Art. 7 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 7
Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Zuständigkeit
Aufgaben
1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,
2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent-
rums gegenüber dem Kuratorium, der Fakultät und der Spitallei-
tung,
3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup-
pen,
4. Koordination der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken und
Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug
auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen
Bereich, Raum- und Personalzuteilung, Sicherheitsmassnahmen
gemäss Entscheiden des Direktoriums und des Kuratoriums,
6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,
7. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenleiterkonferenz
und der Mitgliederversammlung,
8. Erstellung des Budgetsvorschlages,
9. Verwaltung des Betriebskredites,
10. Halbjährliche Berichterstattung an das Kuratorium,
11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in
Absprache mit dem Kuratorium.
der Direktorin
oder des
Direktors
1.1.01 - 31
3
415.435
Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
Direktorium