Art. 4 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 4
1 Das Kuratorium setzt sich zusammen aus
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,
3. drei Vertreterinnen oder Vertretern von klinischen Fächern, da-
runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins-
tituts- und Klinikdirektorenkonferenz des Universitätsspitals,
4. drei Vertreterinnen oder Vertretern von grundlagenwissenschaft-
lichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb
des Universitätsspitals,
5. einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungs-
station,
6. einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und Privat-
dozenten.
2 Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen
und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für
drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.