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Art. 5 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 5

1 Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche

1. Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden aus seiner Mitte,

2. Antrag an die Universitätsleitung zur Ernennung der Aufsichts-

kommission der Klinischen Forschungsstation,

3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,

4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,

5. Anträge für Investitionen und räumliche Ressourcen an die Fakul-

tät und die Spitalleitung,

6. Zuteilung von Ressourcen an die Forschungsgruppen,

7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent-

rum und über deren Verbleib im Zentrum,

8. Sicherstellung der engen Kontakte der Forschungsgruppen zu den

fachspezifischen Grundlageninstituten,

9. Berichterstattung und Rechenschaftsablegung gegenüber der Fakul-

tät,

10. Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats,

11. Erlass eines Geschäftsreglementes.

2 Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung

seiner Beschlüsse.

2

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium

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