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415.428 HABILOWWFOHHECHEC CH-ZH

Art. 3 : Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF)

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Art. 3

1 Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich Rechtsstellung

wird auf Dauer erteilt.

von Privat-

dozentinnen

und Privat-

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität dozenten

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

1. 1. 21-111

1

415.428 HabilO WWF

3 Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen

aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.

4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-

sultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von

Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen von Studienprogram-

men. Sie bezeichnen die dafür zuständige Stelle innerhalb des Instituts,

in der Regel die Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-

direktoren.

B. Habilitation

Grundlagen der Habilitation bilden

Grundlagen

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