Art. 3 : Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF)
Art. 3
1 Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich Rechtsstellung
wird auf Dauer erteilt.
von Privat-
dozentinnen
und Privat-
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-
tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität dozenten
Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.
1. 1. 21-111
1
415.428 HabilO WWF
3 Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen
aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.
4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-
sultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von
Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen von Studienprogram-
men. Sie bezeichnen die dafür zuständige Stelle innerhalb des Instituts,
in der Regel die Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-
direktoren.
B. Habilitation
Grundlagen der Habilitation bilden
Grundlagen