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Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF) (OHABMÉF)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung Regelungs-

über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 bereich

(RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um.

2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der Ve-

nia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakul-

tät.

3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,

gilt unmittelbar die RVO Habil.

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen- Habilitation

schaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen,

Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und

Auslands.

2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-

gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft-

lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der

Universität Zürich.

3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso-

nen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet

an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder

Privatdozenten ernannt.

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Rechtsstellung

der Privat-

dozentinnen

und Privat-

dozenten

HabilO MeF

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12a der Universitätsordnung der Universität

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo-

zenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH)

akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu-

dienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin betei-

ligt werden.

Allgemeine

Voraus-

setzungen

Publikations-

tätigkeit

B. Habilitation

Voraussetzungen für die Habilitation sind

a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität

Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universitären

Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der

Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,

b. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten

klinische Qualifikation im Fachgebiet der Habilitation,

c. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,

d. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig-

keiten.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende

wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich in der Publikationsliste

widerspiegelt.

2 Mindestens 15 Originalpublikationen müssen in international aner-

kannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publika-

tion angenommen worden sein.

3 Bei mindestens acht Originalpublikationen muss die Erst- oder

Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen.

Davon darf bei höchstens drei dieser Publikationen eine Co-Erst- oder

Co-Letztautorschaft vorliegen.

4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der

Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, ins-

besondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden

Zeitschriften, auf die Erfüllung einzelner Anforderungen verzichten.

5 In den von der Habilitandin oder vom Habilitanden ausgewählten

fünf besten Arbeiten muss der geleistete Beitrag sowie die Bedeutung

der Arbeit summarisch skizziert werden.

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6 «Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen

an die Redaktionsleitung werden nicht als Originalpublikationen ange-

rechnet.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand hat nachzuweisen, dass Lehrtätigkeit

sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder

Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studien-

programme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin an der

Medizinischen Fakultät der Universität Zürich durchgeführt hat.

2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann in fachlich begrün-

deten Ausnahmefällen auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuch-

stellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der

Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bil-

dungsnetzwerks Medizin anerkennen.

3 Als Teil der erforderlichen Lehrleistung werden von der Habilitan-

din oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten an-

gerechnet.

4 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche

Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1–3 an-

rechenbar sind.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine Weitere

Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesund- Anforderungen

heits- und Patientenversorgung im Rahmen des Habilitationsgesuchs

dar.

2 Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten,

wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehö-

ren die Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln, Patentanmeldun-

gen, Auslandaufenthalte, internationale Vernetzung, Vortragstätigkeit

an internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Auszeichnungen, Preise

sowie weitere akademische Leistungen.

3 Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach

habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche

Weiterbildung im Fachgebiet der Habilitation und weist, wo vorhanden,

einen entsprechenden, in der Schweiz anerkannten Titel als Fachärztin

oder Facharzt vor.

4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der

Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen auf ein-

zelne Anforderungen verzichten.

1 Die Habilitationsschrift besteht in der Regel aus einer kumu- Habilitations-

lativen Habilitation, die nach thematischen Schwerpunkten gegliedert schrift

ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann

auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.

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2 Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch

die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission als

Monografie eingereicht werden.

3 Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht

bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z. B. Disser-

tation) verwendet wurden.

4 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem

internationalen Vergleich im Fachgebiet standhalten und neue Ergeb-

nisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte

Methoden erarbeitet wurden.

5 Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und

Erkenntnisse müssen in der Schlussdiskussion der Habilitationsschrift

hervorgehoben werden.

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem öffent-

lichen Probevortrag von in der Regel mindestens zehn Minuten. Die

Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die

durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten.

2 Die Habilitandin oder der Habilitand soll ein abgegrenztes Thema

auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine

didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen.

3 Im Anschluss an den öffentlichen Probevortrag findet eine Diskus-

sion darüber statt.

4 Bei Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung kann sie ein-

mal wiederholt werden.

Mündliche

Habilitations-

leistung

Zweck

Anforderungen

an das Habilita-

tionsgesuch

C. Habilitationsverfahren

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung,

ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universi-

tät zu vertreten.

Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen

a. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von

höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit

eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst

wurde,

b. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich-

nungen,

c. Publikationsverzeichnis, mit Bezeichnung der fünf besten Arbeiten

gemäss § 5 Abs. 5,

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d. Drittmittelverzeichnis, mit Angabe der Rolle (haupt- oder mitantrag-

stellend),

e. Liste von höchstens vier infrage kommenden Gutachterinnen oder

Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne

(Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Ge-

nannten sind offenzulegen mit einer Erklärung der Habilitandin oder

des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt,

f. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische

Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Master-

arbeiten und Dissertationen,

g. Doktoratsurkunde; bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzt-

titel gemäss § 7 Abs. 3,

h. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen

Hochschule eröffnet wurde,

i. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich,

zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitä-

ler der Medizinischen Fakultät,

j. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.

1 Das vollständige Habilitationsgesuch wird der Dekanin oder Einleitung des

dem Dekan eingereicht.

2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit

der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich mit einer

Empfehlung über das Eintreten weiter.

3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fach-

bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.

4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglie-

der des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die

Beförderungskommission weitergeleitet.

5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-

verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen be-

gründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten.

Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine

Wiedereinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.

Verfahrens

1 Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift Begutachtung

und beauftragt die Gutachterinnen und Gutachter.

2 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begut-

achtet, die Fakultätsmitglieder oder emeritierte Professorinnen oder Pro-

fessoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen

in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen

Forschungseinrichtung angehören.

der Habilita-

tionsschrift

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3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit

und die akademische Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitan-

den sowie die Qualität der Forschung, die wissenschaftliche Relevanz,

Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck

kommen.

4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf die eingehol-

ten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitations-

schrift zuhanden der Fakultätsversammlung.

5 Bei leichten Mängeln kann die Habilitationsschrift zur Überarbei-

tung zurückgegeben werden.

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem min-

destens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender

Diskussion.

2 Für die Prüfung der mündlichen Habilitationsleistung muss ein Gre-

mium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommis-

sion und Ständevertretungen anwesend sein. Ständevertretungen, die

nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag

teil.

3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme

oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung mit.

1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beför-

derungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden

der Erweiterten Universitätsleitung.

2 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakul-

tätsversammlung in eigener Kompetenz.

1 Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule un-

ter vergleichbaren Bedingungen habilitiert haben, können sich umha-

bilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von § 4 erfüllen.

2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit

der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die

Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten wei-

ter.

3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fach-

vertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden

der Beförderungskommission ab.

4 Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglie-

der als Gutachterinnen oder Gutachter, welche die eingereichten Unter-

lagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung An-

trag an die Fakultätsversammlung.

5 Die mündliche Habilitationsleistung entfällt.

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6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde-

rungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden der

Erweiterten Universitätsleitung.

7 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakul-

tätsversammlung in eigener Kompetenz.

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel Antritts-

innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche vorlesung

Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung

an der Universität Zürich gehalten hat.

Soweit die Habilitationsschrift nicht aus bereits publizierten Publikation der

Beiträgen besteht, ist sie innert zweier Jahre nach Abschluss des Habili- Habilitations-

tationsverfahrens zu veröffentlichen.

schrift

D. Schlussbestimmungen

Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen Weitere

zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §§ 21–26 RVO Habil.

Bestimmungen

1 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh- Inkrafttreten

migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020

in Kraft.

2 Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilita-

tionsgesuche gilt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich vom 30. August 2004.

3 Für bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Habilitationsord-

nung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte

Habilitationen genügen die nach der früheren Habilitationsordnung gel-

tenden Anforderungen an die Publikationen gemäss § 5 und die Lehr-

leistungen gemäss § 6.

4 Vorbehalten bleibt die RVO Habil.

1 OS 75, 509; Begründung siehe AB1 2020-09-11.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.23.

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