415.435
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 8
1 Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem
Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin
oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen-
leiterinnen oder Forschungsgruppenleitern zusammen.
2 Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine
Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.
3 Die Direktorin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete
Aufgaben zur Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen.
Zuständigkeit
des
Direktoriums