Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF) (TPVMEF)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische Regelungs-
Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, die Verlängerung und
den Entzug der Titularprofessur sowie die Führung dieses Titels.
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt unmittelbar
die RVO ΤΡ.
bereich
8 Die Verleihung des Titels Titularprofessorin oder Titular- Zweck
professor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leis-
tungen in der medizinischen Forschung und Lehre anzuerkennen und
die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die
Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH) sowie das Netz-
werk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.
1 Gemäss §§ 2 und 3 RVO TP kann die Erweiterte Universi- Grundlagen
tätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fa-
kultät zu Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen. Die
Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren.
2 Die Medizinische Fakultät prüft auf Antrag eines Fakultätsmit-
glieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind.
3 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft-
lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der
Universität Zürich.
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415.434 Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF)
4 Die Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofes-
soren richtet sich nach § 3 RVO TP und §§ 14–16 dieser Verordnung.
Verfahrens-
leitung
Eröffnung
des Verfahrens
Voraus-
setzungen
Leistung in
der Forschung
B. Verfahren zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur
1 Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Deka-
nin oder dem stellvertretenden Dekan.
2 Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unter-
stützt.
1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernen-
nenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertreten-
den Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer
Titularprofessur stellen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
die formalen Voraussetzungen gemäss § 9.
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Deka-
nin oder der stellvertretende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder
den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Ver-
fahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme wei-
ter.
1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Verfahrens richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind
a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätig-
keit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie
b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutach-
teten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel-
ler.
3 Die Beförderungskommission kann in begründeten Ausnahme-
fällen über eine angemessene Verkürzung der Dauer der erforderlichen
Tätigkeit in Forschung und Lehre entscheiden.
4 Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheits- und Patientenver-
sorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im
Fachgebiet aufweisen.
1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende
eigenständige wissenschaftliche Leistung nachweisen.
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2 Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen For-
schungsgruppe, eigene als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel-
ler eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während
des Evaluationszeitraums sowie entsprechende Publikationstätigkeit.
3 Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte
dokumentierte Einwerbung von Drittmitteln während der letzten fünf
Jahre, insbesondere vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Euro-
päischen Union oder von Stiftungen.
4 Mindestens zwölf Originalpublikationen, die im Rahmen selbst-
ständig eingeworbener Forschungsprojekte erstellt worden sind, müssen
während der vorangegangenen fünf Jahre in international anerkann-
ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation
angenommen worden sein.
5 Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, ins-
besondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden
Zeitschriften, angemessene Abweichungen von den Anforderungen ge-
mäss Abs. 4 beschliessen.
6 Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbei-
ten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet.
7 Bei mindestens sechs Originalpublikationen muss die Kandidatin
oder der Kandidat eine führende Rolle gespielt haben, die sich in der
Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehalt-
vollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen.
8 Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei
abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der
letzten fünf Jahre nachzuweisen.
1 Die Kandidierenden haben eine erfolgreiche Lehrtätigkeit Leistung in
während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, bio-der Lehre
medizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung im Umfang von
mindestens 14 Stunden pro Jahr nachzuweisen.
2 Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss
Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre
Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Wei-
ter- und Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Univer-
sitäten auf Antrag anerkennen.
3 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche
Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1 anrechen-
bar sind.
4 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann
die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes
Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden.
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Unterlagen
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1 Die Kandidierenden haben folgende Unterlagen einzurei-
chen
a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in
Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter)
mit Angabe der entsprechenden Referenzen,
b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich-
nungen,
c. Publikationsliste,
d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach
Haupt- und Mitgesuchstellung),
e. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die päda-
gogisch-didaktischen Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Ba-
chelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen,
f. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Fach-
arzttitel,
g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver-
fahren an der Universität Zürich oder einer anderen Hochschule
eröffnet wurde,
h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich,
zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partner-
spitäler der Medizinischen Fakultät,
i. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web-
seite der Medizinischen Fakultät publiziert sind.
3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.
1 Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen
Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Uni-
versität Zürich in einem Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenen-
falls neben der klinischen Dienstleistung, zu betreiben.
2 Die Beförderungskommission überprüft insbesondere die Erfül-
lung der in §§ 6–8 genannten Voraussetzungen und gibt nach Einho-
lung der Gutachten eine Stellungnahme zuhanden der Fakultätsver-
sammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung
des eigenen Beitrags in der Forschung, die eingeworbenen Drittmittel
sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt.
Begutachtung
durch die
Beförderungs-
kommission
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3 Gutachten werden eingeholt
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a. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fach-
vertreterin oder dem internen Fachvertreter,
b. über die Leistungen in der Forschung betreffend wissenschaftliche
Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei min-
destens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen
Fachvertreter,
c. über die Leistungen in der Lehre: bei der Vizedekanin oder dem
Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbeschei-
nigungen einer anderen in- oder ausländischen Hochschule.
4 Sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung im Rahmen eines
Habilitationsverfahrens stattgefunden hat, muss die Kandidatin oder
der Kandidat eine mündliche Leistung gemäss § 9 Habilitationsord-
nung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 20206 erbringen.
5 Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlos-
sen sein.
1 Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission Antragstellung
stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der an die Fakultäts-
Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung. versammlung
Die Fakultätsversammlung stellt danach Antrag zuhanden der Erwei-
terten Universitätsleitung.
2 Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird
die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin
oder dem stellvertretenden Dekan schriftlich informiert und zum Ge-
spräch eingeladen. Falls die Kandidatin oder der Kandidat die Kandi-
datur nicht zurückzieht, wird der Antrag der Fakultätsversammlung zur
Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultäts-
versammlung abschliessend.
1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah- Umschreibung
men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten einer Titular-
haben, können diese umschreiben lassen.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
das Gesuch auf Umschreibung der Titularprofessur auf Vollständigkeit
der Unterlagen gemäss § 9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich
sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Ein-
treten weiter.
3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der
Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zu-
handen der Beförderungskommission ab.
professur
einer anderen
Universität
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4 Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der
Begutachtung gemäss § 11 Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde-
rungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum
Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
7 Über die Nichternennung entscheidet die Fakultätsversammlung
abschliessend.
8 1 Frühestens ein Jahr und spätestens ein halbes Jahr vor Ab-
lauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titular-
professor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei
der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ein-
reichen.
2 Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind
besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre
zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks
UMZH.
3 Das Prüfungsverfahren richtet sich sinngemäss nach § 5 Abs.2
und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin
oder der Titularprofessor weiterhin besondere Leistungen in der medizi-
nischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät
der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden
keine externen Gutachten eingeholt.
7 1 Wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 2 nicht er-
füllt sind, informiert die Beförderungskommission, nach Rücksprache
mit der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor, die stellvertre-
tende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan.
2 Diese oder dieser räumt der Titularprofessorin oder dem Titular-
professor zur Verbesserung der Leistungen eine Frist von einem Jahr
ab Mitteilung des Entscheids ein.
3 Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuch-
stellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit des Rückzugs des
Gesuchs hingewiesen.
4 Zieht sie oder er das Gesuch nicht zurück, beschliesst die Fakul-
tätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Ent-
scheid wird der oder dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch
die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan eröff-
net.
5 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids erlischt das Recht
zur Führung des Professorentitels.
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C. Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
1 Der Titel wird für die Dauer der Forschungs- und Lehrtätig- Führung
keit an der Universität Zürich, höchstens für sechs Jahre, verliehen.
des Titels
2 Die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben bei Er-
reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters das Recht, ihren Titel
weiterzuführen (§ 3 Abs. 2 RVO TP).
3 Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitä-
ren Spital muss die Titularprofessorin oder der Titularprofessor mittels
eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertreten-
den Dekan auf Beibehaltung des Titels nachweisen, dass weiterhin For-
schung und Lehre gemäss den Anforderungen von §§ 6–8 erbracht wer-
den kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das
Recht zur Führung des Titels (§ 15 Abs.3 RVO TP).
Das Promotionsrecht für die Titularprofessorinnen und Titu- Promotions-
larprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverord- recht
nungen.
1 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflich- Lehr-
tet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stun- verpflichtung
den im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiroprak-
tischen Grundausbildung durchzuführen.
2 § 8 gilt sinngemäss.
D. Entzug der Titularprofessur
1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Wichtige
Fakultät die Titularprofessur vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichti- Gründe
gen Gründen entziehen,
2 Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder an-
dere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät
ernsthaft verletzen.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 17 und 18 RVO TP. Verfahren
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
RVO TP.
Bestimmungen
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Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmungen
Änderungen
vom 13. Dezem-
ber 2023
Erweiterte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.
2 Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizini-
schen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf
das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
eröffneten Ernennungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Re-
glement. Vorbehalten bleibt die RVO TP.
2 Ernennungen zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs
Jahre.
3 Titularprofessuren, die vor dem 1. August 2017 verliehen wurden,
sind bis 31. Juli 2023 befristet (§ 84 a Abs. 3 UniO4).
Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend
am 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Änderungen noch nicht erledigt sind,
wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.
8
1 OS 76, 217; Begründung siehe AB12021-05-21.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.24.
6 LS 415.438.
7 Eingefügt durch B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABI 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
8 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABI 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024.