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Art. 7 : Organisationsreglement der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (OrgR VSF)

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Art. 7

1 Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung

zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwand-

lung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und

anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die

Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro-

fessoren betroffen sind.

2 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Uni-

versitätsleitung zuständig für den Erlass

a. des Organisationsreglements der Standortfakultät,

b. der Verordnung über die Titularprofessur,

c. der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge.

3 Sie ist abschliessend zuständig für

a. die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Pro-

dekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tier-

spitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder des zu wählenden

Prodekans Kommunikation und Weiterbildung,

b. die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der

Dekanin oder des Dekans gemäss § 12 Abs. 1,

c. die Abordnung der Vertreterinnen und Vertreter der Standortfakul-

tät in die Vetsuisse-Fakultätsversammlung der Vetsuisse-Fakultät

der Universitäten Zürich und Bern gemäss §§ 2 und 3 des Fakultäts-

reglements unter Beachtung

1. der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik

und Universitäres Tierspital,

2. der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands

von Amtes wegen,

d. die Bewilligung von Gastprofessuren,

e. die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die ein-

zelnen Mitglieder des Standortfakultätsvorstands,

f. die Schaffung ständiger und nichtständiger Standortfakultätskom-

missionen sowie deren Zusammensetzung,

g. die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und

ihrer Präsidentinnen und Präsidenten; sind Standesdelegierte zu

wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements

für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere

Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlregle-

ment)5,

h. die Genehmigung der Geschäftsordnungen von fakultären Kom-

missionen,

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i. die Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre

und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgeben-

den Bestimmungen gemäss dem Wahlreglement,

j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.

C. Standortdekanin oder Standortdekan

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