415.433.3
OPr
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.)
Art. 2
1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- Struktur und
tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm Doktoratsziele
genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer
wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll
für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von
anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.
2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen
geregelten Doktoratsprogramme.