415.428
HABILOWWFOHHECHEC
CH-ZH
Art. 2 : Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF)
Art. 2
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation
wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in For-
schung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule
zu vertreten.
3 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habili-
tation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozen-
tinnen und Privatdozenten ernannt.