Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.442 CH-ZH

Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die VetsuisseFakultät der Universitäten Bern und Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Gegenstand

1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern

und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinär-

medizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-

Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.

2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Uni-

versität und behalten den Status einer Fakultät.

3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Univer-

sitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die

Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten

vorbehalten.

2

Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

415.442

← Art. 1 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die VetsuisseFakultät der Universitäten Bern und Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →