415.429
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CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF)
Art. 2
¹ Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft- Zweck der
liche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ernennung
in Lehre und Forschung einbinden.
2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf
die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titular-
professorinnen.
1.4.21-112
1
Rechtsstellung
von Titular-
professorinnen
und Titular-
professoren
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Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)