Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.441 ORGRVSFROVSFVSF CH-ZH

Art. 35 : Organisationsreglement der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (OrgR VSF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35

1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes Dekanin

wegen Institutsleiterin bzw. Institutsleiter des Veterinärwissenschaft- oder Dekan

lichen Instituts. Sie oder er ernennt eine Stellvertretung aus dem Kreis

des Fakultätsvorstands.

2 Sie oder er ist zuständig für

a. das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss

Antrag der Bereichs-Lehrstühle als Organisationseinheiten,

b. die Verteilung der Ressourcen auf die Organisationseinheiten,

c. die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Berufungsgeschäften,

d. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Insti-

tutsversammlung,

e. die Zuweisung der Räume und Infrastruktur gemäss Antrag der

Bereichs-Lehrstühle.

← Art. 34 Organisationsreglement der VetsuisseFakultät der Universität Zürich (OrgR VSF) Art. 36. 1 Die Auswahl und die Führung des Institutspersonals obliegt Delegation →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →