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Art. 8 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 8

1 Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem

Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin

oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen-

leiterinnen oder Forschungsgruppenleitern zusammen.

2 Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine

Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

3 Die Direktorin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete

Aufgaben zur Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen.

Zuständigkeit

des

Direktoriums

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