Art. 2 : Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF)
Art. 2
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen- Habilitation
schaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen,
Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und
Auslands.
2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft-
lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der
Universität Zürich.
3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso-
nen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet
an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder
Privatdozenten ernannt.
1. 1. 21-111
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415.438
Rechtsstellung
der Privat-
dozentinnen
und Privat-
dozenten
HabilO MeF