Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.439.1 CH-ZH

Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich Grundsatz

erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten Laboranalysen

sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste,

insbesondere Kapitel 2, Genetik.

2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem

jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt-

wert.

3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf-

geführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkon-

form festgelegt.

1 Die Gebühren für die im Rahmen der genetischen Sprech- Ärztliche

stunde durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Pa- Leistungen

tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR-

MED.

2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem

jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.

3 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne

Wohnsitz in der Schweiz kann das Institut für Medizinische Genetik Pau-

schalen festlegen.

1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis- Besondere

senschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebüh- Unter-

ren erhoben.

2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen

zu Studien- oder Forschungszwecken weiterverwendet werden.

suchungen

1 Analysenrechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen Rechnung-

und Patienten oder bei stationären Aufenthalten dem auftraggebenden stellung

Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei-

sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu-

tion bei deren entsprechenden Anweisung.

1.4.20-108

1

415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik

2 Rechnungen für ambulante ärztliche Leistungen werden den Pa-

tientinnen und Patienten gestellt, für stationäre Konsile dem jeweiligen

Spital.

3 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung

wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfügung

der zuständigen IV-Stelle oder Sozialbehörde an die verfügende Instanz.

4 Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von

Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder

von einer Vorauszahlung abhängig machen.

5 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.

2

1 OS 75, 169; Begründung siehe ABI 2020-01-10.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →