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Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF)

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Art. 3

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.

2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-

sultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-

direktoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots

von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Stu-

dienprogramme.

Beurteilungs-

grundlagen

Voraus-

setzungen

Mündliche

Leistung

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

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