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415.441 ORGRVSFROVSFVSF CH-ZH

Art. 8 : Organisationsreglement der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (OrgR VSF)

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Art. 8

1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Stand- Leitung der

ortfakultät und vertritt sie gegen aussen.

2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten

gemäss § 5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Wei-

sungsrecht.

3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter

aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

Standortfakultät

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