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Art. 4 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 4

1 Das Kuratorium setzt sich zusammen aus

1. der Dekanin oder dem Dekan,

2. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,

3. drei Vertreterinnen oder Vertretern von klinischen Fächern, da-

runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins-

tituts- und Klinikdirektorenkonferenz des Universitätsspitals,

4. drei Vertreterinnen oder Vertretern von grundlagenwissenschaft-

lichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb

des Universitätsspitals,

5. einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungs-

station,

6. einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und Privat-

dozenten.

2 Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen

und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für

drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

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