415.435
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Art. 3
Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Teilnahme
Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme am Zentrum
ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.
1.1.01 - 31
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415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium