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Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF) (TPVWWF)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

¹ Die Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschafts- Geltungsbereich

wissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die

Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die

Verlängerung der Titularprofessur sowie spezifische Voraussetzungen

für den Entzug der Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaft-

lichen Fakultät der Universität Zürich.

2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-

sur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und

konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen

für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.

3 Soweit die TPV WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittel-

bar die RVO TP.

¹ Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft- Zweck der

liche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ernennung

in Lehre und Forschung einbinden.

2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf

die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titular-

professorinnen.

1.4.21-112

1

Rechtsstellung

von Titular-

professorinnen

und Titular-

professoren

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Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.

2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-

sultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-

direktoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots

von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Stu-

dienprogramme.

Beurteilungs-

grundlagen

Voraus-

setzungen

Mündliche

Leistung

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Beurteilungsgrundlagen bilden

a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,

b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,

c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische

Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),

d. Darstellung der Lehre (Teaching Statement),

e. Darstellung der Forschung (Research Statement),

f. Darstellung der fakultären Partizipation.

1 Voraussetzungen für die Ernennung sind

a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer

vergleichbaren in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen

Titels,

b. Forschungs- und Publikationstätigkeit von hoher und international

anerkannter wissenschaftlicher Qualität,

c. nachgewiesene wissenschaftliche Lehrtätigkeit von hoher Qualität

im Rahmen des Lehrangebots der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa-

kultät sowie ausgewiesene pädagogisch-didaktische Fähigkeiten.

2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über lit. a hinaus

auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fachrichtungen

anerkennen.

1 Die mündliche Leistung besteht aus einem Probevortrag mit

anschliessendem Kolloquium.

2 Sie soll der Erörterung eines wissenschaftlichen Themas dienen

und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu

stellen.

2

Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

C. Verfahren

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1 Die Eröffnung des Verfahrens wird mit Zustimmung der zu Eröffnung

ernennenden Person auf begründeten Antrag eines Fakultätsmitglie-

des auf dem Dienstweg über die Institutsdirektion beantragt.

2 Der Fakultätsausschuss beschliesst die Eröffnung oder die Nicht-

eröffnung des Verfahrens.

1 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt ihr oder sein Dos- Dossier

sier in digitaler Form zur Verfügung. Es umfasst die Beurteilungsgrund-

lagen gemäss § 4.

2 Die Dekanin oder der Dekan leitet den Antrag und das Dossier

an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission Titularpro-

fessur weiter.

1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Eröffnung des Verfahrens Kommission

eine Kommission ein.

2 Sie besteht aus mindestens vier Mitgliedern und mindestens aus je

einer Professorin oder einem Professor pro Institut sowie der Dekanin

oder dem Dekan.

3 Das antragstellende Fakultätsmitglied darf nicht Mitglied der Kom-

mission sein.

4 Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein Fakultätsmitglied.

5 Die Kommission prüft das Gesuch zuhanden des Fakultätsaus-

schusses auf Eintreten oder Nichteintreten.

Titularprofessur

1 Die Kommission holt zur Beurteilung der wissenschaftlichen Begutachtung

Arbeiten, insbesondere der Publikationen, mindestens zwei Gutachten

ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin

oder einem externen Experten zu verfassen.

2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät. Aus-

genommen ist das antragstellende Fakultätsmitglied. Dieses Gutach-

ten umfasst Forschung, Lehre und allfällige fakultäre Partizipation sowie

die Einbettung in die fakultäre Strategie.

3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen

mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen

externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Ver-

bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste

offenzulegen. Die Kommission kann höchstens eine Person von der Liste

der Kandidatin oder des Kandidaten für ein Gutachten auswählen.

4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-

den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.

1.4.21-112

3

415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

5 Die Kommission verfasst auf der Grundlage der Gutachten einen

Bericht und stellt Antrag an den Fakultätsausschuss auf Annahme oder

Ablehnung des Gesuchs.

6 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die

Gutachterinnen und Gutachter wird von der Kommission vor der An-

tragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.

1 Der Fakultätsausschuss entscheidet auf Antrag der Kom-

mission gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendi-

gung des Verfahrens.

2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt der Fakultätsausschuss

das Verfahren als gegenstandslos ab.

3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan-

didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts-

mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De-

kan im Namen des Fakultätsausschusses mitgeteilt.

1 Wird das Verfahren fortgesetzt, lädt die oder der Vorsit-

zende der Kommission die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem

Probevortrag ein.

2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und

unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder statt. Er dauert höchstens

45 Minuten. Anschliessend steht die Kandidatin oder der Kandidaten

den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium für Fragen zur

Verfügung. Das Kolloquium dauert höchstens 30 Minuten. Verlauf und

Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden in einem Proto-

koll zusammengefasst.

3 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Kommission den

Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultäts-

ausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der mündlichen

Leistung.

4 Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ableh-

nung der mündlichen Leistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der

Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakul-

tätsmitglied den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schrift-

lich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

5 Wird die mündliche Leistung negativ beurteilt, kann sie einmalig

zu einem neuen Thema wiederholt werden.

6 Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen

Leistung beendet das Verfahren.

4

Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

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¹ Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen Fakultätsantrag

und der mündlichen Leistung beschlossen, informiert er die Fakultäts- an die Erwei-

versammlung darüber und stellt zuhanden der Erweiterten Universi- terte Universi-

tätsleitung

tätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu-

larprofessor. Die Ernennung wird in der Regel jeweils auf den 1. Feb-

ruar oder auf den 1. August beantragt.

2 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Kandidatin oder den

Kandidaten sowie das antragstellende Fakultätsmitglied über den Stand

des Verfahrens.

C. Verlängerung der Titularprofessur

¹ Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann dem Gesuch um

Fakultätsausschuss Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur stel- Verlängerung

len. Der Antrag ist spätestens zwei Semester vor Ablauf der sechsjäh- der Titular-

rigen Frist bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. professur

ein.

2 Der Fakultätsausschuss setzt für das Verfahren eine Kommission

3 Die Kommission prüft zuhanden des Fakultätsausschusses recht-

zeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob eine Verlängerung aufgrund

der ausgewiesenen Forschungs- und Lehrtätigkeit gerechtfertigt ist und

im Interesse der Fakultät liegt.

4 Bejaht der Fakultätsausschuss eine Verlängerung, stellt er Antrag

an die Erweiterte Universitätsleitung.

5 Verneint er dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-

scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.

D. Entzug der Titularprofessur

¹ Der Entzug der Titularprofessur richtet sich nach §§ 16–18 Verfahren

RVO TP.

2 Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten

sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach

der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhal-

ten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6.

3 Besteht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung ein Anfangs-

verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultäts-

ausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der

Universität darüber Meldung erstattet.

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5

415.429 Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF)

4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der Interessen der Universität durch die Kandidatin oder den Kandidaten bzw. die Titularprofessorin oder den Titularprofessor setzt der Fakultätsausschuss eine fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet.

5 Kommt der Fakultätsausschuss zum Schluss, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mitgeteilt.

6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Titularprofessorin oder der Titularprofessor die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.

7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

Übergangs- bestimmung

E. Schlussbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni- gen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.

2 Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

Inkrafttreten § 17. Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

6

1 OS 76, 87; Begründung siehe AB1 2021-02-12.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.24.

6 LS 415.27.

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