Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo- Grundsatz
gie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine
Dienstleistungen Gebühren.
1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen Allgemeine
sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED. Leistungen
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt
sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
4 Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei
Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppen-
tarife festlegen.
1 Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranaly- Laboranalysen
sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana-
lysenliste.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt-
wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufge-
führt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform fest-
gelegt.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis- Besondere
senschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebüh- Unter-
ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen
zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
suchungen
1 Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren rich- Arzneimittel
tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für und andere
Gesundheit.
Waren
1.4.20-108
1
Rechnung-
stellung
415.439.4
Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben
ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.
1 Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor
der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt
die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.
2 Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern
der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt.
3 Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des
Verkaufspreises abgegeben.
4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
2
1 OS 75, 171; Begründung siehe ABI 2020-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.