Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen In- Grundsatz
stituts der Universität Zürich (Psychotherapeutisches Zentrum) erhebt
für seine Dienstleistungen Gebühren.
1 Die Gebühren für psychologisch-psychotherapeutische Leis- Psychologisch-
tungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Tarif gemäss Art. 11b psycho-
der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 therapeutische
(KLV)4.
Leistungen
2 Für Behandlungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG)³, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG)5 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni
1992 über die Militärversicherung (MVG) kommt der für die jeweilige
Versicherungsart anwendbare Tarif zur Anwendung.
3 Für psychologisch-psychotherapeutische Leistungen bei Patientin-
nen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychothe-
rapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.
1 Die Gebühren für die am Psychotherapeutischen Zentrum Ärztliche
durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Patienten Leistungen
bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für ärztliche Leistungen, die nicht im TARMED
aufgeführt sind, werden vom Psychotherapeutischen Zentrum markt-
konform festgelegt.
4 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne
Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pau-
schalen festlegen.
Die Gebühren für weitere Leistungen werden vom Psycho- Weitere
therapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt.
Leistungen
1 Für Leistungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaft- Besondere
lichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erho- Leistungen
ben.
1. 1. 25-127
1
415.439.6
GebV für das Psychotherapeutische Zentrum
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus Leistungen zu Studien- oder For-
schungszwecken weiterverwendet werden.
1 Die Rechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und
Patienten gestellt, bei Einwilligung der Patientin oder des Patienten kann
auch nach dem System tiers payant abgerechnet werden. Vorbehalten
bleibt die Rechnungstellung an die zuständige Krankenkasse oder Ver-
sicherung oder an die zuweisende Institution bei entsprechender Anwei-
sung.
2 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung
wenn möglich direkt an die betreffende Krankenkasse, Invaliden-, Unfall
oder Militärversicherung oder Behörde.
3 Das Psychotherapeutische Zentrum kann die Erbringungen von
Leistungen gemäss dieser Verordnung von einer Kostengutsprache oder
von einer Vorauszahlung abhängig machen.
4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
2
1 OS 79, 459; Begründung siehe ABI 2024-10-11.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
3 SR 831.20.
4 SR 832.112.31.
5 SR 832.20.
6 SR 833.1.