Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich
Gesetzestext (5 Artikel)
Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich Grundsatz
erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten Laboranalysen
sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste,
insbesondere Kapitel 2, Genetik.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt-
wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf-
geführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkon-
form festgelegt.
1 Die Gebühren für die im Rahmen der genetischen Sprech- Ärztliche
stunde durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Pa- Leistungen
tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR-
MED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne
Wohnsitz in der Schweiz kann das Institut für Medizinische Genetik Pau-
schalen festlegen.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis- Besondere
senschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebüh- Unter-
ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen
zu Studien- oder Forschungszwecken weiterverwendet werden.
suchungen
1 Analysenrechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen Rechnung-
und Patienten oder bei stationären Aufenthalten dem auftraggebenden stellung
Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei-
sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu-
tion bei deren entsprechenden Anweisung.
1.4.20-108
1
415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
2 Rechnungen für ambulante ärztliche Leistungen werden den Pa-
tientinnen und Patienten gestellt, für stationäre Konsile dem jeweiligen
Spital.
3 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung
wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfügung
der zuständigen IV-Stelle oder Sozialbehörde an die verfügende Instanz.
4 Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von
Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder
von einer Vorauszahlung abhängig machen.
5 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
2
1 OS 75, 169; Begründung siehe ABI 2020-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.