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415.435 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 7

Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Zuständigkeit

Aufgaben

1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,

2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent-

rums gegenüber dem Kuratorium, der Fakultät und der Spitallei-

tung,

3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup-

pen,

4. Koordination der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken und

Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,

5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug

auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen

Bereich, Raum- und Personalzuteilung, Sicherheitsmassnahmen

gemäss Entscheiden des Direktoriums und des Kuratoriums,

6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,

7. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenleiterkonferenz

und der Mitgliederversammlung,

8. Erstellung des Budgetsvorschlages,

9. Verwaltung des Betriebskredites,

10. Halbjährliche Berichterstattung an das Kuratorium,

11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in

Absprache mit dem Kuratorium.

der Direktorin

oder des

Direktors

1.1.01 - 31

3

415.435

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

Direktorium

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