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415.439.5 CH-ZH

Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen Geltungsbereich

und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntech-

nische Leistungen mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das

Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.

1 Der Tarif der Untersuchungen und Dienstleistungen in Fran- Tarife

ken berechnet sich durch die Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit

dem Wert des Taxpunktes.

2 Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Inva-

lidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teil-

kostenträger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten

Tarife angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den

Sozialversicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen fin-

den die Reduktionen gemäss §§ 4 und 5 keine Anwendung.

1 Das ZZM berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen Taxpunkte und

und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten Taxpunktwerte

des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft

(SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunk-

ten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für

Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunkt-

wert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben

der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.

2 Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und

Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen

TARMED-Taxpunktwert erhoben.

3 Für Dentalhygieneleistungen kann die Zentrumsleitung Pauscha-

len festlegen.

und Assistieren-

1 Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder Leistungen der

von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Studierenden

Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen den

und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleis-

tungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt.

1. 1. 19-103

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415.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin

2 Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und

75% bei Arbeiten von Studierenden.

1 Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der

Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchun-

gen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Material-

leistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der

Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern, eine Reduk-

tion auf den Tarif gemäss § 2 Abs. 1 gewährt werden.

2 Die zuständige Klinikdirektorin oder der zuständige Klinikdirek-

tor legt die allfälligen Reduktionen fest.

Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interes-

sen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z. B.

Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assisten-

tenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch

die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor

oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche

Reduktionen gewährt werden.

Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoran-

schlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraus-

sehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Be-

handlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, ist neben

der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der

Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, un-

ter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese

Mehrkosten trägt.

1 OS 73, 440; Begründung siehe ABI 2018-09-07.

2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.

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