Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.431 ORGRMEFROFMMeFFM CH-ZH

Art. 39 : Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zu- Ordentliche

Sitzungen

sammen.

2 Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusam-

men.

3 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fach-

bereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zu-

sammen.

4 Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor

den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.

← Art. 38 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →