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415.428 HABILOWWFOHHECHEC CH-ZH

Art. 2 : Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF)

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Art. 2

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation

wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.

2 Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in For-

schung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule

zu vertreten.

3 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habili-

tation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozen-

tinnen und Privatdozenten ernannt.

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