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Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.) (OPr)

38 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Dok- Gegenstand

toratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizini-

schen Fakultät der Universität Zürich.

1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- Struktur und

tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm Doktoratsziele

genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer

wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll

für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von

anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren.

2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen

geregelten Doktoratsprogramme.

Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Dok- Grad

tors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD).

Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbeson- Doktorats-

dere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Dokto- ordnungen

ratsprogrammen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation

sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.

1 Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommis- Doktorats-

sion wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine vereinbarung

Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen

der Doktoratsstufe geschlossen.

2 Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden

Ethikrichtlinien sowie zur Verwendung und Herkunft von Daten.

3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-

passt werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optima-

len Ausgestaltung der Doktoratsstufe.

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Vereinbarkeit

von Anstellung

und Doktorat

Urheberrecht

Doktorats-

programm-

kommission

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4 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe

einseitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a. Abbruch des Doktorats,

b. unlauteres Verhalten,

c. unlösbare persönliche Differenzen,

d. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung.

5 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikula-

tion.

Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von

mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Dokto-

rierende der Universität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Ab-

solvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung

der Dissertationsdauer gemäss § 14. Es ist darauf zu achten, dass die

Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.

1 Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bun-

desgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

2 Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einrei-

chung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit

es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserken-

nung und Archivierung notwendig ist.

3 Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Ver-

öffentlichung der Dissertation mit Auflagen verbinden.

II. Organisation

1 Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Dok-

toratsprogramm eine Doktoratsprogrammkommission.

2 Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei

Mitgliedern zusammen, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied

erfolgt.

3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden

Module in der zugehörigen Doktoratsordnung, die durch die Fakul-

tätsversammlung erlassen wird,

b. Festlegung weiterer Auflagen zur Zusammensetzung der jeweiligen

Promotionskommission oder deren Bestätigung innert sechs Mona-

ten nach Beginn der Dissertation,

c. Entscheid über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm,

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d. Entscheid über Anerkennung und Anrechnung nicht an der Uni-

versität Zürich erworbener ECTS Credits.

4 Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zustän-

dig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fal-

len.

5 Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogram-

men kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt inner- Promotions-

halb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotions- kommission

kommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Dokto-

rierenden.

2 Die Promotionskommission besteht aus mindestens drei Mitglie-

dern. Dies sind die Leiterin oder der Leiter der Dissertation, ein Mit-

glied mit Promotionsrecht sowie ein weiteres Mitglied, das mindestens

promoviert sein muss und vorzugsweise nicht an der Universität Zürich

oder ETH Zürich angestellt ist. Den Vorsitz führt ein Mitglied der Medi-

zinischen Fakultät.

3 Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete bzw.

fachliche Disziplinen erstrecken, nehmen externe Mitglieder aus ande-

ren Fakultäten bzw. Universitäten in der Promotionskommission Ein-

sitz. Die Mehrheit der Mitglieder gehört jedoch der Medizinischen Fakul-

tät der Universität Zürich an.

4 Die Promotionskommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Erstellung der Doktoratsvereinbarung gemäss § 5 sowie deren mög-

liche Änderung, Ergänzung und Auflösung,

b. Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktorats-

programms (mindestens ein Treffen pro Jahr),

c. Entscheid über den Abschluss der Dissertation und Antrag auf Ge-

nehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung,

d. Durchführung der Promotionsprüfung,

e. Entscheid über die Verlängerung der Dauer des Doktorats.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst min- Leiterin oder

destens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfah- Leiter der

rung.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation betreut die Dokto-

rierende oder den Doktorierenden.

Dissertation

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3

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Promotions-

recht

3 Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere

a. regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Disser-

tation,

b. Durchführung der Treffen von Promotionskommission und der oder

dem Doktorierenden mindestens einmal jährlich sowie

c. Erstellung eines Fachgutachtens.

1 Das Promotionsrecht Dr. sc. med. haben

a. die Fakultätsmitglieder und

b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Titularprofessur der Medizini-

schen Fakultät, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt

sind.

2 Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren der Medizinischen

Fakultät, die an den universitären Spitälern, den Partnerspitälern, den

Lehrspitälern oder als im Vorlesungsverzeichnis der Universität Zürich

genannte Lehrbeauftragte der Medizinischen Fakultät tätig sind, kön-

nen das Promotionsrecht erhalten. Sie müssen dies bei der Dekanin bzw.

dem Dekan beantragen. Sobald die Zustimmung des zuständigen Fach-

bereiches und nachfolgend der Fakultät vorliegen, sind sie berechtigt,

die Dissertationsleitung alleinverantwortlich zu übernehmen.

Zulassung

III. Zulassung

1 Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen setzt einen

universitären Masterabschluss voraus.

2 Zusätzlich können folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem

Doktoratsprogramm ermöglichen

a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Päda-

gogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Sep-

tember 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordi-

nation im schweizerischen Hochschulbereich7,

b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädago-

gischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates ver-

fügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerken-

nung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen

Region (Lissabonner Konvention)5 ratifiziert hat.

3 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeent-

scheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin

oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotions-

recht gemäss § 11 unterzeichnete Betreuungsbestätigung.

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4 Die Doktoratsprogrammkommission entscheidet über die Auf-

nahme in ein Doktoratsprogramm.

5 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen erfolgen.

6 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

IV. Struktur und Dauer des Doktorats

1 Die Doktoratsprogramme umfassen

a. das Verfassen einer Dissertation sowie

b. das Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang

von mindestens 12 ECTS Credits gemäss Doktoratsordnung.

2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in

der jeweiligen Doktoratsordnung festgelegt.

Inhalt und

Umfang

1 Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Bei

Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die

Höchstdauer beträgt sechs Jahre.

2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am

Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

3 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die

Promotionskommission.

V. Module und Erbringung von Studienleistungen

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden.

3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä-

ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-

tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar-

teten mittleren Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-

len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls

erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

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Dauer des

Doktorats

ECTS Credits

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Leistungs-

nachweise

Modulangaben

An- und

Abmeldung

von Modulen

Wiederholung

von Modulen

Prüfungs-

verhinderung

und Prüfungs-

abbruch

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Doktorie-

rende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von

ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer

vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

standen» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-

sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind

zulässig.

3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte

Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs-

nachweises, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.

2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

1 Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt wer-

den, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das

Modul einmal substituiert werden.

2 Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsord-

nung die einmalige Überarbeitung vorsehen.

3 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

4 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht

wiederholt oder erneut absolviert werden.

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-

derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsgesuch vor, ist dies

der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder

dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

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1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs- Verfahren bei

gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- Verhinderung,

nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. schuldigtem

Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen. Fernbleiben

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilli-

gung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungs-

nachweis als nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Ver-

trauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5 Bleibt die oder der Doktorierende einem Leistungsnachweis ohne

Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt

der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Abbruch, unent-

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis

tiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht

worden sind, werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

1 Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Dokto- Anerkennung

und Anrech-

nung von

Studien-

ratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausser-

halb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, aner-

kennen und an den Studienabschluss anrechnen. Der Umfang in ECTS leistungen

Credits darf dabei höchstens einen Drittel der Mindestpunktzahl für Mo-

dule des Doktoratsprogramms betragen. Sonderregelungen für die Aner-

kennung und Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Ko-

operationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben

vorbehalten.

2 Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratspro-

grammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Studienleis-

tungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotions-

verordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen.

3 Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen bei-

zubringen.

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VI. Dissertation

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Form und Inhalt

1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer

Sammlung veröffentlichter, zur Veröffentlichung akzeptierter oder ein-

gereichter Publikationen bestehen. Eine Dissertation aus einer Samm-

lung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine

abschliessende Diskussion.

2 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung

eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis-

sertation eingereicht werden.

Sprache

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache

abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer

anderen Sprache bewilligen.

Gutachten

1 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission ver-

fasst ein Fachgutachten über die Dissertation. Sofern es sich bei der

oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der Leiterin

oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt,

ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen.

2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst

in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutach-

tens

a. Die Verfasserin oder der Verfasser des externen Fachgutachtens

muss eine Expertin oder ein Experte des Fachgebiets sein,

b. sie bzw. er darf Mitglied der Promotionskommission, jedoch nicht

an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angestellt sein,

c. sie bzw. er darf nicht an dem Forschungsprojekt beteiligt sein oder

in der Dissertation als Koautorin oder Koautor auftreten.

3 Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüfung vorliegen.

Beurteilung

VII. Doktoratsabschluss

Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promo-

tionskommission. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für

die Anmeldung zur Promotion gemäss § 30 Abs. 1.

Unlauteres

Verhalten

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs-

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere

a. die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst

wurde,

b. die Fälschung von Daten oder Resultaten,

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c. die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren

ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat) sowie

d. das Erwirken der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvoll-

ständige Angaben.

2 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung

die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Do-

kumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird

aberkannt.

3 Die Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere nach der Ver-

ordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an

der Universität Zürich vom 25. Mai 20203 und der Disziplinarordnung

der Universität Zürich vom 17. Februar 19764, bleibt vorbehalten.

1 Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt Anmeldung

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommis-

sion und ist an das Dekanat zu richten.

2 Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprü-

fung mit den Doktorierenden fest.

1 Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskom- Promotions-

mission anwesend sein. Es soll mindestens ein weiteres Fakultätsmit- prüfung

glied teilnehmen.

2 Die Promotionsprüfung besteht aus

a. der Präsentation der Dissertation durch die oder den Doktorieren-

den und

b. der Befragung durch die Promotionskommission.

3 Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsen-

tation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den

Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert

höchstens eine Stunde.

4 Es erfolgt zusätzlich eine nicht öffentliche Befragung durch die

Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert

werden soll. Die Befragung dauert höchstens eine Stunde.

5 Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «be-

standen» oder «nicht bestanden».

6 Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promo-

tionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation

zuhanden der Fakultätsversammlung.

7 Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal voll-

ständig wiederholt werden.

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Ernennung

Pflicht-

exemplare

und nach-

trägliche

Änderungen

Abschluss-

dokumente

Promotions-

urkunde

Diploma

Supplement

Academic

Record

1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medi-

zinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch PhD) erfolgt durch die

Aushändigung der unterzeichneten Doktoratsurkunde.

2 Der Titel «Dr. sc. med.» bzw. «PhD» darf ab dem Ausstellungs-

datum der Promotionsurkunde geführt werden.

1 Die Doktorierenden sind verpflichtet, die Dissertation zu

publizieren.

2 Für die Publikation sind zwei gedruckte Pflichtexemplare sowie

eine elektronische Version der Dissertation der Zentralbibliothek zu-

zustellen.

3 Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.

4 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen

in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe der Pflichtexemplare

ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskom-

mission und der zuständigen Vizedekanin oder des zuständigen Vize-

dekans einzuholen.

VIII. Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-

schlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement

und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität

Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des

Rektors sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das

Datum der Promotionsprüfung.

3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Es wird eine englische

Übersetzung abgegeben.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-

rung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an

den Doktoratsabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber

nicht angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung

ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich

erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

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2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

IX. Rechtsschutz

1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen Stu- Rechtsschutz

dienleistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verord-

nung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Vizedeka-

nin oder den zuständigen Vizedekan.

2 Die Einsprache ist dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen nach

Empfang der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der

Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

1 OS 77, 41; Begründung siehe ABI 2021-10-01.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2022.

3 LS 415.27.

4 LS 415.33.

5 SR 0.414.8.

6 SR 231.1.

7 SR 414.20.

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