Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) (HABILOWWF)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
1 Die Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Geltungsbereich
Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) regelt das Verfahren
der Habilitation an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni-
versität Zürich.
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an
der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)5 und kon-
kretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die
WWF.
3 Soweit die HabilO WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-
telbar die RVO Habil.
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation
wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in For-
schung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule
zu vertreten.
3 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habili-
tation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozen-
tinnen und Privatdozenten ernannt.
1 Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich Rechtsstellung
wird auf Dauer erteilt.
von Privat-
dozentinnen
und Privat-
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-
tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität dozenten
Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.
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3 Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen
aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.
4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-
sultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von
Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen von Studienprogram-
men. Sie bezeichnen die dafür zuständige Stelle innerhalb des Instituts,
in der Regel die Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-
direktoren.
B. Habilitation
Grundlagen der Habilitation bilden
Grundlagen
a. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
b. die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag).
Voraus-
setzungen
Habilitations-
schrift
1 Voraussetzungen für die Habilitation sind
a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer
anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit
der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Gra-
des.
b. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig-
keiten.
2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über Abs.1
lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fach-
richtungen anerkennen.
1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaft-
licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Lehr-
befähigung bescheinigt und die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Die Habilitationsschrift muss sich deutlich von der Dissertation
unterscheiden. Arbeiten aus der Dissertation dürfen nicht erneut für die
Habilitationsschrift eingebracht werden.
3 Als Fachgebiete stehen in der Regel die in der Prüfungs- und Pro-
motionsordnung genannten Fächer zur Verfügung.
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HabilO WWF
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4 Die Habilitationsschrift besteht aus
a. einer Monografie, in der hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse
dargestellt werden sollen,
oder
b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer
kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten
Übersicht (kumulative Habilitation).
5 Bei der Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen soll es sich über-
wiegend um bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und
akzeptierte wissenschaftliche Veröffentlichungen handeln. Ergänzend
können auch begutachtete Arbeitspapiere hinzugenommen werden. Die
Publikationen sollen in einen thematischen Rahmen gestellt und zusam-
menfassend diskutiert werden. Bei Publikationen mit mehreren Autoren
ist zusätzlich für jede Publikation eine von der Habilitandin oder dem
Habilitanden verfasste und unterschriebene sowie von Koautorinnen und
Koautoren gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge
der Arbeit beizufügen. Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der
kumulativen Habilitation erkennbar und nachweisbar sein.
6 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem
internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt-
nisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erar-
beitet worden sind.
7 Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine unterzeichnete schrift-
liche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Habilitationsschrift selbst-
ständig verfasst hat und in allen Bestandteilen der Habilitationsschrift
sämtliche Quellen, Koautorinnen und Koautoren und Hilfsmittel kor-
rekt zitiert und aufgeführt sind.
1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probe- Mündliche
vortrag (mündliche Habilitationsleistung als wissenschaftlicher Vortrag) Habilitations-
leistung
mit anschliessendem Kolloquium.
2 Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau ver-
ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak-
tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
C. Habilitationsverfahren
1 Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Eröffnung
Habilitationsgesuchs eröffnet.
2 Es wird nur auf Habilitationsgesuche eingetreten, die nicht bereits
an einer anderen Hochschule eingereicht wurden.
und Dauer
des Verfahrens
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HabilO WWF
Habilitations-
gesuch
Habilitations-
kommission
Nichteintreten
1 Das Habilitationsgesuch wird schriftlich in elektronischer
Form an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät gestellt. Das Fach-
gebiet, für das die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.
2 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen, die in elektronischer
Form einzureichen sind
a. Habilitationsschrift,
b. wissenschaftlicher Werdegang,
c. Publikationsverzeichnis geordnet nach folgenden Elementen
1. Originalarbeiten in rezensierten Zeitschriften oder rezensierte
Kongressbeiträge,
2. Übersichtsarbeiten,
3. Buchbeiträge,
4. weitere von der Habilitandin oder dem Habilitanden als wichtig
erachtete Publikationen,
5. weitere Veröffentlichungen und Arbeitspapiere,
d. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische
Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch-
schule eröffnet wurde und was der Stand des Verfahrens ist.
1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Vorschlag der Institute
für das Verfahren eine Habilitationskommission ein.
2 Die Habilitationskommission wird von einer oder einem Vorsitzen-
den geführt. Es sollen jeweils eine Professorin oder ein Professor je Ins-
titut sowie eine Privatdozentin oder ein Privatdozent vertreten sein. Die
Kommission muss aus mindestens vier Personen (je einer pro Institut)
bestehen.
3 Die Habilitationskommission prüft das Gesuch zuhanden des Fa-
kultätsausschusses auf Eintreten oder Nichteintreten.
1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilita-
tionsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf Antrag der Habili-
tationskommission mit begründetem Entscheid des Fakultätsausschusses
auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten. Der Entscheid auf Nicht-
eintreten wird der Habilitandin oder dem Habilitanden von der Deka-
nin oder dem Dekan schriftlich mitgeteilt.
2 Gründe für Nichteintreten sind insbesondere, wenn die Habilita-
tionsschrift in Form und Umfang den Anforderungen offensichtlich nicht
genügt oder wenn eine weitestgehend gleiche Habilitationsschrift bereits
an einer anderen Hochschule eingereicht oder nicht angenommen wor-
den ist.
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HabilO WWF
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3 Die Habilitandin oder der Habilitand kann in diesen Fällen zu
einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
1 Beantragt die Habilitationskommission Eintreten auf das
Habilitationsgesuch, schlägt sie dem Fakultätsausschuss zur Beurtei-
lung der Habilitationsunterlagen drei Gutachterinnen oder Gutachter
vor. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin
oder einem externen Experten zu verfassen.
2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät.
3 Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusam-
men mit dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchs-
tens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzurei-
chen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern
sind in der Liste offenzulegen. Die Habilitationskommission schlägt in
der Regel aus der eingereichten Liste eine Person als Gutachterin bzw.
als Gutachter vor.
4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-
den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
5 Auf der Grundlage der Gutachten verfasst die Habilitationskom-
mission zuhanden des Fakultätsausschusses einen Bericht und stellt An-
trag auf Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
6 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen der Habi-
litationsschrift durch die Gutachterinnen und Gutachter wird vor der
Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.
1 Die Habilitationskommission kann die Habilitationsschrift
zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine
angemessene Frist an, jedoch nicht länger als sechs Monate.
2 Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an,
wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.
3 Wird vom Angebot zur Überarbeitung kein Gebrauch gemacht, die
Überarbeitung nicht innerhalb der Frist eingereicht oder von der Habili-
tationskommission als ungenügend bewertet, stellt die Habilitationskom-
mission Antrag auf Ablehnung der Habilitationsschrift.
4 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habi-
litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu
nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
1 Der Fakultätsausschuss beschliesst auf Antrag der Habili-
tationskommission gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder
Ablehnung der Habilitationsschrift.
2 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt der Fakul-
tätsausschuss das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
1.1.21-111
Begutachtung
der Habilita-
tionsschrift
Vorgehen bei
Mängeln der
Habilitations-
schrift
Fakultäts-
entscheid über
die Habilita-
tionsschrift
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3 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird
der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung
durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschus-
ses mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren.
1 Wird die Habilitationsschrift angenommen, fordert die oder
der Vorsitzende der Habilitationskommission die Habilitandin oder den
Habilitanden zu einem Probevortrag auf.
2 Die Habilitandin oder der Habilitand reicht der Habilitationskom-
mission drei Themenvorschläge für den Probevortrag ein. Die Themen
sollen aus dem Gebiet der Habilitationsschrift stammen.
3 Die Habilitationskommission wählt aus diesen ein Thema aus. Sie
kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue
Vorschläge einfordern. Die Vorbereitungszeit für den Probevortrag be-
trägt drei Wochen.
4 Der Probevortrag findet fakultätsöffentlich statt und dauert höchs-
tens 45 Minuten. Anschliessend beantwortet die Habilitandin oder der
Habilitand vor den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium
Fragen. Dieses dauert höchstens 30 Minuten. Inhalt, Verlauf und Ergeb-
nis der mündlichen Habilitationsleistung werden in einem Protokoll zu-
sammengefasst.
5 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Habilitationskom-
mission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des
Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der münd-
lichen Habilitationsleistung.
6 Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ablehnung
der mündlichen Habilitationsleistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt
der Habilitandin oder dem Habilitanden den Entscheid im Namen des
Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu
begründen.
7 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie ein-
malig zu einem neuen Thema wiederholt werden. Themenvorschlag, The-
menwahl und Vorbereitung des Probevortrags erfolgen gemäss Abs. 2
und 3.
8 Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habi-
litationsleistung beendet das Habilitationsverfahren.
1 Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen
und der mündlichen Habilitationsleistung beschlossen, stellt er zuhan-
den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia
Legendi und Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten.
2 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Habilitandin oder den
Habilitanden über den Stand des Verfahrens.
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HabilO WWF
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1 Nach Bescheinigung der Lehrbefähigung und der Erteilung Publikation der
der Venia Legendi muss die Privatdozentin oder der Privatdozent innert Habilitations-
Jahresfrist vier gebundene Exemplare der Habilitationsschrift der Zen- schrift
tralbibliothek Zürich abgeben. Die Arbeit ist gut sichtbar als Habilita-
tionsschrift der Universität Zürich zu kennzeichnen.
2 Wenn die Habilitationsschrift aus einer oder mehreren Publikatio-
nen besteht, muss dazu eine Titelseite erstellt und daran anschliessend
die Zusammenfassung mit eingebunden werden.
3 Die Habilitationsschrift kann auch in einer vom Fakultätsausschuss
bewilligten elektronischen Form veröffentlicht werden.
1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an Umhabilitierung
einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren
Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an
der Universität Zürich habilitieren möchte, kann der Fakultätsausschuss
auf Antrag das Einreichen einer Habilitationsschrift erlassen.
2 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer an-
deren in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedin-
gungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich im Fachgebiet
doziert, kann der Fakultätsausschuss auch die mündliche Habilitations-
leistung erlassen.
D. Entzug der Venia Legendi
1 Der Entzug der Venia Legendi und der Widerruf der Ernen- Verfahren
nung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten richten sich nach
§§ 21–23 RVO Habil.
2 Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten
sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach
der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhal-
ten vom 25. Mai 2020.
3 Besteht im Rahmen eines Habilitationsverfahrens ein Anfangs-
verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultäts-
ausschuss eine Person aus seinem Kreis, welche die Vertrauensperson
der Universität darüber informiert.
4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der
Interessen der Universität durch die Habilitandin oder den Habilitan-
den bzw. die Privatdozentin oder den Privatdozenten setzt der Fakultäts-
ausschuss eine Kommission ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Be-
richt erstattet.
1. 1. 21-111
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5 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Habilitandin oder der
Habilitand die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft
verletzt hat, stellt sie zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Ab-
weisung des Habilitationsgesuchs.
6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Privatdozentin oder
der Privatdozent die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4
ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses
Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.
7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6
für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen
entsprechend einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitäts-
leitung.
Einsichtsrecht
und Rechts-
schutz
E. Verwaltungsrechtspflege
Einsichtsrecht, Anordnungen und Rechtsschutz richten sich
nach §§ 24-26 RVO Habil.
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmung
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-
migung² durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020
in Kraft.
Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten
dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be-
stimmungen der Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 22. November 2004. Vorbehalten
bleibt § 28 RVO Habil.
8
1 OS 75, 499; Begründung siehe ABI 2020-09-11.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.23.