Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.435 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 3

Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Teilnahme

Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme am Zentrum

ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.

1.1.01 - 31

1

415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium

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