Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.435 CH-ZH

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

1 Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissen- Zweck

schaftlichen und patientenbezogenen klinischen Forschung primär am

Universitätsspital Zürich.

2 Es koordiniert seine Tätigkeit mit anderen Universitätskliniken

und Instituten der Medizinischen Fakultät.

3 Es fördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbs-

fähigkeit im nationalen und internationalen Vergleich.

Als Aufgaben des Zentrums gelten

1. Bewirtschaftung gemeinsamer, zentrumsbezogener, räumlicher,

apparativer, personeller und finanzieller Ressourcen,

2. Förderung klinikbezogener Grundlagenforschung, die von For-

schungsgruppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Uni-

versitätsspitals durchgeführt wird,

3. Förderung probanden- und patientenbezogener klinischer For-

schung im Rahmen einer Klinischen Forschungsstation am Uni-

versitätsspital (KFS-USZ),

4. Förderung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen.

Aufgaben

Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Teilnahme

Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme am Zentrum

ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.

1.1.01 - 31

1

415.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium

1 Das Kuratorium setzt sich zusammen aus

1. der Dekanin oder dem Dekan,

2. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,

3. drei Vertreterinnen oder Vertretern von klinischen Fächern, da-

runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins-

tituts- und Klinikdirektorenkonferenz des Universitätsspitals,

4. drei Vertreterinnen oder Vertretern von grundlagenwissenschaft-

lichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb

des Universitätsspitals,

5. einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungs-

station,

6. einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und Privat-

dozenten.

2 Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen

und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für

drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

1 Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche

1. Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden aus seiner Mitte,

2. Antrag an die Universitätsleitung zur Ernennung der Aufsichts-

kommission der Klinischen Forschungsstation,

3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,

4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,

5. Anträge für Investitionen und räumliche Ressourcen an die Fakul-

tät und die Spitalleitung,

6. Zuteilung von Ressourcen an die Forschungsgruppen,

7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent-

rum und über deren Verbleib im Zentrum,

8. Sicherstellung der engen Kontakte der Forschungsgruppen zu den

fachspezifischen Grundlageninstituten,

9. Berichterstattung und Rechenschaftsablegung gegenüber der Fakul-

tät,

10. Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats,

11. Erlass eines Geschäftsreglementes.

2 Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung

seiner Beschlüsse.

2

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium

415.435

1 Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direk- Direktorin

tor geleitet. Es wird eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Es oder Direktor

muss sich dabei je um eine Person aus dem klinischen und dem nicht

klinischen Fachbereich handeln.

2 Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine

Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

3 Die Direktorin oder der Direktor ist nicht stimmberechtigtes Mit-

glied im Kuratorium und stellt die Vertretung des Zentrums in der

Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation am Universi-

tätsspital sicher.

4 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder

des Direktors nimmt deren oder dessen Funktionen im Falle einer Ver-

hinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr.

Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Zuständigkeit

Aufgaben

1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,

2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent-

rums gegenüber dem Kuratorium, der Fakultät und der Spitallei-

tung,

3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup-

pen,

4. Koordination der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken und

Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,

5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug

auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen

Bereich, Raum- und Personalzuteilung, Sicherheitsmassnahmen

gemäss Entscheiden des Direktoriums und des Kuratoriums,

6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,

7. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenleiterkonferenz

und der Mitgliederversammlung,

8. Erstellung des Budgetsvorschlages,

9. Verwaltung des Betriebskredites,

10. Halbjährliche Berichterstattung an das Kuratorium,

11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in

Absprache mit dem Kuratorium.

der Direktorin

oder des

Direktors

1.1.01 - 31

3

415.435

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

Direktorium

1 Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem

Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin

oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen-

leiterinnen oder Forschungsgruppenleitern zusammen.

2 Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine

Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

3 Die Direktorin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete

Aufgaben zur Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen.

Zuständigkeit

des

Direktoriums

1 Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Administration und operative Leitung des Zentrums,

2. Umsetzung der vom Kuratorium gefällten Beschlüsse und Koordi-

nation der Kuratoriumsentscheide,

3. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,

4. Förderung des Nachwuchses,

5. Durchführung von Qualitätskontrollen,

6. Schaffung und Koordination von gemeinsam nutzbaren Service-

Einrichtungen,

7. Halbjährliche Berichterstattung über die laufenden und geplanten

Projekte an das Kuratorium,

8. Erstellung des Budgets zuhanden des Kuratoriums,

9. Anträge zur Ressourcenverteilung zuhanden des Kuratoriums,

10. Öffentlichkeitsarbeit,

11. Einberufung der Mitgliederversammlung.

2 Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat

unterstützt werden.

Zusammen-

setzung

3. Abschnitt: Forschungsgruppen und Forschungsgruppenleiter-

konferenz

A. Forschungsgruppen

1 Die Forschungsgruppen bestehen aus vorwiegend in der

Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.

2 Die Forschungsgruppen konstituieren sich selbst.

3 Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter

verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmit-

tel.

4

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

415.435

1 Jede zum Zentrum zugehörige Forschungsgruppe trägt Zuständigkeit

proportional zu ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung

und zum Ausbau der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zent-

rums bei.

2 Die Forschungsgruppen betreuen auch temporäre in der Forschung

tätige Gäste aus ihrem Bereich.

B. Forschungsgruppenleiterkonferenz

Die Forschungsgruppenleiterkonferenz setzt sich zusammen Zusammen-

aus den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen im Zentrum tätigen setzung

Forschungsgruppen, der Service-Gruppen und der Klinischen For-

schungsstation. In der Regel ist eine Klinik, ein Institut oder eine Ab-

teilung nur durch ein Mitglied vertreten.

1 Die Forschungsgruppenleiterkonferenz ernennt ihre Mit- Zuständigkeit

glieder im Direktorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere

drei Jahre ist möglich.

2 Die Forschungsgruppenleiterkonferenz kann Anträge an das Di-

rektorium stellen.

4. Abschnitt: Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen im Zent- Zusammen-

rum tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen und tagt setzung und

mindestens einmal im Jahr.

Zuständigkeit

2 Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne

und externe Belange des Zentrums.

3 Die Mitgliederversammlung kann Anträge an das Direktorium

stellen.

5. Abschnitt: Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus drei bis fünf Zusammen-

Expertinnen und Experten zusammen, die nicht der Medizinischen setzung

Fakultät der Universität Zürich angehören. Er wird von der Univer-

sitätsleitung ernannt. Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht.

1.1.01 - 31

5

415.435

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

Zuständigkeit

1 Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbe-

sondere in Bezug auf

1. die fachliche Ausrichtung im Zentrum,

2. die Organisation des Zentrums,

3. die Evaluation von Forschungsleistungen.

2 Der Wissenschaftliche Beirat erstattet der Universitätsleitung jähr-

lich Bericht.

Allgemeines

Personelle

Mittel

Finanzielle

Mittel

Infrastruktur

3. Teil: Personelle, finanzielle und weitere Ressourcen

Im Universitätsspital werden die zur Erreichung der Ziele

des Zentrums notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

Die personellen und finanziellen Mittel werden von der Medizinischen

Fakultät nach Konsultation des Kuratoriums festgelegt.

Das Zentrum kann nach Massgabe von § 17 über personelle

Ressourcen verfügen, die projektbezogen qualifizierten Forschungs-

gruppen temporär zugeteilt oder für den Betrieb gemeinsam genutzter

Einrichtungen herangezogen werden können.

1 Der Gebäudeunterhalt erfolgt in üblicher Weise, je nach

Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.

2 Neuanschaffung und der Betriebsunterhalt von gemeinsam genutz-

ten Grossgeräten können durch die nutzniessenden Forschungsgrup-

pen (Forschungspool) sowie durch die Medizinische Fakultät finan-

ziert werden.

3 Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für den Betrieb des

Zentrums budgetieren.

1 Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine

Klinische Forschungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden

projektbezogen qualifizierten Forschungsgruppenleiterinnen und For-

schungsgruppenleitern temporär zur Verfügung gestellt. Dies schränkt

den Anspruch jeder Klinik, jedes Instituts oder jeder Abteilung auf

eine Grundausstattung nicht ein.

2 Die Zuteilung soll insbesondere der Förderung von zukunfts-

trächtigen Forschungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Pro-

jekten im Rahmen der fakultären Schwerpunkte dienen.

3 Freie und frei werdende Forschungsflächen am Universitätsspital

gehen in den Zentrumspool über und können von einer Klinik, einem

Institut oder einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.

6

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

415.435

1 Grundlagenwissenschaftliche klinische Forschung geschieht im

Laborbereich des Universitätsspitals, speziell im Universitätsspital-

Labortrakt und den durch die Universität zusätzlich zugeteilten exter-

nen Forschungsflächen.

5 Probanden- und patientenorientierte klinische Forschung kann in

einer klinischen Forschungsstation im Kernbereich des Universitäts-

spitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungs-

station wird durch eine separate Aufsichtskommission in Absprache

mit dem Direktorium vorgenommen und durch ein Reglement gere-

gelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.

4. Teil: Schlussbestimmung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →