Art. 5 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 5
1 Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche
1. Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden aus seiner Mitte,
2. Antrag an die Universitätsleitung zur Ernennung der Aufsichts-
kommission der Klinischen Forschungsstation,
3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,
4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,
5. Anträge für Investitionen und räumliche Ressourcen an die Fakul-
tät und die Spitalleitung,
6. Zuteilung von Ressourcen an die Forschungsgruppen,
7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent-
rum und über deren Verbleib im Zentrum,
8. Sicherstellung der engen Kontakte der Forschungsgruppen zu den
fachspezifischen Grundlageninstituten,
9. Berichterstattung und Rechenschaftsablegung gegenüber der Fakul-
tät,
10. Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats,
11. Erlass eines Geschäftsreglementes.
2 Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung
seiner Beschlüsse.
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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium
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