Rahmenverordnung über die Bachelor und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF) (RVOMEF)
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich
studium an der Medizinischen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich
(UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-
fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien-
ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Ausführende
Bestimmungen
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Module anderer
Moduls einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultäten
Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert
wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-
lige Modul anbietenden Fakultät.
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot
fang von 180 ECTS Credits an
Bachelor of Medicine,
Bachelor of Dental Medicine.
2 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an
Master of Dental Medicine.
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1
415.433.5
RVO MeF
Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
180 ECTS Credits an
Master of Medicine,
Master of Chiropractic Medicine.
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen
Bachelor of Medicine UZH,
Bachelor of Dental Medicine UZΗ.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-
terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen
Master of Medicine UZH,
Master of Dental Medicine UZH,
Master of Chiropractic Medicine UZH.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt
Bachelor of Medicine UZH
Bachelor of Dental Medicine UZΗ
Master of Medicine UZH
Master of Dental Medicine UZΗ
Master of Chiropractic Medicine UZH
B Med UZH,
B Dent Med UZH,
M Med UZΗ,
M Dent Med UZH,
M Chiro Med UZH.
Bezeichnung
der Abschlüsse
Zusammen-
setzung eines
Studiengangs
B. Allgemeines zum Studium
1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-
Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-
dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-
programmabschluss führt.
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-
stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au-
gust 2018 (VZS)³ massgebend.
Regelcurricula
Zulassung
2
RVO MeF
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1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt dies-
falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek-
tor kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise
nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache
grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Eng-
lisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätz-
lich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder
in einer anderen Sprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-
che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch-
geführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-
gesetzt werden.
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiats-
erkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der veröffentlichung einer
Arbeit das Studiendekanat zu informieren.
4 Das Studiendekanat kann die Veröffentlichung mit Auflagen ver-
binden.
an studenti-
schen Arbeiten
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung Plagiats-
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. kontrolle
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Informations-
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele-
vante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fris-
ten, selbstständig zu informieren.
pflicht
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3
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2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
RVO MeF
Module
Modulangaben
im Vorlesungs-
verzeichnis
Modultypen
Modulverant-
wortliche
An- und
Abmeldung
von Modulen
ECTS Credits
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-
sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienre-
levanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-
gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind;
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind;
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-
schriebenen Bereich frei wählbar sind.
2 Module gemäss Abs. 1 lit. a werden in der Fakultät in der Regel dem
sogenannten Kernstudium zugeordnet, Module gemäss Abs. 1 lit. b dem
sogenannten Mantelstudium.
Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm-
direktor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für
den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungs-
nachweis verantwortlich sind.
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs-
nachweises soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
lich.
2 Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforder-
3 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-
frist möglich.
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä-
ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-
tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er-
warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-
len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
4
RVO MeF
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3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-
mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere
mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
anwendungsorientierte Prüfungen,
schriftliche Arbeiten,
Referate,
Übungen,
dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
dokumentierte praktische Arbeit,
Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
belegte tutorielle Tätigkeit,
Portfolio-Präsentationen,
Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z. B.
OSCE: Objective structured clinical examination),
Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen,
arbeitsplatzbasiertes Assessment.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompen-
sationsmöglichkeit besteht.
Arten der Leis-
tungsnachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation
tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die und Modalitä-
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien ten der Leis-
von Studierenden vorsehen.
tungsnachweise
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studien-
abschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu
führen.
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Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
Fernbleiben
Verfahren bei
Abbruch, unent-
schuldigtem
Fernbleiben
Leistungs-
bewertung
Wiederholung
von Modulen
allgemein
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-
weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-
derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs-
gesuch vor, so ist dies der Studienprogrammdirektorin oder dem Stu-
dienprogrammdirektor mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Prüfungsverantwortlichen oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzu-
teilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach-
weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arzt-
zeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienpro-
grammdirektor einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek-
tor entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht
bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studienprogrammdirektorin oder der
Studienprogrammdirektor eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauens-
arzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-
standen» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-
sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der
Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt
die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen
Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
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RVO MeF 415.433.5
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 1. und 2. Studien- Wiederholung
jahres des Bachelorstudiengangs kann einmal wiederholt werden. Ein von Pflicht-
nicht bestandenes Pflichtmodul des 3. Studienjahres des Bachelorstudien- modulen
gangs kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht mög-
lich.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul im Masterstudiengang kann
zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end-
gültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definier-
ten Bereichs möglich.
von Wahlpflicht-
und Wahlmodu-
len
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-
programmdirektorin oder der Studienprogrammdirektor den Leistungs-
nachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis
für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Dekanin bzw.
den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren
Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-
ren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienpro-
grammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor vorgängig geeig-
nete Massnahmen treffen.
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs-
weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die unterlagen
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
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Leistungs-
ausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module sowie die Teilnahme an bestimmten Mo-
dulen in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die
nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
Abweisung
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver-
fügt die Dekanin oder der Dekan eine endgültige Abweisung von dem
entsprechenden Studiengang.
Sperre
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge ist folgender Umfang möglich
Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwer-
punkte der Studienprogramme fest.
4 Die Bachelorstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um
in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.
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RVO MeF
B. Masterstudiengänge
415.433.5
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele
tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum
selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die
Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive
sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und
der VZS3.
spezialisierte
Masterstudien-
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- programme
zungen der Masterstudienprogramme.
1 Ein Masterstudiengang in Humanmedizin und in Chiroprak- Strukturierung
tik umfasst 180 ECTS Credits, derjenige in Zahnmedizin 120 ECTS Cre- der Master-
studiengänge
dits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von
sechs bzw. vier Semestern.
lich
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge mög-
Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie die möglichen Schwer-
punkte der Studienprogramme fest.
4 Die Masterstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in
das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.
1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Masterarbeit
Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als
Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-
fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 28 Abs. 2 und 3.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-
arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-
tungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
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C. Anerkennung und Anrechnung
RVO MeF
Anerkennung
und Anrech-
nung allgemein
Anerkennung
von Studien-
leistungen
Anrechnung
an den Studien-
abschluss
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
Überzählige
Module
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-
tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-
leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-
abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-
nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis-
tung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studienprogrammdirekto-
rin bzw. der Studienprogrammdirektor.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-
nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba-
rungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirekto-
rin oder der Studienprogrammdirektor.
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun-
gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm-
direktor.
1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
10
RVO MeF
415.433.5
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung
für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Stu-
dienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo-
gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von Anmeldung
den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendeka- zum Studien-
nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. abschluss
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-
jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 Bachelorgrades
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte
der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der
UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in Mastergrades
Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiroprak-
tik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens
die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studien-
leistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH
erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
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415.433.5
RVO MeF
Gewichtete
Gesamtnote
und Prädikat
1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstu-
dienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote be-
wertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS
Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote
wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgrei-
chen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
Abschluss-
dokumente
Diplomurkunde
Diploma
Supplement
Academic
Record
E. Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-
schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist gemäss § 49 die gewichtete Gesamtnote
(mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin) und, so-
weit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat
aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache
ausgestellt.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei-
ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH er-
bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
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RVO MeF
415.433.5
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich Rechtsschutz
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein-
sprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienprogramm-
direktor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Ta-
gen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-
liegen dem Rekurs.
Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Übergangs-
Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.
Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Me-
dizinischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begon-
nen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende
Grundsätze
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmen-
verordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rah-
menverordnung überführt.
b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
unter Vorbehalt von § 43 angerechnet. Die noch zu erbringenden
Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form be-
kannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden
vereinbart.
c. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung end-
gültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten die-
ser Rahmenverordnung als nicht bestanden.
bestimmungen
1.7. 22-117
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415.433.5
RVO MeF
3 Die Bestimmungen in §§ 47 und 48 zu den mindestens an der Me-
dizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für
Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium nach Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.
1 OS 74, 520; Begründung siehe ABI 2019-09-06.
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 216; ABI 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
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