415.429
TPVWWFOPTSEERPTSESRPTSEESES
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF)
Art. 3
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-
sultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-
direktoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots
von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Stu-
dienprogramme.
Beurteilungs-
grundlagen
Voraus-
setzungen
Mündliche
Leistung
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor