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Art. 2 : Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF)

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Art. 2

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen- Habilitation

schaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen,

Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und

Auslands.

2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-

gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft-

lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der

Universität Zürich.

3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso-

nen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet

an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder

Privatdozenten ernannt.

1. 1. 21-111

1

415.438

Rechtsstellung

der Privat-

dozentinnen

und Privat-

dozenten

HabilO MeF

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