Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.433.5 RVOMEFOCFACMEDFacMed CH-ZH

Rahmenverordnung über die Bachelor und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF) (RVOMEF)

53 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich

studium an der Medizinischen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich

(UZH).

2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten

Rahmenverordnungen geregelt.

3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien-

ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Module anderer

Moduls einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultäten

Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert

wird.

2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul anbietenden Fakultät.

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an

Bachelor of Medicine,

Bachelor of Dental Medicine.

2 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

120 ECTS Credits an

Master of Dental Medicine.

1.7. 22-117

1

415.433.5

RVO MeF

Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

180 ECTS Credits an

Master of Medicine,

Master of Chiropractic Medicine.

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen

Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen

Bachelor of Medicine UZH,

Bachelor of Dental Medicine UZΗ.

2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-

terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen

Master of Medicine UZH,

Master of Dental Medicine UZH,

Master of Chiropractic Medicine UZH.

3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt

Bachelor of Medicine UZH

Bachelor of Dental Medicine UZΗ

Master of Medicine UZH

Master of Dental Medicine UZΗ

Master of Chiropractic Medicine UZH

B Med UZH,

B Dent Med UZH,

M Med UZΗ,

M Dent Med UZH,

M Chiro Med UZH.

Bezeichnung

der Abschlüsse

Zusammen-

setzung eines

Studiengangs

B. Allgemeines zum Studium

1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-

Studienprogramm).

2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-

dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-

programmabschluss führt.

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-

stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter

Weise publiziert.

2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von

in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au-

gust 2018 (VZS)³ massgebend.

Regelcurricula

Zulassung

2

RVO MeF

415.433.5

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und

chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung

ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt dies-

falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann

die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek-

tor kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise

nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache

grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Eng-

lisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.

2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz-

lich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder

in einer anderen Sprache erfolgen.

3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-

che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch-

geführt werden.

4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-

gesetzt werden.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht

grundsätzlich den Studierenden.

2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit

das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiats-

erkennung oder Archivierung notwendig ist.

3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der veröffentlichung einer

Arbeit das Studiendekanat zu informieren.

4 Das Studiendekanat kann die Veröffentlichung mit Auflagen ver-

binden.

an studenti-

schen Arbeiten

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung Plagiats-

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. kontrolle

Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland

beauftragt werden.

§§ 13 und 14.4

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Informations-

Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele-

vante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fris-

ten, selbstständig zu informieren.

pflicht

1.7. 22 - 117

3

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2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

RVO MeF

Module

Modulangaben

im Vorlesungs-

verzeichnis

Modultypen

Modulverant-

wortliche

An- und

Abmeldung

von Modulen

ECTS Credits

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.

2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden.

3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienre-

levanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-

gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind;

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich

im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind;

c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-

schriebenen Bereich frei wählbar sind.

2 Module gemäss Abs. 1 lit. a werden in der Fakultät in der Regel dem

sogenannten Kernstudium zugeordnet, Module gemäss Abs. 1 lit. b dem

sogenannten Mantelstudium.

Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm-

direktor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für

den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungs-

nachweis verantwortlich sind.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte

Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs-

nachweises soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.

lich.

2 Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforder-

3 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä-

ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-

tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er-

warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-

len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls

erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

4

RVO MeF

415.433.5

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS

Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-

mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise sind insbesondere

mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen,

anwendungsorientierte Prüfungen,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

Übungen,

dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

dokumentierte praktische Arbeit,

Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

belegte tutorielle Tätigkeit,

Portfolio-Präsentationen,

Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z. B.

OSCE: Objective structured clinical examination),

Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen,

arbeitsplatzbasiertes Assessment.

2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die

Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompen-

sationsmöglichkeit besteht.

Arten der Leis-

tungsnachweise

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die und Modalitä-

Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien ten der Leis-

von Studierenden vorsehen.

tungsnachweise

2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine

Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studien-

abschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu

führen.

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RVO MeF

Verhinderung,

Abbruch,

unentschuldigtes

Fernbleiben

Verfahren bei

Abbruch, unent-

schuldigtem

Fernbleiben

Leistungs-

bewertung

Wiederholung

von Modulen

allgemein

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-

derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs-

gesuch vor, so ist dies der Studienprogrammdirektorin oder dem Stu-

dienprogrammdirektor mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der

Prüfungsverantwortlichen oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzu-

teilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach-

weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arzt-

zeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienpro-

grammdirektor einzureichen.

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek-

tor entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht

bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann die Studienprogrammdirektorin oder der

Studienprogrammdirektor eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauens-

arzt einbeziehen.

5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet

ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

standen» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-

sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind

zulässig.

3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der

Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt

die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen

Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

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RVO MeF 415.433.5

2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des

Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht

wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines

anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 1. und 2. Studien- Wiederholung

jahres des Bachelorstudiengangs kann einmal wiederholt werden. Ein von Pflicht-

nicht bestandenes Pflichtmodul des 3. Studienjahres des Bachelorstudien- modulen

gangs kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht mög-

lich.

2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul im Masterstudiengang kann

zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,

so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end-

gültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung

einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definier-

ten Bereichs möglich.

von Wahlpflicht-

und Wahlmodu-

len

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten

Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte

Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer

schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-

programmdirektorin oder der Studienprogrammdirektor den Leistungs-

nachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis

für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Dekanin bzw.

den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren

Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3 Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-

ren beantragt wird.

4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienpro-

grammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor vorgängig geeig-

nete Massnahmen treffen.

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs-

weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die unterlagen

Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

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415.433.5 RVO MeF

Leistungs-

ausweis

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen

und nicht bestandenen Module sowie die Teilnahme an bestimmten Mo-

dulen in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die

nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird

eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Endgültige

Abweisung

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver-

fügt die Dekanin oder der Dekan eine endgültige Abweisung von dem

entsprechenden Studiengang.

Sperre

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem

Denken.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs

Semestern.

2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge ist folgender Umfang möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwer-

punkte der Studienprogramme fest.

4 Die Bachelorstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um

in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen

Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die

Studienordnung.

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RVO MeF

B. Masterstudiengänge

415.433.5

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum

selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die

Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive

sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und

der VZS3.

spezialisierte

Masterstudien-

2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- programme

zungen der Masterstudienprogramme.

1 Ein Masterstudiengang in Humanmedizin und in Chiroprak- Strukturierung

tik umfasst 180 ECTS Credits, derjenige in Zahnmedizin 120 ECTS Cre- der Master-

studiengänge

dits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von

sechs bzw. vier Semestern.

lich

2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge mög-

Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder

180 ECTS Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie die möglichen Schwer-

punkte der Studienprogramme fest.

4 Die Masterstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in

das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen

Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die

Studienordnung.

1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Masterarbeit

Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als

Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-

fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

nach § 28 Abs. 2 und 3.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-

tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.

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C. Anerkennung und Anrechnung

RVO MeF

Anerkennung

und Anrech-

nung allgemein

Anerkennung

von Studien-

leistungen

Anrechnung

an den Studien-

abschluss

Anrechnung

von gleichen

oder ähnlichen

Modulen

Überzählige

Module

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-

tungen im Leistungsausweis.

2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-

leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-

abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-

nis).

3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen

Unterlagen beizubringen.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS

Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis-

tung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung

ist,

b. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studienprogrammdirekto-

rin bzw. der Studienprogrammdirektor.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar

sind,

b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba-

rungen mit anderen Hochschulen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirekto-

rin oder der Studienprogrammdirektor.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun-

gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit

entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm-

direktor.

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.

Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record

als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

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RVO MeF

415.433.5

2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung

für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Stu-

dienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo-

gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,

werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die

von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss

angerechnet.

D. Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von Anmeldung

den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka- zum Studien-

nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. abschluss

2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-

jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss

Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun-

gen erfüllt sind.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 Bachelorgrades

ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte

der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen

Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der

UZH erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in Mastergrades

Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiroprak-

tik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens

die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studien-

leistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH

erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1.7. 22-117

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415.433.5

RVO MeF

Gewichtete

Gesamtnote

und Prädikat

1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstu-

dienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote be-

wertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS

Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote

wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das

Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgrei-

chen Studienabschluss ausreichend.

4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten

Gesamtnote folgende Prädikate verliehen

a. ab 5,5: summa cum laude,

b. ab 5,0: magna cum laude.

Abschluss-

dokumente

Diplomurkunde

Diploma

Supplement

Academic

Record

E. Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-

schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und

den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und

der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der

UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Diplomurkunde weist gemäss § 49 die gewichtete Gesamtnote

(mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin) und, so-

weit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat

aus.

3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit

der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung

des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache

ausgestellt.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an

den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht

an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-

ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der

Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH er-

bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

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RVO MeF

415.433.5

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich Rechtsschutz

der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-

sprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienprogramm-

direktor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Ta-

gen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet

einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-

liegen dem Rekurs.

Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Übergangs-

Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.

Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Me-

dizinischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begon-

nen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende

Grundsätze

a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmen-

verordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rah-

menverordnung überführt.

b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden

unter Vorbehalt von § 43 angerechnet. Die noch zu erbringenden

Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form be-

kannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden

vereinbart.

c. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung end-

gültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten die-

ser Rahmenverordnung als nicht bestanden.

bestimmungen

1.7. 22-117

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415.433.5

RVO MeF

3 Die Bestimmungen in §§ 47 und 48 zu den mindestens an der Me-

dizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für

Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium nach Inkrafttreten

dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.

1 OS 74, 520; Begründung siehe ABI 2019-09-06.

2 Inkrafttreten: 1. August 2020.

3 LS 415.31.

4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 216; ABI 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

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