Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.433.91 CH-ZH

Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der School of Medicine der Universität St. Gallen HSG und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JMMHSG/UZH)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des Gegenstand und

gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: Geltungsbereich

Joint Medical Master) an der School of Medicine der Universität St. Gal-

len (HSG) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der

Medizinischen Fakultät der UZH betreffen. Sie regelt insbesondere die

studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der

Prüfungsordnung der HSG für den Joint Medical Master (im Folgen-

den: PO JMM-HSG/UZH) und der Studienordnung mit Studienplan

der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: StO JMM-HSG/

UZH) durchführt.

2 Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren.

1 Die PO JMM-HSG/UZH und die StO JMM-HSG/UZH re- Anwendbares

geln den Joint Medical Master an der School of Medicine der HSG und Recht

an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich.

2 Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung

von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar.

3 Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rah-

menverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der

Medizinischen Fakultät der Universität Zürich³ und die entsprechende

Studienordnung sowie die für Mobilitätsstudierende anwendbaren Be-

stimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.

4 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen

Vereinbarung geregelt.

5 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt

sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschie-

den und in geeigneter Form bekannt gegeben.

1.7. 20-109

1

415.433.91

RVO JMM-HSG/UZH

Trägerschaft

und Leading

House

Studienangebot

und Regel-

curriculum

Akademischer

Grad

Besondere

Zulassungs-

bestimmungen

Studienziele,

Aufbau und

Studienzeit

Masterarbeit

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakul-

tät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Joint Medical Master.

Leading House für den Joint Medical Master ist die HSG. Das Lea-

ding House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration

zuständig.

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakul-

tät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.

Die StO JMM-HSG/UZH legt für den Studiengang ein Regelcurri-

culum fest.

Die School of Medicine der HSG und die Medizinische Fakul-

tät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang ge-

meinsam den akademischen Grad «Master of Medicine HSG UZH».

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde.

Der Grad wird mit «M Med HSG UZH» abgekürzt.

Der Joint Medical Master bietet den Studierenden die Mög-

lichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an der School of Medicine der

HSG und an der Medizinischen Fakultät der UZH zu absolvieren und

ihnen dadurch vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und

Fertigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen

Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung

universitätsübergreifend zu vermitteln.

Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Cre-

dits erworben werden, davon 120 ECTS Credits an der School of Medi-

cine der HSG und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der

UZH.

Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs

Semestern im Vollzeitstudium. Die maximale Studienzeit richtet sich

nach der PO JMM-HSG/UZH.

Die Masterarbeit im Joint Medical Master wird an der Medi-

zinischen Fakultät der UZH erbracht. Es gelten die entsprechenden

Rechtsgrundlagen der UZΗ.

Die Studierenden wählen die Themen der Masterarbeit aus dem

Angebotskatalog der HSG und der UZH. Dieser wird den Studieren-

den in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

2

RVO JMM-HSG/UZH

415.433.91

3 Die Zuteilung von Leitungspersonen an die Studierenden wird

durch die HSG koordiniert.

Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen er- Studien-

füllt und nach Massgabe der PO JMM-HSG/UZH und StO JMM-HSG/abschluss

UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügen- Rechtsschutz

den Universität.

2 Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverordnung durch die

UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten

Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studien-

programmdirektorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einspra-

che ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des

Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Ein-

spracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser Rahmenverord-

nung unterliegen dem Rekurs.

4 Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskom-

mission der Zürcher Hochschulen.

1 OS 74, 568; Begründung siehe ABI 2019-10-11.

2 Inkrafttreten: 1. August 2020.

3 LS 415.433.5.

1.7. 20-109

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →