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Art. 7 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)

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Art. 7

1 Der Fakultätsvorstand ist für die Schaffung nicht ständiger Zuständigkeiten

fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder gemäss § 20 a. des Fakultäts-

sowie ihrer Vorsitzenden zuständig.

2 Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Ein-

setzung der Berufungs- und Beförderungskommission.

vorstandes

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