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Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (VZZM) (VZZM)

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

1 Der Fachbereich Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät Regelungs-

der Universität Zürich (MeF) ist als Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) bereich

organisiert.

2 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des

ZZM und seiner Organe.

3 Die Geschäftsordnung ZZM führt die Bestimmungen dieser Ver-

ordnung weiter aus.

1 Das ZZM gliedert sich in klinische und nicht klinische wissen- Gliederung

schaftliche Organisationseinheiten.

tion.

2 Es verfügt über einen zentralen Bereich Finanzen und Administra-

1 Das ZZM hat die folgenden Aufgaben auf den Gebieten der Aufgaben

Zahnmedizin und der enoralen Medizin

a. klinische und nicht klinische Forschung, Lehre und Nachwuchsförde-

rung,

b. wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden,

c. Weiterbildung und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärz-

ten,

d. Erbringung von Dienstleistungen.

2 Es betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Poliklinik.

3 Es verfügt über ein elektronisches Klinikinformationssystem.

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2. Abschnitt: Organisation

A. Organe

V-ZZM

Aufsichtsorgan

Der Zentrumsrat ist das unmittelbare Aufsichtsorgan des ZZM.

Er ist ein Organ der MeF.

Organe des

ZZM

1 Das ZZM verfügt über folgende Organe

a. Zentrumsversammlung,

b. Direktion ZZM,

c. Zentrumsleitung.

2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des ZZM.

Zusammen-

setzung und

Stellvertretung

Aufgaben

B. Zentrumsrat

1 Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Direktorin oder

dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan

der MeF, der Direktorin oder dem Direktor Finanzen und zwei weite-

ren, von der Universitätsleitung eingesetzten Expertinnen und Exper-

ten im Bereich Klinikbetrieb und Zahnmedizin.

2 Ist die Dekanin oder der Dekan der MeF Professorin oder Professor

am ZZM, nimmt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende

Dekan an ihrer oder seiner Stelle Einsitz im Zentrumsrat.

3 Der Zentrumsrat bestimmt für jedes seiner Mitglieder eine Stell-

vertretung im Rahmen der geltenden organisationsrechtlichen Vorga-

ben.

4 Die Dekanin oder der Dekan der MeF führt den Vorsitz im Zen-

trumsrat.

5 Die Mitglieder der Direktion ZZM nehmen mit beratender Stimme

an den Sitzungen des Zentrumsrates teil.

6 Der Zentrumsrat kann sachverständige Personen als ständige Gäste

oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen.

Der Zentrumsrat hat als strategisches Führungsorgan insbe-

sondere folgende Aufgaben

a. Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des ZZM,

b. Aufsicht über die Ausübung der privatzahnärztlichen Tätigkeiten

am ZZM,

c. Genehmigung der Geschäftsordnung ZZM,

d. Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des Finanz-

direktors ZZM.

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V-ZZM

C. Zentrumsversammlung

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1 Die Zentrumsversammlung setzt sich zusammen aus den Zusammen-

ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, setzung

den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch

auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung sowie den Förderungspro-

fessorinnen und -professoren des ZZM.

rich.

2 Dazu kommen je zwei Delegierte aller Stände der Universität Zü-

3 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor hat

den Vorsitz.

4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die haupt-

beruflich am ZZM angestellt sind, sowie die Finanzdirektorin oder der

Finanzdirektor ZZM und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen

des ZZM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zen-

trumsversammlung teil.

5 Die Zentrumsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere

Personen mit beratender Stimme beiziehen.

1 Die Zentrumsversammlung ist zuständig für

a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss Organisations-

reglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR

MeF) zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf

1. die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung des

Fachbereichs Zahnmedizin und des ZZM, insbesondere zur Lehr-

stuhlplanung,

2. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren.

b. die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversammlung

zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf

1. die Genehmigung der Umbenennung von Kliniken und ihnen

gleichgestellten Instituten,

2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Kliniken und

ihnen gleichgestellten Instituten sowie weiteren Organisations-

einheiten des ZZM.

2 Sie kann auf dem Dienstweg

a. Vorschläge für die Ernennung der Zahnärztlichen Direktorin oder

des Zahnärztlichen Direktors zuhanden der Universitätsleitung ein-

reichen,

b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung dieser Verordnung

zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.

Aufgaben

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3 Sie ist abschliessend zuständig für

a. die Zustimmung zu Förderungsprofessuren am ZZM,

b. die Verabschiedung der Lehr- und Semesterplanung,

c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kom-

missionen des ZZM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss

Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe

und weitere Gremien der Universität Zürich¹ für die Wahl der Stan-

desdelegierten zuständig ist.

Zusammen-

setzung

Aufgaben

D. Direktion ZZM

1 Die Direktion ZZM setzt sich zusammen aus der Zahnärzt-

lichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Direktor und der Finanz-

direktorin oder dem Finanzdirektor ZZM.

2 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor ge-

hört der Professorenschaft gemäss § 8 Abs. 1 an.

3 Die Amtsdauer der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärzt-

lichen Direktors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4 Die Stelle der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM

entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben.

1 Die Direktion ZZM führt das ZZM unter Einbezug der

Zentrumsleitung.

2 Sie ist, nach Prüfung durch den Zentrumsrat, zuständig für die An-

tragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in

Bezug auf

a. die Entwicklungs- und Finanzplanung,

b. das konsolidierte Zentrumsbudget,

c. Räume und Infrastruktur,

d. den Erlass der Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahn-

medizin der Universität Zürich zuhanden der Universitätsleitung.

3 Die Direktion ZZM ist verantwortlich für

a. die Vorbereitung der Geschäfte der Zentrumsleitung,

b. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Kliniken und

weiteren Organisationseinheiten im Rahmen der universitären Vor-

gaben,

c. Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen

bei Bedarf,

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d. die regelmässige Berichterstattung an den Zentrumsrat und die Zen-

trumsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere

über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des ZZM.

4 Sie ist für alle Angelegenheiten des ZZM zuständig, die keinem

anderen Organ übertragen sind.

5 Die Mitglieder der Direktion ZZM sind gleichberechtigte Vorsit-

zende der Zentrumsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, so-

fern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.

1 Der Zahnärztlichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Zahnärztliche

Direktor obliegt die zahnmedizinische und klinische Gesamtleitung des Direktorin oder

ZZM. Zahnärztlicher

Direktor

2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben

a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Profes-

soren im Rahmen der universitären Vorgaben,

b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der For-

schung und Lehre am ZZM.

a. Funktion

1 Während der Ausübung der Funktion als Zahnärztliche b. Freistellung

Direktorin oder Zahnärztlicher Direktor wird sie oder er in angemesse- und weitere

nem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. bedingungen

Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF.

2 Die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit am ZZM darf den

Interessen der Universität Zürich, die sich aus der Funktion der Zahn-

ärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors ergeben, nicht

entgegenstehen.

Rahmen-

1 Der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor ZZM ob- Finanz-

liegt die finanzielle Führung des ZZM.

direktorin oder

Finanzdirektor

2 Sie oder er führt den zentralen Bereich Finanzen und Adminis- ZZM

tration gemäss § 2 Abs. 2 und gewährleistet die Zusammenarbeit mit

den Zentralen Diensten der Universität Zürich.

3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen

aller Kliniken, Bereiche und Privatpraxen am ZZM. Sie oder er ent-

scheidet über die Ausgestaltung des Controllings.

E. Zentrumsleitung

1 Die Zentrumsleitung besteht aus den Mitgliedern der Direk- Zusammen-

tion ZZM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Direktorin- setzung

nen und Direktoren der Kliniken und Institute am ZZM.

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Aufgaben

2 Sie kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beraten-

der Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

1 Der Zentrumsleitung obliegt die Verantwortung für Orga-

nisations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des ZZM.

2 Die Zentrumsleitung erlässt die Geschäftsordnung ZZM. Diese

unterliegt der Genehmigung durch den Zentrumsrat.

3 Sie ist verantwortlich für

a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des ZZM,

b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zuge-

wiesenen Ressourcen an die Organisationseinheiten innerhalb des

Zentrums,

c. die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen,

d. die Koordination der Forschung am ZZM,

e. die Koordination des Klinikbetriebs.

Ordentliche

Sitzungen

Ausser-

ordentliche

Sitzungen

3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

A. Sitzungen

men.

1 Der Zentrumsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusam-

2 Die Zentrumsversammlung tritt in der Regel zweimal im Semes-

ter zusammen.

3 Die Direktion ZZM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.

4 Die Zentrumsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusam-

men.

5 Die Klinik- und Institutsleitenden legen den Sitzungskalender für

ihre Einheiten nach Bedarf selbst fest.

1 Ausserordentliche Sitzungen des Zentrumsrates werden

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf

Begehren eines Mitglieds des Zentrumsrates einberufen.

2 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsversammlung werden

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf

Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mit-

glieder der Zentrumsversammlung einberufen.

3 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsleitung werden durch

die Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei

Mitgliedern der Zentrumsleitung einberufen.

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Die Teilnahme an den Sitzungen des Zentrumsrates, der Zen- Teilnahme-

trumsversammlung und der Zentrumsleitung ist Amtspflicht.

pflicht

1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen des Einberufung

Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung, der Zentrumsleitung und der

Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu

versenden.

2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes-

ter im Voraus bekannt gemacht.

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder Traktanden

dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schrift-

lich einzureichen.

2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in

die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist für

a. den Zentrumsrat und die Zentrumsleitung: ein einstimmiger Be-

schluss,

b. die Zentrumsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der

stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei

Vierteln der Anwesenden.

1 Über die Sitzungen des Zentrumsrates, der Zentrumsver- Protokoll

sammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen wird ein Proto-

koll geführt.

2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

B. Abstimmungen und Wahlen

1 Der Zentrumsrat ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mit- Beschluss-

glieder anwesend sind.

2 Die Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens

die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3 Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-

glieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit.

fähigkeit

1 Der Zentrumsrat, die Zentrumsversammlung, die Zentrums- Abstimmungen

leitung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Zentrumsversamm-

lung und der Zentrumsleitung hat die Zahnärztliche Direktorin oder

der Zahnärztliche Direktor den Stichentscheid.

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Wahlen

2 Ist in der Zentrumsversammlung die Anzahl der Professorinnen

und Professoren im Sinne von § 8 Abs. 1 kleiner oder gleich der Anzahl

der Delegierten im Sinne von § 8 Abs. 2, wird bei einer Abstimmung

zusätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

der Professorinnen und Professoren benötigt.

1 Wahlen oder Wahlanträge der Zentrumsversammlung be-

dürfen des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen.

2 Ist die Anzahl der Professorinnen und Professoren gemäss § 8 Abs.1

kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten gemäss § 8 Abs. 2, be-

darf die Wahl zusätzlich des absoluten Mehrs der abgegebenengülti-

gen Stimmen der Professorinnen und Professoren.

3 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-

nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim-

men.

Bewilligungs-

pflicht

und -umfang

Ausübung

und Aufsicht

4. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit am ZZM

1 Die Universitätsleitung kann gemäss § 62 der Personalver-

ordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5

Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Ober-

ärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten

sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern

die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten auf eigene Rech-

nung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln.

2 Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.

3 Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens

80% voraus. Bei einem Vollpensum darf die privatärztliche Tätigkeit

nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche über-

schreiten (§ 56 Abs. 1 lit. e PVO-UZH).

4 Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel

auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik.

5 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilli-

gungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen

Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privat-

patientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln.

6 Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des

Beschäftigungsgrades, können in der Bewilligung geregelt werden.

1 Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit darf die gemäss

Anstellung zu erbringenden Arbeitsleistungen der Bewilligungsinhaberin

oder des Bewilligungsinhabers nicht beeinträchtigen.

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2 Die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren sorgen in ihrer Orga-

nisationseinheit für die Einhaltung der rechtmässigen Ausübung der Be-

willigung.

3 Sie melden auftretende Unregelmässigkeiten der Direktion ZZM.

Andere Angestellte des ärztlichen Personals sind zu einer entsprechen-

den Meldung berechtigt.

4 Jede Zuweisung einer Patientin oder eines Patienten an eine Privat-

praxis am ZZM erfordert einen nachvollziehbar dokumentierten Zu-

weisungsweg.

5 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri-

vatärztlichen Tätigkeit am ZZM.

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Führung einer Privatpraxis Bewilligungs-

am ZZM ist bei der Direktion ZZM einzureichen. verfahren

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat eine Berufsaus-

übungsbewilligung der Gesundheitsdirektion sowie eine Berufshaftpflicht-

versicherung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die universitä-

ren Medizinalberufe vorzuweisen.

3 Die Direktion ZZM erstellt eine wirtschaftliche und betriebliche

Folgeabschätzung der privatärztlichen Tätigkeit an der betroffenen Orga-

nisationseinheit und nimmt zuhanden des Zentrumsrates Stellung zum

Gesuch. Sie berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen auf Forschung

und Lehre.

4 Der Zentrumsrat prüft die Unterlagen und stellt der Universitäts-

leitung Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung des Gesuchs.

5 Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung

erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden. Abs. 3

und 4 gelten sinngemäss.

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber Honorarabgabe

entrichten dem Zentrum für die Nutzung von Infrastruktur, Material a. allgemeine

und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorar- Bestimmungen

abgabe.

2 Entschädigungen für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte,

Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten

werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit

hinzugezählt.

1 Der Abgabesatz beträgt 30% der Nettoeinnahmen pro Ka- b. Abgabesatz

lenderjahr.

und Netto-

einnahmen

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2 Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen sind die folgenden Kosten von

den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen

a. die externen Kosten für die Leistungserbringung wie zahntechnische

Anfertigungen und Apparaturen,

b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten wie

für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und weitere mit

der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren.

c. Obergrenze

der privatärzt-

lichen Netto-

einnahmen nach

Abzug gemäss

1 Die im Kalenderjahr erzielten privatärztlichen Nettoeinnah-

men nach Abzug gemäss § 30 Abs. 1 unterliegen den folgenden finan-

ziellen Obergrenzen

a. für Professorinnen und Professoren: Fr. 140000,

b. für leitende Ärztinnen und leitende Ärzte

sowie wissenschaftliche Abteilungsleiterinnen

und wissenschaftliche Abteilungsleiter: Fr. 120000,

c. für Oberärztinnen und Oberärzte sowie

Oberassistentinnen und Oberassistenten: Fr. 95000.

2 Der Betrag der Nettoeinnahmen nach Abzug gemäss § 30 Abs. 1,

der die jeweilige Obergrenze übersteigt, fliesst in die Betriebsrechnung

des ZZM und ist abzugeben.

3 Es besteht kein Anspruch auf Erzielung der finanziellen Obergrenze

gemäss Abs. 1.

5. Abschnitt: Aufklärung und Information

Aufklärung

und Information

a. gegenüber

der Patientin

oder dem

Patienten

1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer Ver-

antwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemessen und

in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken

der zahnmedizinischen Behandlung und möglicher Alternativen auf.

Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen voraus-

sichtlicher Entwicklung.

2 Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu über-

nehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung sowie die Zuwei-

sung in eine Privatpraxis am ZZM.

3 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,

erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung bei

a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,

b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi-

nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.

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1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten b. gegenüber

dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-

zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die

vorbehandelnde Zahnärztin oder den vorbehandelnden Zahnarzt wird

vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen aus-

gesprochen hat.

3 Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte

oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320

und 321 StGB8 bleiben vorbehalten.

Drittpersonen

Vor- und nachbehandelnde Zahnärztinnen und Zahnärzte c. gegenüber

sowie andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesund weiteren

heitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen rechtzeitig Behandlungs-

orientiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht dagegen aus-

spricht.

personen

1 Für die Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Da- Weiter-

ten oder biologischem Material ist ein vorgängiger Forschungskonsent verwendung von

mit Aufklärungsblatt und schriftlicher Einwilligungserklärung der Pa- gesundheits-

tientin oder des Patienten erforderlich.

2 Die hierfür erforderlichen Dokumente müssen den geltenden Stan-

dards der Schweizerischen Ethikkommission für die Forschung am Men-

schen entsprechen.

bezogenen Per-

sonendaten und

biologischem

Material für die

Forschung

6. Abschnitt: Patientendokumentation

1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend Inhalt und Art

nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Be- der Patienten-

handlung angelegt. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchun-

gen, Diagnosen, Therapie und Pflege.

2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber von Privat-

praxen am ZZM dokumentieren die Behandlung in ihrer Privatpraxis

im System und nach den Vorgaben des ZZM.

3 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll

auf einfache Weise anonymisiert werden können.

4 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.

Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergän-

zung.

dokumentation

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5 Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jeder-

zeit abrufbar sein.

6 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn

sie ein schützenswertes Interesse haben.

1 Das ZZM bewahrt die Patientendokumentation während

mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.

2 Es kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder

des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab-

sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.

1 Das ZZM bietet Patientendokumentationen nach Ablauf

der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem

zuständigen Archiv zur Übernahme an.

2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass

a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,

wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder keine

Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,

b. ihre vom Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffent-

lich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezoge-

nen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.

3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 kann mit Rücksicht auf schutzwür-

dige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Das ZZM vernichtet oder anonymisiert Patientendokumen-

tationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden.

1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in

die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz-

lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die

Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter

eingeschränkt werden.

2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-

mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten

oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder

einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und

321 StGB gewährt werden.

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3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird

eine kostendeckende Gebühr erhoben.

1 OS 78, 273; Begründung siehe AB1 2023-06-02.

2 Inkrafttreten: 1. August 2023.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.2.

5 LS 415.21.

6 LS 415.431.

7 LS 415.439.5.

8 SR 311.0.

9 SR 811.11.

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Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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