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Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die VetsuisseFakultät der Universitäten Bern und Zürich

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Ziel der Vereinbarung

1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veteri-

närmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammen-

geführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten

Bern und Zürich.

2 Dadurch sollen insbesondere

a. die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,

b. die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,

c. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veteri-

närmedizin gesichert werden.

3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch

a. ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes

Curriculum,

b. standortübergreifende Fakultätsstrukturen,

c. eine komplementäre Schwerpunktausscheidung an beiden Stand-

orten,

d. den Aufbau neuer Fachbereiche,

e. die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit

externen Partnerinstitutionen.

Gegenstand

1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern

und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinär-

medizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-

Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.

2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Uni-

versität und behalten den Status einer Fakultät.

3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Univer-

sitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die

Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten

vorbehalten.

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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

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Kantonale Zuständigkeiten

¹ Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen

übereinstimmend über

a. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

b. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden

Vereinbarung.

2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen

Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des

anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Stand-

orts.

Vetsuisse-Organe

Die Vetsuisse-Organe sind

a. der Vetsuisse-Rat,

b. die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,

c. die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,

d. die Standortversammlungen.

Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung

¹ Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind

a. die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,

b. je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,

c. je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,

d. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen

Direktion.

2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen

abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz

und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.

3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-

Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und

Standortdekane mit beratender Stimme teil.

4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mit-

glieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der

anwesenden Mitglieder.

Vetsuisse-Rat, Aufgaben

1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung

für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungs-

auftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf

den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).

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Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer

Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät.

3 Er ist abschliessend zuständig für

a. den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der kom-

plementären Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten der

Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken,

b. die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-

Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens,

c. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organi-

sationseinheiten,

d. standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ

oder Gremium übertragen sind,

e. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Pro-

motionsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsregle-

ments,

f. die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans

und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen,

g. die Ernennung eines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungs-

gremium.

4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, wer-

den an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kanto-

nalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.

Vetsuisse-Fakultätsversammlung

1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der

Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekanin-

nen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und

den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens

einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.

2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung

a. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und

Finanzplan,

b. schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder

den Vetsuisse-Dekan vor,

c. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestim-

mungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreg-

lemente und das Fakultätsreglement.

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3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig

für

a. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,

b. Massnahmen zur Qualitätssicherung,

c. Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakul-

tät.

Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan

1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Pro-

fessorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder

mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.

2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vet-

suisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

3 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbeson-

dere folgende Aufgaben

a. die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,

b. den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis

von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,

c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisa-

tionseinheiten,

d. Bericht und Antragstellung bei Berufungen,

e. die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,

f. die Öffentlichkeitsarbeit,

g. die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle

sie betreffenden Geschäfte.

4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle ope-

rativen Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Vetsuisse-Dekanat

1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder

dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standort-

dekanen.

2 Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die

Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Stand-

orte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Ange-

legenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätz-

lich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.

Standortversammlungen

1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den

Standortdekan.

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2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zu-

kommenden Aufgaben.

3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.

4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standort-

versammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt

an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.

Vetsuisse-Fakultätspersonal

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das

Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der

Anstellung.

2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden,

auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistun-

gen mitzuwirken.

Studierende

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die

Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.

2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt

und sind dort zu besuchen.

Finanzierung

1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des

Standorts und mit getrennter Rechnung.

2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vet-

suisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.

3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen

Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweili-

gen Universität zur Verfügung gestellt.

4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitions-

beiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betref-

fend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.

Haftung

Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Univer-

sität, an der die Anstellung erfolgt ist.

Schiedsgericht

1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der

Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.

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2 Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit

einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor.

Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die

beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das

Schiedsgericht leitet.

3 Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats

über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692.

Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den

31. August 2012, gekündigt werden.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung

durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September 2006 in Kraft.

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