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Art. 2 : Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.)

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Art. 2

1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- Struktur und

tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm Doktoratsziele

genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer

wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll

für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von

anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.

2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen

geregelten Doktoratsprogramme.

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