Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (VZZM) (VZZM)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
1 Der Fachbereich Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Regelungs-
der Universität Zürich (MeF) ist als Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) bereich
organisiert.
2 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des
ZZM und seiner Organe.
3 Die Geschäftsordnung ZZM führt die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung weiter aus.
1 Das ZZM gliedert sich in klinische und nicht klinische wissen- Gliederung
schaftliche Organisationseinheiten.
tion.
2 Es verfügt über einen zentralen Bereich Finanzen und Administra-
1 Das ZZM hat die folgenden Aufgaben auf den Gebieten der Aufgaben
Zahnmedizin und der enoralen Medizin
a. klinische und nicht klinische Forschung, Lehre und Nachwuchsförde-
rung,
b. wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden,
c. Weiterbildung und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärz-
ten,
d. Erbringung von Dienstleistungen.
2 Es betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Poliklinik.
3 Es verfügt über ein elektronisches Klinikinformationssystem.
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2. Abschnitt: Organisation
A. Organe
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Aufsichtsorgan
Der Zentrumsrat ist das unmittelbare Aufsichtsorgan des ZZM.
Er ist ein Organ der MeF.
Organe des
ZZM
1 Das ZZM verfügt über folgende Organe
a. Zentrumsversammlung,
b. Direktion ZZM,
c. Zentrumsleitung.
2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des ZZM.
Zusammen-
setzung und
Stellvertretung
Aufgaben
B. Zentrumsrat
1 Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Direktorin oder
dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan
der MeF, der Direktorin oder dem Direktor Finanzen und zwei weite-
ren, von der Universitätsleitung eingesetzten Expertinnen und Exper-
ten im Bereich Klinikbetrieb und Zahnmedizin.
2 Ist die Dekanin oder der Dekan der MeF Professorin oder Professor
am ZZM, nimmt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende
Dekan an ihrer oder seiner Stelle Einsitz im Zentrumsrat.
3 Der Zentrumsrat bestimmt für jedes seiner Mitglieder eine Stell-
vertretung im Rahmen der geltenden organisationsrechtlichen Vorga-
ben.
4 Die Dekanin oder der Dekan der MeF führt den Vorsitz im Zen-
trumsrat.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZM nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Zentrumsrates teil.
6 Der Zentrumsrat kann sachverständige Personen als ständige Gäste
oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen.
Der Zentrumsrat hat als strategisches Führungsorgan insbe-
sondere folgende Aufgaben
a. Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des ZZM,
b. Aufsicht über die Ausübung der privatzahnärztlichen Tätigkeiten
am ZZM,
c. Genehmigung der Geschäftsordnung ZZM,
d. Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des Finanz-
direktors ZZM.
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V-ZZM
C. Zentrumsversammlung
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1 Die Zentrumsversammlung setzt sich zusammen aus den Zusammen-
ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, setzung
den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch
auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung sowie den Förderungspro-
fessorinnen und -professoren des ZZM.
rich.
2 Dazu kommen je zwei Delegierte aller Stände der Universität Zü-
3 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor hat
den Vorsitz.
4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die haupt-
beruflich am ZZM angestellt sind, sowie die Finanzdirektorin oder der
Finanzdirektor ZZM und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen
des ZZM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zen-
trumsversammlung teil.
5 Die Zentrumsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere
Personen mit beratender Stimme beiziehen.
1 Die Zentrumsversammlung ist zuständig für
a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss Organisations-
reglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR
MeF) zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf
1. die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung des
Fachbereichs Zahnmedizin und des ZZM, insbesondere zur Lehr-
stuhlplanung,
2. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren.
b. die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversammlung
zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf
1. die Genehmigung der Umbenennung von Kliniken und ihnen
gleichgestellten Instituten,
2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Kliniken und
ihnen gleichgestellten Instituten sowie weiteren Organisations-
einheiten des ZZM.
2 Sie kann auf dem Dienstweg
a. Vorschläge für die Ernennung der Zahnärztlichen Direktorin oder
des Zahnärztlichen Direktors zuhanden der Universitätsleitung ein-
reichen,
b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung dieser Verordnung
zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.
Aufgaben
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3 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Zustimmung zu Förderungsprofessuren am ZZM,
b. die Verabschiedung der Lehr- und Semesterplanung,
c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kom-
missionen des ZZM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss
Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe
und weitere Gremien der Universität Zürich¹ für die Wahl der Stan-
desdelegierten zuständig ist.
Zusammen-
setzung
Aufgaben
D. Direktion ZZM
1 Die Direktion ZZM setzt sich zusammen aus der Zahnärzt-
lichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Direktor und der Finanz-
direktorin oder dem Finanzdirektor ZZM.
2 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor ge-
hört der Professorenschaft gemäss § 8 Abs. 1 an.
3 Die Amtsdauer der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärzt-
lichen Direktors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Stelle der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM
entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben.
1 Die Direktion ZZM führt das ZZM unter Einbezug der
Zentrumsleitung.
2 Sie ist, nach Prüfung durch den Zentrumsrat, zuständig für die An-
tragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in
Bezug auf
a. die Entwicklungs- und Finanzplanung,
b. das konsolidierte Zentrumsbudget,
c. Räume und Infrastruktur,
d. den Erlass der Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahn-
medizin der Universität Zürich zuhanden der Universitätsleitung.
3 Die Direktion ZZM ist verantwortlich für
a. die Vorbereitung der Geschäfte der Zentrumsleitung,
b. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Kliniken und
weiteren Organisationseinheiten im Rahmen der universitären Vor-
gaben,
c. Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen
bei Bedarf,
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d. die regelmässige Berichterstattung an den Zentrumsrat und die Zen-
trumsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere
über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des ZZM.
4 Sie ist für alle Angelegenheiten des ZZM zuständig, die keinem
anderen Organ übertragen sind.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZM sind gleichberechtigte Vorsit-
zende der Zentrumsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, so-
fern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.
1 Der Zahnärztlichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Zahnärztliche
Direktor obliegt die zahnmedizinische und klinische Gesamtleitung des Direktorin oder
ZZM. Zahnärztlicher
Direktor
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben
a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Profes-
soren im Rahmen der universitären Vorgaben,
b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der For-
schung und Lehre am ZZM.
a. Funktion
1 Während der Ausübung der Funktion als Zahnärztliche b. Freistellung
Direktorin oder Zahnärztlicher Direktor wird sie oder er in angemesse- und weitere
nem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. bedingungen
Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF.
2 Die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit am ZZM darf den
Interessen der Universität Zürich, die sich aus der Funktion der Zahn-
ärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors ergeben, nicht
entgegenstehen.
Rahmen-
1 Der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor ZZM ob- Finanz-
liegt die finanzielle Führung des ZZM.
direktorin oder
Finanzdirektor
2 Sie oder er führt den zentralen Bereich Finanzen und Adminis- ZZM
tration gemäss § 2 Abs. 2 und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
den Zentralen Diensten der Universität Zürich.
3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen
aller Kliniken, Bereiche und Privatpraxen am ZZM. Sie oder er ent-
scheidet über die Ausgestaltung des Controllings.
E. Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus den Mitgliedern der Direk- Zusammen-
tion ZZM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Direktorin- setzung
nen und Direktoren der Kliniken und Institute am ZZM.
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Aufgaben
2 Sie kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beraten-
der Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
1 Der Zentrumsleitung obliegt die Verantwortung für Orga-
nisations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des ZZM.
2 Die Zentrumsleitung erlässt die Geschäftsordnung ZZM. Diese
unterliegt der Genehmigung durch den Zentrumsrat.
3 Sie ist verantwortlich für
a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des ZZM,
b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zuge-
wiesenen Ressourcen an die Organisationseinheiten innerhalb des
Zentrums,
c. die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen,
d. die Koordination der Forschung am ZZM,
e. die Koordination des Klinikbetriebs.
Ordentliche
Sitzungen
Ausser-
ordentliche
Sitzungen
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
men.
1 Der Zentrumsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusam-
2 Die Zentrumsversammlung tritt in der Regel zweimal im Semes-
ter zusammen.
3 Die Direktion ZZM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.
4 Die Zentrumsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusam-
men.
5 Die Klinik- und Institutsleitenden legen den Sitzungskalender für
ihre Einheiten nach Bedarf selbst fest.
1 Ausserordentliche Sitzungen des Zentrumsrates werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf
Begehren eines Mitglieds des Zentrumsrates einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsversammlung werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf
Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mit-
glieder der Zentrumsversammlung einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsleitung werden durch
die Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei
Mitgliedern der Zentrumsleitung einberufen.
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Die Teilnahme an den Sitzungen des Zentrumsrates, der Zen- Teilnahme-
trumsversammlung und der Zentrumsleitung ist Amtspflicht.
pflicht
1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen des Einberufung
Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung, der Zentrumsleitung und der
Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu
versenden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes-
ter im Voraus bekannt gemacht.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder Traktanden
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schrift-
lich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist für
a. den Zentrumsrat und die Zentrumsleitung: ein einstimmiger Be-
schluss,
b. die Zentrumsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei
Vierteln der Anwesenden.
1 Über die Sitzungen des Zentrumsrates, der Zentrumsver- Protokoll
sammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen wird ein Proto-
koll geführt.
2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
1 Der Zentrumsrat ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mit- Beschluss-
glieder anwesend sind.
2 Die Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-
glieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit.
fähigkeit
1 Der Zentrumsrat, die Zentrumsversammlung, die Zentrums- Abstimmungen
leitung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Zentrumsversamm-
lung und der Zentrumsleitung hat die Zahnärztliche Direktorin oder
der Zahnärztliche Direktor den Stichentscheid.
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Wahlen
2 Ist in der Zentrumsversammlung die Anzahl der Professorinnen
und Professoren im Sinne von § 8 Abs. 1 kleiner oder gleich der Anzahl
der Delegierten im Sinne von § 8 Abs. 2, wird bei einer Abstimmung
zusätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
der Professorinnen und Professoren benötigt.
1 Wahlen oder Wahlanträge der Zentrumsversammlung be-
dürfen des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen.
2 Ist die Anzahl der Professorinnen und Professoren gemäss § 8 Abs.1
kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten gemäss § 8 Abs. 2, be-
darf die Wahl zusätzlich des absoluten Mehrs der abgegebenengülti-
gen Stimmen der Professorinnen und Professoren.
3 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim-
men.
Bewilligungs-
pflicht
und -umfang
Ausübung
und Aufsicht
4. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit am ZZM
1 Die Universitätsleitung kann gemäss § 62 der Personalver-
ordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5
Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Ober-
ärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten
sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten auf eigene Rech-
nung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln.
2 Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.
3 Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens
80% voraus. Bei einem Vollpensum darf die privatärztliche Tätigkeit
nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche über-
schreiten (§ 56 Abs. 1 lit. e PVO-UZH).
4 Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel
auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik.
5 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilli-
gungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen
Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privat-
patientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln.
6 Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des
Beschäftigungsgrades, können in der Bewilligung geregelt werden.
1 Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit darf die gemäss
Anstellung zu erbringenden Arbeitsleistungen der Bewilligungsinhaberin
oder des Bewilligungsinhabers nicht beeinträchtigen.
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2 Die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren sorgen in ihrer Orga-
nisationseinheit für die Einhaltung der rechtmässigen Ausübung der Be-
willigung.
3 Sie melden auftretende Unregelmässigkeiten der Direktion ZZM.
Andere Angestellte des ärztlichen Personals sind zu einer entsprechen-
den Meldung berechtigt.
4 Jede Zuweisung einer Patientin oder eines Patienten an eine Privat-
praxis am ZZM erfordert einen nachvollziehbar dokumentierten Zu-
weisungsweg.
5 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri-
vatärztlichen Tätigkeit am ZZM.
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Führung einer Privatpraxis Bewilligungs-
am ZZM ist bei der Direktion ZZM einzureichen. verfahren
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat eine Berufsaus-
übungsbewilligung der Gesundheitsdirektion sowie eine Berufshaftpflicht-
versicherung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die universitä-
ren Medizinalberufe vorzuweisen.
3 Die Direktion ZZM erstellt eine wirtschaftliche und betriebliche
Folgeabschätzung der privatärztlichen Tätigkeit an der betroffenen Orga-
nisationseinheit und nimmt zuhanden des Zentrumsrates Stellung zum
Gesuch. Sie berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen auf Forschung
und Lehre.
4 Der Zentrumsrat prüft die Unterlagen und stellt der Universitäts-
leitung Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung des Gesuchs.
5 Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung
erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden. Abs. 3
und 4 gelten sinngemäss.
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber Honorarabgabe
entrichten dem Zentrum für die Nutzung von Infrastruktur, Material a. allgemeine
und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorar- Bestimmungen
abgabe.
2 Entschädigungen für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte,
Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten
werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit
hinzugezählt.
1 Der Abgabesatz beträgt 30% der Nettoeinnahmen pro Ka- b. Abgabesatz
lenderjahr.
und Netto-
einnahmen
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2 Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen sind die folgenden Kosten von
den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen
a. die externen Kosten für die Leistungserbringung wie zahntechnische
Anfertigungen und Apparaturen,
b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten wie
für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und weitere mit
der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren.
c. Obergrenze
der privatärzt-
lichen Netto-
einnahmen nach
Abzug gemäss
1 Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoeinnah-
men nach Abzug gemäss § 30 Abs. 1 unterliegen den folgenden finan-
ziellen Obergrenzen
a. für Professorinnen und Professoren: Fr. 140000,
b. für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte
sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen
und wissenschaftliche Abteilungsleiter: Fr. 120000,
c. für Oberärztinnen und Oberärzte sowie
Oberassistentinnen und Oberassistenten: Fr. 95000.
2 Der Betrag der Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss § 30 Abs. 1,
der die jeweilige Obergrenze übersteigt, fliesst in die Betriebsrechnung
des ZZM und ist abzugeben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Erzielung der finanziellen Obergrenze
gemäss Abs. 1.
5. Abschnitt: Aufklärung und Information
Aufklärung
und Information
a. gegenüber
der Patientin
oder dem
Patienten
1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer Ver-
antwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemessen und
in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken
der zahnmedizinischen Behandlung und möglicher Alternativen auf.
Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen voraus-
sichtlicher Entwicklung.
2 Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu über-
nehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung sowie die Zuwei-
sung in eine Privatpraxis am ZZM.
3 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,
erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung bei
a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,
b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi-
nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
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1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten b. gegenüber
dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-
zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die
vorbehandelnde Zahnärztin oder den vorbehandelnden Zahnarzt wird
vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen aus-
gesprochen hat.
3 Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte
oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320
und 321 StGB8 bleiben vorbehalten.
Drittpersonen
Vor- und nachbehandelnde Zahnärztinnen und Zahnärzte c. gegenüber
sowie andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesund weiteren
heitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen rechtzeitig Behandlungs-
orientiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht dagegen aus-
spricht.
personen
1 Für die Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Da- Weiter-
ten oder biologischem Material ist ein vorgängiger Forschungskonsent verwendung von
mit Aufklärungsblatt und schriftlicher Einwilligungserklärung der Pa- gesundheits-
tientin oder des Patienten erforderlich.
2 Die hierfür erforderlichen Dokumente müssen den geltenden Stan-
dards der Schweizerischen Ethikkommission für die Forschung am Men-
schen entsprechen.
bezogenen Per-
sonendaten und
biologischem
Material für die
Forschung
6. Abschnitt: Patientendokumentation
1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend Inhalt und Art
nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Be- der Patienten-
handlung angelegt. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchun-
gen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber von Privat-
praxen am ZZM dokumentieren die Behandlung in ihrer Privatpraxis
im System und nach den Vorgaben des ZZM.
3 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll
auf einfache Weise anonymisiert werden können.
4 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergän-
zung.
dokumentation
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5 Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jeder-
zeit abrufbar sein.
6 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn
sie ein schützenswertes Interesse haben.
1 Das ZZM bewahrt die Patientendokumentation während
mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
2 Es kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder
des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab-
sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
1 Das ZZM bietet Patientendokumentationen nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem
zuständigen Archiv zur Übernahme an.
2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass
a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,
wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder keine
Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,
b. ihre vom Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffent-
lich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezoge-
nen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 kann mit Rücksicht auf schutzwür-
dige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Das ZZM vernichtet oder anonymisiert Patientendokumen-
tationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden.
1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in
die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz-
lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die
Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter
eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-
mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten
oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder
einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und
321 StGB gewährt werden.
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3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird
eine kostendeckende Gebühr erhoben.
1 OS 78, 273; Begründung siehe AB1 2023-06-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.2.
5 LS 415.21.
6 LS 415.431.
7 LS 415.439.5.
8 SR 311.0.
9 SR 811.11.
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