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Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) (HABILOWWF)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

1 Die Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Geltungsbereich

Fakultät der Universität Zürich (HabilO WWF) regelt das Verfahren

der Habilitation an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni-

versität Zürich.

2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an

der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)5 und kon-

kretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die

WWF.

3 Soweit die HabilO WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-

telbar die RVO Habil.

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation

wissenschaftlichen Hochschulen des In- und Auslands.

2 Die Habilitation bescheinigt die Befähigung, ein Fachgebiet in For-

schung und Lehre selbstständig an einer wissenschaftlichen Hochschule

zu vertreten.

3 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habili-

tation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozen-

tinnen und Privatdozenten ernannt.

1 Die Lehrbefugnis (Venia Legendi) an der Universität Zürich Rechtsstellung

wird auf Dauer erteilt.

von Privat-

dozentinnen

und Privat-

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität dozenten

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4.

1. 1. 21-111

1

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3 Die Lehrtätigkeit kann Veranstaltungen in Studienprogrammen

aller Stufen (Bachelor, Master, PhD) umfassen.

4 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon-

sultation mit dem Institut über die angemessene Berücksichtigung von

Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen von Studienprogram-

men. Sie bezeichnen die dafür zuständige Stelle innerhalb des Instituts,

in der Regel die Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm-

direktoren.

B. Habilitation

Grundlagen der Habilitation bilden

Grundlagen

a. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),

b. die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag).

Voraus-

setzungen

Habilitations-

schrift

1 Voraussetzungen für die Habilitation sind

a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer

anderen in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit

der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Gra-

des.

b. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,

c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig-

keiten.

2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über Abs.1

lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fach-

richtungen anerkennen.

1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaft-

licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Lehr-

befähigung bescheinigt und die Venia Legendi erteilt werden soll.

2 Die Habilitationsschrift muss sich deutlich von der Dissertation

unterscheiden. Arbeiten aus der Dissertation dürfen nicht erneut für die

Habilitationsschrift eingebracht werden.

3 Als Fachgebiete stehen in der Regel die in der Prüfungs- und Pro-

motionsordnung genannten Fächer zur Verfügung.

2

HabilO WWF

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4 Die Habilitationsschrift besteht aus

a. einer Monografie, in der hauptsächlich eigene Forschungsergebnisse

dargestellt werden sollen,

oder

b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer

kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten

Übersicht (kumulative Habilitation).

5 Bei der Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen soll es sich über-

wiegend um bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und

akzeptierte wissenschaftliche Veröffentlichungen handeln. Ergänzend

können auch begutachtete Arbeitspapiere hinzugenommen werden. Die

Publikationen sollen in einen thematischen Rahmen gestellt und zusam-

menfassend diskutiert werden. Bei Publikationen mit mehreren Autoren

ist zusätzlich für jede Publikation eine von der Habilitandin oder dem

Habilitanden verfasste und unterschriebene sowie von Koautorinnen und

Koautoren gegengezeichnete Erklärung über die Aufteilung der Beiträge

der Arbeit beizufügen. Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der

kumulativen Habilitation erkennbar und nachweisbar sein.

6 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem

internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt-

nisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erar-

beitet worden sind.

7 Die Habilitandin oder der Habilitand hat eine unterzeichnete schrift-

liche Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Habilitationsschrift selbst-

ständig verfasst hat und in allen Bestandteilen der Habilitationsschrift

sämtliche Quellen, Koautorinnen und Koautoren und Hilfsmittel kor-

rekt zitiert und aufgeführt sind.

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probe- Mündliche

vortrag (mündliche Habilitationsleistung als wissenschaftlicher Vortrag) Habilitations-

leistung

mit anschliessendem Kolloquium.

2 Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau ver-

ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak-

tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

C. Habilitationsverfahren

1 Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Eröffnung

Habilitationsgesuchs eröffnet.

2 Es wird nur auf Habilitationsgesuche eingetreten, die nicht bereits

an einer anderen Hochschule eingereicht wurden.

und Dauer

des Verfahrens

1. 1. 21-111

3

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HabilO WWF

Habilitations-

gesuch

Habilitations-

kommission

Nichteintreten

1 Das Habilitationsgesuch wird schriftlich in elektronischer

Form an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät gestellt. Das Fach-

gebiet, für das die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.

2 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen, die in elektronischer

Form einzureichen sind

a. Habilitationsschrift,

b. wissenschaftlicher Werdegang,

c. Publikationsverzeichnis geordnet nach folgenden Elementen

1. Originalarbeiten in rezensierten Zeitschriften oder rezensierte

Kongressbeiträge,

2. Übersichtsarbeiten,

3. Buchbeiträge,

4. weitere von der Habilitandin oder dem Habilitanden als wichtig

erachtete Publikationen,

5. weitere Veröffentlichungen und Arbeitspapiere,

d. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische

Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),

e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch-

schule eröffnet wurde und was der Stand des Verfahrens ist.

1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Vorschlag der Institute

für das Verfahren eine Habilitationskommission ein.

2 Die Habilitationskommission wird von einer oder einem Vorsitzen-

den geführt. Es sollen jeweils eine Professorin oder ein Professor je Ins-

titut sowie eine Privatdozentin oder ein Privatdozent vertreten sein. Die

Kommission muss aus mindestens vier Personen (je einer pro Institut)

bestehen.

3 Die Habilitationskommission prüft das Gesuch zuhanden des Fa-

kultätsausschusses auf Eintreten oder Nichteintreten.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilita-

tionsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf Antrag der Habili-

tationskommission mit begründetem Entscheid des Fakultätsausschusses

auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten. Der Entscheid auf Nicht-

eintreten wird der Habilitandin oder dem Habilitanden von der Deka-

nin oder dem Dekan schriftlich mitgeteilt.

2 Gründe für Nichteintreten sind insbesondere, wenn die Habilita-

tionsschrift in Form und Umfang den Anforderungen offensichtlich nicht

genügt oder wenn eine weitestgehend gleiche Habilitationsschrift bereits

an einer anderen Hochschule eingereicht oder nicht angenommen wor-

den ist.

4

HabilO WWF

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3 Die Habilitandin oder der Habilitand kann in diesen Fällen zu

einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

1 Beantragt die Habilitationskommission Eintreten auf das

Habilitationsgesuch, schlägt sie dem Fakultätsausschuss zur Beurtei-

lung der Habilitationsunterlagen drei Gutachterinnen oder Gutachter

vor. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin

oder einem externen Experten zu verfassen.

2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät.

3 Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist es freigestellt, zusam-

men mit dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchs-

tens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzurei-

chen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern

sind in der Liste offenzulegen. Die Habilitationskommission schlägt in

der Regel aus der eingereichten Liste eine Person als Gutachterin bzw.

als Gutachter vor.

4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-

den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.

5 Auf der Grundlage der Gutachten verfasst die Habilitationskom-

mission zuhanden des Fakultätsausschusses einen Bericht und stellt An-

trag auf Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

6 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen der Habi-

litationsschrift durch die Gutachterinnen und Gutachter wird vor der

Antragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt.

1 Die Habilitationskommission kann die Habilitationsschrift

zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine

angemessene Frist an, jedoch nicht länger als sechs Monate.

2 Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an,

wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.

3 Wird vom Angebot zur Überarbeitung kein Gebrauch gemacht, die

Überarbeitung nicht innerhalb der Frist eingereicht oder von der Habili-

tationskommission als ungenügend bewertet, stellt die Habilitationskom-

mission Antrag auf Ablehnung der Habilitationsschrift.

4 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habi-

litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu

nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.

1 Der Fakultätsausschuss beschliesst auf Antrag der Habili-

tationskommission gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder

Ablehnung der Habilitationsschrift.

2 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt der Fakul-

tätsausschuss das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

1.1.21-111

Begutachtung

der Habilita-

tionsschrift

Vorgehen bei

Mängeln der

Habilitations-

schrift

Fakultäts-

entscheid über

die Habilita-

tionsschrift

5

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3 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird

der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung

durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschus-

ses mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren.

1 Wird die Habilitationsschrift angenommen, fordert die oder

der Vorsitzende der Habilitationskommission die Habilitandin oder den

Habilitanden zu einem Probevortrag auf.

2 Die Habilitandin oder der Habilitand reicht der Habilitationskom-

mission drei Themenvorschläge für den Probevortrag ein. Die Themen

sollen aus dem Gebiet der Habilitationsschrift stammen.

3 Die Habilitationskommission wählt aus diesen ein Thema aus. Sie

kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue

Vorschläge einfordern. Die Vorbereitungszeit für den Probevortrag be-

trägt drei Wochen.

4 Der Probevortrag findet fakultätsöffentlich statt und dauert höchs-

tens 45 Minuten. Anschliessend beantwortet die Habilitandin oder der

Habilitand vor den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium

Fragen. Dieses dauert höchstens 30 Minuten. Inhalt, Verlauf und Ergeb-

nis der mündlichen Habilitationsleistung werden in einem Protokoll zu-

sammengefasst.

5 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Habilitationskom-

mission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des

Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der münd-

lichen Habilitationsleistung.

6 Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ablehnung

der mündlichen Habilitationsleistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt

der Habilitandin oder dem Habilitanden den Entscheid im Namen des

Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu

begründen.

7 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie ein-

malig zu einem neuen Thema wiederholt werden. Themenvorschlag, The-

menwahl und Vorbereitung des Probevortrags erfolgen gemäss Abs. 2

und 3.

8 Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habi-

litationsleistung beendet das Habilitationsverfahren.

1 Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen

und der mündlichen Habilitationsleistung beschlossen, stellt er zuhan-

den der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia

Legendi und Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten.

2 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Habilitandin oder den

Habilitanden über den Stand des Verfahrens.

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HabilO WWF

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1 Nach Bescheinigung der Lehrbefähigung und der Erteilung Publikation der

der Venia Legendi muss die Privatdozentin oder der Privatdozent innert Habilitations-

Jahresfrist vier gebundene Exemplare der Habilitationsschrift der Zen- schrift

tralbibliothek Zürich abgeben. Die Arbeit ist gut sichtbar als Habilita-

tionsschrift der Universität Zürich zu kennzeichnen.

2 Wenn die Habilitationsschrift aus einer oder mehreren Publikatio-

nen besteht, muss dazu eine Titelseite erstellt und daran anschliessend

die Zusammenfassung mit eingebunden werden.

3 Die Habilitationsschrift kann auch in einer vom Fakultätsausschuss

bewilligten elektronischen Form veröffentlicht werden.

1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an Umhabilitierung

einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren

Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert, für das sie oder er sich an

der Universität Zürich habilitieren möchte, kann der Fakultätsausschuss

auf Antrag das Einreichen einer Habilitationsschrift erlassen.

2 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer an-

deren in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedin-

gungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich im Fachgebiet

doziert, kann der Fakultätsausschuss auch die mündliche Habilitations-

leistung erlassen.

D. Entzug der Venia Legendi

1 Der Entzug der Venia Legendi und der Widerruf der Ernen- Verfahren

nung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten richten sich nach

§§ 21–23 RVO Habil.

2 Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten

sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach

der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhal-

ten vom 25. Mai 2020.

3 Besteht im Rahmen eines Habilitationsverfahrens ein Anfangs-

verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultäts-

ausschuss eine Person aus seinem Kreis, welche die Vertrauensperson

der Universität darüber informiert.

4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der

Interessen der Universität durch die Habilitandin oder den Habilitan-

den bzw. die Privatdozentin oder den Privatdozenten setzt der Fakultäts-

ausschuss eine Kommission ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Be-

richt erstattet.

1. 1. 21-111

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HabilO WWF

5 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Habilitandin oder der

Habilitand die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft

verletzt hat, stellt sie zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Ab-

weisung des Habilitationsgesuchs.

6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Privatdozentin oder

der Privatdozent die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4

ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsausschusses

Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelentzugs.

7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6

für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen

entsprechend einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitäts-

leitung.

Einsichtsrecht

und Rechts-

schutz

E. Verwaltungsrechtspflege

Einsichtsrecht, Anordnungen und Rechtsschutz richten sich

nach §§ 24-26 RVO Habil.

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-

migung² durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020

in Kraft.

Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten

dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be-

stimmungen der Habilitationsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 22. November 2004. Vorbehalten

bleibt § 28 RVO Habil.

8

1 OS 75, 499; Begründung siehe ABI 2020-09-11.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.23.

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