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Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF)

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Art. 2

¹ Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft- Zweck der

liche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ernennung

in Lehre und Forschung einbinden.

2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf

die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titular-

professorinnen.

1.4.21-112

1

Rechtsstellung

von Titular-

professorinnen

und Titular-

professoren

415.429

Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

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