415.421
ORGRWWFROSESWWFSE
CH-ZH
Art. 7 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)
Art. 7
1 Der Fakultätsvorstand ist für die Schaffung nicht ständiger Zuständigkeiten
fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder gemäss § 20 a. des Fakultäts-
sowie ihrer Vorsitzenden zuständig.
2 Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Ein-
setzung der Berufungs- und Beförderungskommission.
vorstandes