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Art. 2 : Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Art. 2

Als Aufgaben des Zentrums gelten

1. Bewirtschaftung gemeinsamer, zentrumsbezogener, räumlicher,

apparativer, personeller und finanzieller Ressourcen,

2. Förderung klinikbezogener Grundlagenforschung, die von For-

schungsgruppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Uni-

versitätsspitals durchgeführt wird,

3. Förderung probanden- und patientenbezogener klinischer For-

schung im Rahmen einer Klinischen Forschungsstation am Uni-

versitätsspital (KFS-USZ),

4. Förderung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen.

Aufgaben

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