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415.421 ORGRWWFROSESWWFSE CH-ZH

Art. 8 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)

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Art. 8

Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Deka-b. der Prode-

nin oder den Dekan in der Erfüllung der fakultären Aufgaben. Die De- kaninnen und

kanin oder der Dekan kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

2 Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätsausschuss

als für das Prüfungswesen zuständige Prüfungsdelegierte gewählt wer-

den.

Prodekane

D. Dekanat

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