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CH-ZH
Art. 3 : Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF)
Art. 3
1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-
tet sich nach §§ 12 und 12a der Universitätsordnung der Universität
Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo-
zenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH)
akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu-
dienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin betei-
ligt werden.
Allgemeine
Voraus-
setzungen
Publikations-
tätigkeit
B. Habilitation