Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) (ORGRMEF)
Inhaltsübersicht (51)
Gesetzestext (51 Artikel)
Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen Regelungs-
Fakultät der Universität Zürich (UZH), die Aufgaben ihrer Organe bereich
und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des
Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
1 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
Chancengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik
der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertre-
tung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksich-
tigen.
gleichheit
und Diversität
2. Abschnitt: Gliederung und Organisation der Fakultät
A. Organe und Fachbereiche
1 Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe
Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Uni-
versitäre Medizin, Fakultätsvorstand und Fakultätsausschuss.
2 Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultä-
ren Kommissionen.
Organe
und weitere
Gremien
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Fachbereiche
1 Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fach-
bereiche
a. Frau und Kind,
b. Grundlagenfächer,
c. Internistische Fächer,
d. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie,
e. Operative Fächer,
f. Querschnittsfächer,
g. Zahnmedizin.
2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten ge-
mäss Anhang zusammen.
Zusammen-
setzung
B. Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus
a. den Fakultätsmitgliedern: ordentliche und ausserordentliche Profes-
sorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren
sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren,
b. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin Zürich
(Direktorin/Direktor UMZH),
c. je zwölf Delegierten der Stände.
2 Die Leitung der Geschäftsstelle (§ 38) nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
3 Der Fakultätsvorstand kann Titularprofessorinnen und Titular-
professoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder
in einem Institut der Medizinischen Fakultät zu ständigen Gästen mit
beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Ein-
zelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung gere-
gelt.
4 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen zu ständigen Gäs-
ten mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen.
5 Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit bera-
tender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen.
Aufgaben
1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu-
handen der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwand-
lung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät.
2
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
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2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung
auf
a. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge
und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän-
gerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademi-
schen Titeln.
3 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte
Universitätsleitung zuständig für den Erlass
a. der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Ver-
ordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungs-
studiengänge,
b. des Organisationsreglements der Fakultät.
4 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden
Dekanin oder des stellvertretenden Dekans,
b. die Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane,
c. die Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den De-
kan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden
Dekan,
d. die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und
ihrer Stellvertretungen,
e. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und
ausseruniversitäre Gremien,
f. die Verleihung und den Entzug des Doktortitels und anderer aka-
demischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und
Studienordnungen,
g. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für uni-
versitäre Weiterbildungen,
h. die Bewilligung von Gastprofessuren,
i. den Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen.
C. Direktorium
Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder Zusammen-
dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertre- setzung
tenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
1 Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich
nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich.
2 Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakul-
tät. Es hat ein Weisungsrecht.
fen.
3 Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betref-
4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die folgenden Ge-
schäfte
a. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
b. Weiterentwicklung der UMZH nach den strategischen Empfehlun-
gen des Beirates und in Zusammenarbeit mit dem Koordinations-
gremium,
c. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
d. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät
zuhanden des Fakultätsvorstands,
e. Festsetzung des Budgets der Fakultät und Verabschiedung zuhan-
den der Universitätsleitung,
f. Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Fakul-
tät,
g. Erstellung der Pflichtenhefte für die Mitglieder des Fakultätsvor-
stands,
h. Regelung der Organisation der Geschäftsstelle (§ 38).
1 Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Ko-
ordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin
Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre
der Universität im Gesundheitsbereich.
2 Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und hat den Vorsitz
im Koordinationsgremium UMZH sowie im Direktorium.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte
a. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische
Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus-
sen, unter anderem bei den Partnerinstitutionen der UMZH,
b. Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinations-
gremiums UMZH,
c. Erarbeitung der Verträge gemäss § 4 der Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich,
d. Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der Dach-
strategie Universitäre Medizin,
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e. Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch
die Vertragsspitäler,
f. Anträge an die Universitätsleitung zur Zuweisung der universitä-
ren Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen
in Forschung und Lehre,
g. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der
Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
h. Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen des Bildungsnetzwerks
Medizin,
i. Vorsitz im Fakultätsvorstand,
j. Vorsitz in der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder
des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellver-
tretenden Dekans,
k. Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Be-
rufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Ent-
lassung von Professorinnen und Professoren,
1. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät und Sicherstellung
der Einhaltung des Budgets,
m. Koordination der Kommunikation nach aussen und Beantwortung
von Medienanfragen.
1 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig Dekanin
für die folgenden Geschäfte
a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul-
tätsversammlung und des Fakultätsausschusses,
b. personelle Führung der Fakultätsmitglieder,
c. Aufsicht über die Institute,
d. Qualitätssicherung und Evaluation,
e. akademische Berichterstattung und Kommunikation,
f.
Rechtsgeschäfte.
2 Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitäts-
leitung.
3 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi-
tätsleitung in den folgenden Bereichen
a. Erlass und Änderung der Institutsordnungen,
b. Personalgeschäfte.
4 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiter-
ten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vor-
zeitigem Rücktritt.
oder Dekan
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Stellvertretende
Dekanin oder
stellvertretender
Dekan
5 Sie oder er nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertra-
genen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakul-
tät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
6 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Direktorin oder des
Direktors UMZH mit Bezug auf Aufgaben auf fakultärer Ebene sowie
der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans.
1 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende De-
kan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte
a. Planung der Berufungsgeschäfte,
b. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem
zuständigen Mitglied der Universitätsleitung,
c. Planung des fakultären Raumbedarfs,
d. Verwaltung der fakultären Räume.
2 Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die
Struktur- und Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Pro-
fessuren ad personam.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Dekanin oder des De-
kans.
Zusammen-
setzung
D. Fakultätsvorstand
1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus
a. der Direktorin oder dem Direktor UMZH,
b. der Dekanin oder dem Dekan,
c. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
d. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung,
e. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
f. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
g. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie-
rung.
2 Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die ver-
schiedenen Bereiche (Klinik, Vorklinik, Zahnmedizin) möglichst zu
berücksichtigen. Falls dies nicht gelingt, hat je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands.
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1 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die Aufgaben
folgenden Geschäfte
a. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die
Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
b. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die
Entwicklungs- und Finanzplanung,
c. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung auf Zusammen-
setzung der Berufungskommissionen,
d. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf
den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien,
e. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der
Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stell-
vertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan,
f. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der
Vizedekaninnen und Vizedekane,
g. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen Kommissionen,
h. Ernennung der Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
i. endgültige Abweisung von Studierenden der Human-, Zahn- und
Chiropraktischen Medizin,
j. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Fakultätsversammlung, des
Direktoriums und des Fakultätsausschusses,
k. Verteilung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize-
dekane,
1. vom Organisationsreglement abweichende Zuweisung von Aufga-
ben an die Mitglieder des Fakultätsvorstands in begründeten Fäl-
len.
2 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zustän-
dig für die folgenden Geschäfte
a. die Aufgaben in ihren Aufgabenbereichen,
b. Mitwirkung an der Entwicklungs- und Finanzplanung in ihrem Auf-
gabenbereich,
c. Budgetverantwortung in ihrem Aufgabenbereich,
d. Vorbereitung von Reglementen und Richtlinien in ihrem Aufga-
benbereich zuhanden des Fakultätsvorstands,
e. Antragstellung zur Schaffung nichtständiger Kommissionen in ih-
rem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
f. Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder der Kommissionen
in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses,
g. Förderung der Chancengleichheit in ihrem Aufgabenbereich,
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
h. Vertretung der Fakultät in den universitären und ausseruniversitä-
ren Gremien in ihrem Aufgabenbereich,
i. Bearbeitung von Vernehmlassungen und Umfragen in ihrem Auf-
gabenbereich.
3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands haben ein Antragsrecht ge-
genüber dem Direktorium.
4 Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50000 zur
freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfü-
gung.
5 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands rapportieren dem Direk-
torium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die
Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss.
Vizedekanin
oder Vizedekan
Forschung
1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung ist insbe-
sondere zuständig für die folgenden Geschäfte
a. Förderung der Forschung,
b. Implementierung der Forschungsstrategie der Medizinischen Fakul-
tät,
c. Förderung des akademischen Nachwuchses,
d. Laufbahnförderungsprogramm «Filling the Gap»,
e. Standortgespräche mit den Assistenzprofessorinnen und -professo-
ren,
f. Begutachtung von Anträgen für Forschungsbeiträge,
g. Steuerung und Organisation der Tierhaltung sowie 3R (replace,
reduce, refine).
2 Sie oder er ist zuständig für die Forschungskommission der Medizi-
nischen Fakultät und die Kommission für Forschungsstrategie.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Innovation und Digitalisierung.
Vize-
dekaninnen
oder Vize-
dekane Lehre
Vorklinik und
Lehre Klinik
1 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und
Lehre Klinik sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte
a. Weiterentwicklung der Lehre,
b. Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahn-
medizin und Chiropraktischer Medizin, einschliesslich Prüfungen
und Eignungstest,
c. Entwicklung des Curriculums,
d. Planung und Organisation der Weiterbildungsstudiengänge,
e. Interprofessionalität,
f. Qualitätssicherung und Akkreditierung.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
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2 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik ist überdies
zuständig für spezialisierte Studienprogramme und Doktoratspro-
gramme.
3 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik sind gemeinsam zuständig für die Kommission Lehre, die Kom-
mission Studiengangskoordination, die Masterarbeitskommission und
die Dissertationskommission.
4 Sie vertreten sich gegenseitig.
1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digi- Vizedekanin
talisierung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte
a. Entwicklung und Implementierung einer Innovationskultur,
b. Förderung der internationalen Beziehungen,
c. Ausbau der Digitalisierung,
d. Vernetzung mit überfakultären Initiativen,
e. weitere Geschäfte nach Bedarf.
2 Sie oder er ist zuständig für die Chancengleichheitskommission
und die Kommission Sex and Gender in Medicine.
3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Forschung.
oder Vizedekan
Innovation und
Digitalisierung
1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der Wahl
Direktorin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fa-
kultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt.
2 Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
3 Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle
Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bis höchstens 50%.
4 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
5 Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt
zwölf Jahre.
6 Der Amtsantritt erfolgt in der Regel auf den 1. August.
7 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mit-
glieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wieder-
wahl zur Verfügung stellen.
8 Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende
Dekanin oder der stellvertretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr
zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakul-
tätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direk-
torin oder der Direktor UMZH sowie mindestens zwei weitere Fakul-
tätsmitglieder und eine gemeinsame Vertretung für alle Stände an. Die
Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.
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9 Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl
nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf
Neubesetzung an die Fakultätsversammlung.
10 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszei-
ten angestrebt.
1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an
der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine
Ersatzwahl.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind.
3 In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvor-
stands die Geschäfte weiter.
1 Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakul-
tätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in For-
schung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt und durch
zusätzliche Ressourcen unterstützt werden.
2 Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung
und Unterstützung.
E. Fakultätsausschuss
Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul-
tätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie
je einer oder einem Delegierten der Stände.
1 Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Beru-
fungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor.
2 Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorberei-
tung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichs-
versammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fach-
bereichsversammlungen.
3 Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern
des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vor-
beratung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen.
4 Er ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder aller Fakultätskommissionen mit Aus-
nahme der Berufungs- und Findungskommissionen,
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b. die Wahl der Vorsitzenden der Fakultätskommissionen, falls nicht
ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen
innehat,
c. die Schaffung nichtständiger Kommissionen.
F. Fachbereichsversammlungen
1 Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultäts- Zusammen-
mitglieder des jeweiligen Fachbereichs an.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und
Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Dele-
gierter.
setzung
1 Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Vorsitz
Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für
eine Amtsdauer von zwei Jahren vor.
2 Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind
nicht wählbar.
1 Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung Aufgaben
der Traktanden des Fakultätsausschusses.
2 Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur
Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung
der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
G. Kommissionen
1 Für spezifische Aufgaben werden ständige Kommissionen Ständige und
eingesetzt.
2 Ihre Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss für eine Amts-
dauer von zwei Jahren gewählt.
3 Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amts-
dauer von zwei Jahren gewählt, falls nicht ein Mitglied des Fakultäts-
vorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat.
4 Wiederwahl ist möglich.
5 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtstän-
dige Kommissionen eingesetzt werden.
6 Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3
sinngemäss.
nichtständige
Kommissionen
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7 Die Kommissionen organisieren sich selbst. Sie können Arbeits-
gruppen bilden.
Struktur- und
Berufungs-
kommissionen
Kommissionen
Professuren
ad personam
Beförderungs-
kommission
1 Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtstän-
dige Kommissionen.
2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellver-
tretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan und ein Mitglied
aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin-
nen und Professoren.
3 Den Struktur- und Berufungskommissionen obliegt die Durchfüh-
rung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung
von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des
Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord-
neten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren.
1 Die Kommissionen Professuren ad personam sind nicht-
ständige Kommissionen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Den Kommissionen Professuren ad personam obliegt
a. die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstel-
lung auf Ernennung und auf Beförderung von Professorinnen und
Professoren ad personam zuhanden der Direktorin oder des Direk-
tors UMZH,
b. die Antragstellung auf Beförderung von ausserordentlichen Profes-
sorinnen und Professoren sowie von Assistenzprofessorinnen und
-professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH.
4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord-
neten Rechts (§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren.
1 Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus
a. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
b. je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche,
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der fortge-
schrittenen Forschenden und Lehrenden, des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Studierenden.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
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3 Die Beförderungskommission ist zuständig für
a. die Evaluation von Anträgen betreffend Habilitationen, Umhabi-
litation, Titularprofessuren und klinische Dozenturen,
b. die Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug
auf die Erteilung und den Entzug der Venia Legendi, die Verlei-
hung, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur und
von anderen akademischen Titeln.
1 Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus der Forschungs-
Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, je einem Fakultätsmit- kommission
glied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern
sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen For-
schungsgesuche zuhanden der universitären Forschungskommission.
1 Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen Kommission
aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung und je ein bis Forschungs-
zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation strategie
und Implementation.
2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Kommission Forschungsstrategie erarbeitet die Forschungs-
strategie der Fakultät und setzt sie um.
aus
1 Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen Chancen-
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie-
rung,
b. mindestens je einem Fakultätsmitglied der universitären Spitäler,
c. mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagen-
fächer und Querschnittsfächer,
d. einem Fakultätsmitglied des Zentrums für Zahnmedizin,
e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusam-
mengesetzt.
3 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation
und Digitalisierung.
gleichheits-
kommission
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
4 Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für
a. die Umsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter, insbeson-
dere bei Berufungen und in der Nachwuchsförderung,
b. die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zu-
handen des Fakultätsvorstands,
c. die Evaluation dieser Massnahmen und Programme.
1 Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus
a. den Vizedekaninnen oder Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vorklinik und der
Klinik,
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der klinischen Dozieren-
den,
d. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums für Zahn-
medizin,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medi-
zin,
f. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Man-
telstudium,
g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwort-
lichen,
h. je einer von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordina-
torin oder einem von den universitären Spitälern benannten Lehr-
koordinator,
i. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerspitäler,
j. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemeinsamen Mas-
terstudiengänge,
k. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Medizinischen Biblio-
thek,
1. den Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren,
m. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer
Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Stände.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit be-
ratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vize-
dekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
4 Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Pro-
zesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge
sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hoch-
schullehre.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
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5 Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen
und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteilig-
ten Personen.
1 Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zu- Kommission
sammen aus
a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zahnmedi-
zin,
c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiroprak-
tischen Medizin,
d. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats,
e. der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Forschung.
2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vize-
dekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben
a. Koordinierung der Lehre der Fakultät unter Berücksichtigung der
drei Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiroprak-
tische Medizin,
b. Austauschplattform zu allen Fragen, welche die Lehre betreffen.
Studiengangs-
koordination
Zu jedem Doktoratsprogramm der Fakultät gibt es eine Doktorats-
Kommission gemäss § 5 der Verordnung über die Promotion zum Doc- programm-
tor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät kommissionen
der Universität Zürich vom 2. März 2009 (Promotionsverordnung)5.
1 Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus
a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik,
b. je zwei Fakultätsmitgliedern der Fachbereiche,
c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Disserta-
tionen zuhanden der Fakultätsversammlung.
Dissertations-
kommission
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Masterarbeits-
kommission
1 Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik,
b. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik,
c. mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens
je ein Fakultätsmitglied; wählbar sind auch Titularprofessorinnen
und Titularprofessoren mit Promotionsrecht,
d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände,
e. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Mas-
terstudiengängen.
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
3 Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Master-
arbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest.
Kommission
Sex and Gender
in Medicine
1 Die Kommission Sex and Gender in Medicine setzt sich
zusammen aus
a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie-
rung,
b. mindestens einem Fakultätsmitglied jedes Fachbereichs,
c. weiteren in der Lehre tätigen Personen aus den verschiedenen Fä-
chern,
d. Vertreterinnen oder Vertretern angrenzender Fächer aus anderen
Fakultäten,
e. mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände.
2 Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biolo-
gisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der
Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krank-
heiten vermehrt berücksichtigt werden.
3 Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis
der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Profes-
soren.
H. Geschäftsstelle
1 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren
Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unter-
stützt.
2 Diese ist der Direktorin oder dem Direktor UMZH unterstellt.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
415.431
Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand
die Einzelheiten in einem Reglement.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
1 Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zu- Ordentliche
Sitzungen
sammen.
2 Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusam-
men.
3 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fach-
bereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zu-
sammen.
4 Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor
den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung Ausser-
werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Be- ordentliche
schluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens Sitzungen
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversamm-
lung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die
Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren
von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch
die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begeh-
ren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands einberu-
fen.
4 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses werden
durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren
von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberu-
fen.
5 Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen wer-
den nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
1 Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die Anwesenheits-
Mitglieder Amtspflicht.
und Stimm-
pflicht
1.10.21 114
17
415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
2 Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des
Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des
Fakultätsvorstands bzw. des Fakultätsausschusses teilzunehmen und
sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.
1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der
Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des
Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kom-
missionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu ver-
senden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes-
ter im Voraus bekannt gegeben.
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder
dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn
schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Vier-
tel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens
drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.
1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direk-
toriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fach-
bereichsversammlungen und der Kommissionen wird ein Protokoll ge-
führt.
2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
1 Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversamm-
lungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimm-
berechtigten Mitglieder anwesend sind.
2 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss
und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-
kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan-
delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
415.431
1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fa- Abstimmungen
kultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommis-
sionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid,
im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan.
2 Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens
zustande, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH.
3 Bei Beschlussfassung
a. über wissenschaftliche Leistungen wie Prüfungen, Masterarbeiten,
Dissertationen sowie Habilitationsschriften und -vorträge,
b. über Promotionen, Habilitationen und Titularprofessuren
sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nur dann stimmbe-
rechtigt, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt oder den ent-
sprechenden Abschluss oder Titel erlangt haben.
4 Bei der Beschlussfassung über die Berufung und Beförderung von
Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter
der Stände nicht stimmberechtigt.
5 Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elek-
tronisch und sind geheim.
1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Wahlen
Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim-
men.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht
Schweigepflicht in Bezug auf
a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro-
fessoren,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän-
gerung und Entzug der Titularprofessur,
c. weitere Personalgeschäfte,
d. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
e. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
f. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen
Fakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt werden.
1.10.21 114
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415.431
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
2 Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit
anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Anse-
hen der oder des Betroffenen herabzusetzen.
1 Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten
erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über
die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 48 unter-
liegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen
ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
1 Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultäts-
gremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wich-
tige Korrespondenz während zehn Jahren auf.
2 Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3 Dies gilt auch für elektronische Akten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung2
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft.
2 Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Dezember 2018.
1 OS 76, 241; Begründung siehe AB1 2021-06-04.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021.
3 LS 415.111.
4 LS 415.16.
5 LS 415.433.3.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Anhang
415.431
zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich (OrgR MeF)
Organisationseinheiten
1. Frau und Kind: Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizi-
nische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduk-
tionsendokrinologie
2. Grundlagenfächer: Anatomie; Biochemie; Experimentelle Immu-
nologie; Hirnforschung; Molekulare Krebsforschung; Pharmakolo-
gie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am
Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung)
3. Internistische Fächer: Angiologie; Dermatologie; Endokrinologie,
Diabetologie und Klinische Ernährung; Gastroenterologie und He-
patologie; Geriatrie; Hämatologie und Onkologie; Hausarztmedi-
zin; Infektiologie und Spitalhygiene; Innere Medizin; Kardiologie;
Klinische Immunologie; Klinische Pharmakologie und Toxikologie;
Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumo-
logie; Rheumatologie
4. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie: Augenklinik; Kin-
der- und Jugendpsychiatrie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psycho-
somatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie;
Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-,
Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik
Balgrist)
5. Operative Fächer: Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie;
Intensivmedizin; Orthopädie (Universitätsklinik Balgrist); Plastische
Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Uro-
logie; Viszeral- und Transplantationschirurgie
6. Querschnittsfächer: Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte;
Biomedizinische Technik; Chiropraktik, Diagnostische und Inter-
ventionelle Radiologie; Epidemiologie, Biostatistik und Prävention;
Evolutionäre Medizin; Klinische Chemie; Labortierkunde; Medi-
zinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische
Mikrobiologie; Medizinische Virologie; Nuklearmedizin; Pathologie
und Molekularpathologie; Quantitative Biomedizin (MNF); Radio-
Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin
7. Zahnmedizin: Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin;
Kaufunktionsstörungen; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin;
Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche
Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orale Bio-
logie; Präventivzahnmedizin, Paradontologie und Kariologie
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