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Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo- Grundsatz

gie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine

Dienstleistungen Gebühren.

1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen Allgemeine

sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED. Leistungen

2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem

jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.

3 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt

sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.

4 Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei

Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppen-

tarife festlegen.

1 Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranaly- Laboranalysen

sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana-

lysenliste.

2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem

jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt-

wert.

3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufge-

führt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform fest-

gelegt.

1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis- Besondere

senschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebüh- Unter-

ren erhoben.

2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen

zu Studienzwecken weiterverwendet werden.

suchungen

1 Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren rich- Arzneimittel

tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für und andere

Gesundheit.

Waren

1.4.20-108

1

Rechnung-

stellung

415.439.4

Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention

2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben

ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.

1 Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor

der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt

die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.

2 Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern

der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt.

3 Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des

Verkaufspreises abgegeben.

4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.

2

1 OS 75, 171; Begründung siehe ABI 2020-01-10.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

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