doktorats angefertigt wer- Plagiats-
den, können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz kontrolle
entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck kön-
nen geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
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Ausschluss
1 Ist bei der Wiederholung von ungenügenden Leistungsnach-
weisen, der Überarbeitung der Dissertation oder der Wiederholung der
Dissertationsprüfung die Leistung ein zweites Mal ungenügend bezie-
hungsweise wird die Dissertation ein zweites Mal abgelehnt, kann das
Doktoratsprogramm nicht weitergeführt werden.
2 Bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungs-
arbeit können die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter, die
Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer oder die Mentorin oder der Men-
tor einen Ausschluss bei der PhD-Kommission der GCB beantragen.
3 Die PhD-Kommission der GCB befindet nach Rücksprache mit
der Betreuungsgruppe über den Antrag und leitet ihn an die Standort-
dekanin oder den Standortdekan der Vetsuisse-Fakultät der UZH wei-
ter. Die Vetsuisse-Fakultät der UZH kann den Ausschluss verfügen.
4 Die oder der Betroffene wird vor dem Entscheid über den Aus-
schluss durch die Standortdekanin oder den Standortdekan der Vet-
suisse-Fakultät der UZH angehört.
Dokumente
Promotions-
urkunde
Diploma
Supplement
6. Teil: Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal-
ten folgende Dokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supple-
ment und den Academic Record.
1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der vete-
rinärmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. vet.; Englisch DVM,
PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
2 Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die
Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Standortdeka-
nin oder des Standortdekans.
3 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt.
Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
4 Die Führung des Titels «Dr. sc. med. vet.» vor Aushändigung der
Urkunde ist untersagt.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-
rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra-
che ausgestellt.
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Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
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1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-
ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel
der Dissertation aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH
erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
1 Leistungsausweise gemäss § 16 unterliegen bezüglich der Rechtsschutz
für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-
sprache an (Organ, Vorschlag: die Studiendekanin oder den Studien-
dekan). Die Einsprache ist (Organ des Dekanats) innerhalb von 30 Ta-
gen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un-
terliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 OS 72, 396; Begründung siehe ABI 2017-06-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 415.31.
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