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Art. 3 : Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF)

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Art. 3

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12a der Universitätsordnung der Universität

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo-

zenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH)

akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu-

dienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin betei-

ligt werden.

Allgemeine

Voraus-

setzungen

Publikations-

tätigkeit

B. Habilitation

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