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415.433.1 CH-ZH

Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Art. 1 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 2 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 3 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 4 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 5 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 6 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 7 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 8 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 9 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 10 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 11 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 12 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 13 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 14 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 15 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 16 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 17 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 18 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 19 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 20 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 21 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. Art. 22 : Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Gesetzestext (22 Artikel)

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Diese Promotionsverordnung regelt die Promotion zur Dok- Geltungsbereich

torin bzw. zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro-

praktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zü-

rich (UZH) (im Folgenden: Fakultät).

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der Struktur des

die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervor- medizinischen

geht.

2 Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf die Masterarbeit

der medizinischen Studiengänge verfasst werden.

Doktorats

2. Teil: Zweck und Titel

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi- Zweck der

datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Promotion

Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich

neue Erkenntnisse zu gewinnen.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Titel

Doktors der Medizin (Doctor medicinae, Dr. med.), der Zahnmedizin

(Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) oder der Chiropraktischen

Medizin (Doctor medicinae chiropracticae, Dr. med. chiro.).

1. 10. 20-110

1

415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit

«Medical Doctor» (MD) übersetzt, der Titel «Doctor medicinae den-

tium» mit «Doctor of Medical Dentistry» (DMD) und der Titel «Doc-

tor medicinae chiropracticae» mit «Doctor of Chiropractic Medicine»

(DCM).

Voraussetzung

Zulassung

Inhalt der

Dissertation

3. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Voraussetzung für den Beginn der medizinischen Disserta-

tion ist die Einwilligung eines Fakultätsmitgliedes, diese Dissertation

zu leiten (Dissertationsleitung).

2 Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren der Fakultät, die an

den universitären Spitälern, den Partnerspitälern, den Lehrspitälern

oder als im Vorlesungsverzeichnis der UZH genannte Lehrbeauftragte

der Fakultät tätig sind, können bei der Dekanin bzw. dem Dekan das

Promotionsrecht beantragen und sind nach Zustimmung des zuständi-

gen Fachbereiches und nachfolgend der Fakultät berechtigt, die Dis-

sertationsleitung alleinverantwortlich zu übernehmen.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Zulassung zum jeweiligen Doktorat erfordert grundsätz-

lich einen entsprechenden universitären Masterabschluss oder einen

äquivalenten universitären Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder

Chiropraktischer Medizin sowie das eidgenössische Arztdiplom, das

eidgenössische Zahnarztdiplom, das eidgenössische Chiropraktoren-

diplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizi-

nalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder

Chiropraktorendiplom.

2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

4. Teil: Dissertation

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissen-

schaftliche Arbeit dar. Sie ist eine Abhandlung, aus der die Befähigung

der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches

Problem aus den human- oder naturwissenschaftlichen Bereichen zu

erfassen, selbstständig zu bearbeiten, neue Erkenntnisse zu gewinnen

und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur verständlich dar-

zustellen.

2 Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer veröf-

fentlichten Originalarbeit, deren wissenschaftlicher Wert die Anerken-

nung als Dissertation rechtfertigt.4

2

Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1

3 Mehrautorenschaft ist zulässig, wenn die Dissertation aus einer ver-

öffentlichten Originalarbeit gemäss Abs. 2 besteht. Die Bewerberin oder

der Bewerber hat als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen.

Gleichwertige Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften

werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit

deklariert sind. Zudem muss die Bewerberin oder der Bewerber eine

strukturierte Zusammenfassung der eigenen wissenschaftlichen Leis-

tung vorlegen. Das Gutachten der Dissertationsleitung muss ebenfalls

zur Eigenleistung Stellung beziehen.4

4 Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abfas-

sen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen

Sprache bewilligen.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Dissertation kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Einreichen der

Studienabschluss «Master of Medicine», «Master of Dental Medicine» Dissertation

oder «Master of Chiropractic Medicine» eingereicht werden.

2 Die Bewerbung ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan

einzureichen.

3 Es sind beizulegen

1. Lebenslauf,

2. a. eidgenössisches Arztdiplom, eidgenössisches Zahnarztdiplom

oder eidgenössisches Chiropraktorendiplom nach bestandener

eidgenössischer Prüfung Humanmedizin, Zahnmedizin oder

Chiropraktischer Medizin oder

b. Ausweis über ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Me-

dizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarzt-

diplom oder Chiropraktorendiplom,

3. Beleg über die Immatrikulation an der Fakultät während der gesam-

ten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,

4. Dissertationsvereinbarung,

5. Dissertationsschrift,

6. Fachgutachten, erstellt durch Dissertationsleitung (§ 14).

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt Betrugs-

die Fakultätsversammlung die Dissertation als abgelehnt.

2 Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund

eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Ur-

kunden werden eingezogen.

3 Die Fakultätsversammlung beschliesst, ob ein Disziplinarverfah-

ren beantragt werden soll.

handlungen

1. 10. 20-110

3

415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

5. Teil: Betreuung der Doktorierenden

Dissertations-

leitung

Betreuung der

Dissertation

Dissertations-

vereinbarung

Dissertations-

kommission

Fachgutachten

Zweitgutachten

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Dissertationsleitung wird ausgeübt durch ein Fakultäts-

mitglied oder eine Titularprofessorin oder einen Titularprofessor mit

Promotionsrecht, das bzw. die oder der sich gemäss § 5 zur Leitung der

Dissertation bereit erklärt hat.

2 Auf Antrag der Dissertationsleitung an die Dekanin oder den

Dekan kann diese oder dieser ein Mitglied einer anderen Fakultät als

alleinverantwortliche Dissertationsleitung einsetzen.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Dissertation kann betreut werden von einer Person

oder ausnahmsweise mehreren Personen, die mindestens promoviert

sind und über selbstständige Forschungserfahrung verfügen. Sie gewähr-

leisten die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der

Forschungsarbeit.

2 Die Dissertationsleitung bestimmt die Betreuerin oder den Be-

treuer der Dissertation oder übernimmt die Betreuung der Disserta-

tion selbst.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Zwischen der oder dem Doktorierenden, der Dissertations-

leitung und gegebenenfalls der Betreuerin oder dem Betreuer wird vor

Beginn der Dissertation eine Dissertationsvereinbarung geschlossen,

in der das Promotionsthema, die voraussichtliche Dauer der Promotion

sowie insbesondere ein zeitlich strukturierter Arbeitsplan festgelegt

werden.

6. Teil: Begutachtung der Dissertation

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

4 1 Die Fakultät setzt eine ständige Dissertationskommission

ein. Diese besteht aus je zwei Delegierten pro Fachbereich. Den Vorsitz

führen zwei Fakultätsmitglieder.

2 Es gelten für die Organisation der Dissertationskommission die für

Kommissionen der Fakultät massgebenden Bestimmungen des Organi-

sationsreglements der Medizinischen Fakultät vom 4. Dezember 20183.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Dissertation und das Fachgutachten werden bei der

Dissertationskommission eingereicht. Die Dissertationskommission

prüft die Dissertation und legt, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dis-

sertationsleitung, die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter fest.

4

Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1

2 Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter ist Fakultätsmitglied

oder Titularprofessorin bzw. Titularprofessor oder Privatdozentin bzw.

Privatdozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder

Fakultätsmitglied einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder

einer anderen Universität. Sie bzw. er stammt nicht aus der gleichen Kli-

nik oder dem gleichen Institut wie die Dissertationsleitung.4

3 Bei der Publikation der Dissertation in einem Journal mit Peer

Review kann diese Begutachtung, die der Dissertationskommission in

Kopie vorliegen muss, nach Zustimmung der Dissertationskommission

als Zweitgutachten anerkannt werden.

7. Teil: Doktoratsabschluss

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Nach Vorliegen des Fachgutachtens der Dissertationsleitung Beurteilung

und Eingang des Zweitgutachtens erfolgt die Beurteilung der Disser- durch die

tation durch die Dissertationskommission.

Dissertations-

kommission

2 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als genü-

gend bewertet, so empfiehlt sie die Dissertation zuhanden der Fakultäts-

versammlung zur Annahme.

3 Wird die Dissertation durch die Dissertationskommission als unge-

nügend bewertet, wird die Dissertationsleitung informiert und eine

Überarbeitung veranlasst.

4 Wird die überarbeitete Dissertation ein zweites Mal von der Dis-

sertationskommission als ungenügend bewertet, empfiehlt die Disser-

tationskommission der Fakultät, die Dissertation abzulehnen.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die von der Dissertationskommission als genügend bewer- Promotions-

tete Dissertation oder die von der Dissertationskommission zur Ableh- beschluss

nung empfohlene Dissertation wird nach Vorankündigung in der Fakul-

tätsversammlung mit sämtlichen Gutachten während zweier Wochen

im Dekanat zur Einsicht aufgelegt.

2 Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfa-

chem Mehr über die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation.

3 Wird von einem Fakultätsmitglied bei der Dekanin oder beim De-

kan Einspruch erhoben, beauftragt diese oder dieser die Dissertations-

kommission mit der näheren Untersuchung des Einspruchs und der

Berichterstattung. Der Bericht wird der Fakultätsversammlung vorge-

legt. Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfachem

Mehr über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

4 Wird die Promotion nicht erteilt, kann maximal zweimal eine neue

Dissertation zu einem neuen Thema an der Fakultät verfasst werden.

1. 10. 20-110

5

415.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Publikation

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei

Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexem-

plare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt

durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den notwendigen

Dateien und von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare. Nach Abliefe-

rung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine

von der UZH ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der

Urkunde wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.

Promotions-

urkunde

2 Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.), «Doctor medicinae den-

tium» (Dr. med. dent.) oder «Doctor medicinae chiropracticae» (Dr. med.

chiro.) darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt wer-

den.

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.

2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-

lischen Übersetzung ausgestellt.

3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw.

des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der

UZH und der Fakultät.

Einsprache und

Rekurs

8. Teil: Rechtsschutz

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung

ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan.

Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung

dem Dekanat einzureichen.

2 Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Für den Rekurs

zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Ehren-

promotion

9. Teil: Ehrenpromotion

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Ver-

dienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin, der Zahnmedizin

oder der Chiropraktik die Würde einer Doktorin oder eines Doktors

der Medizin, einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin oder

einer Doktorin oder eines Doktors der Chiropraktischen Medizin ehren-

halber (Doctor medicinae honoris causa, Dr. med. h. c.; Doctor medi-

cinae dentium honoris causa, Dr. med. dent. h. c. oder Doctor medici-

nae chiropracticae honoris causa, Dr. med. chiro. h. c.) verleihen.

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Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1

2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-

lich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden.

Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter

möglichster Wahrung der Diskretion.

3 Die geheime Abstimmung über eine Ehrenpromotion erfolgt in der

Fakultätsversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehr-

heit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

10. Teil: Übergangsbestimmungen

: Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

4 1 Diese Promotionsverordnung gilt für alle Doktorierenden, Übergangs-

die bereits ein Doktorat in Medizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer bestimmungen

Medizin absolvieren oder neu aufnehmen.

2 Die Bestimmungen zum Inhalt der Dissertation gemäss § 7 Abs. 2

gelten für Doktorierende, die das Doktorat nach Inkrafttreten dieser

Bestimmung neu aufnehmen.

3 Für Doktorierende, die ihr Doktorat bereits vor Inkrafttreten von

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