Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.421 ORGRWWFROSESWWFSE CH-ZH

Art. 5 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung Zuständigkeiten

zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen

a. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und

weiterer Organisationseinheiten,

b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg-

lich der Arbeitgeberbeiträge,

c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

d. Räume und Infrastruktur,

2 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung

zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen

a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr-

stühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

b. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,

c. Entlassung von Professorinnen und Professoren,

d. Erlass von fakultären Reglementen.

3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die

a. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer-

sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,

b. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

c. Pflege der Aussenbeziehungen,

1.10.24 - 126

3

415.421

OrgR WWF

d. Aufsicht über die Institute und weiteren Organisationseinheiten der

Fakultät,

e. Leitung des Fakultätsvorstandes, des Fakultätsausschusses und der

Fakultätsversammlung,

f. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekanin-

nen und Prodekane,

g. Absprache bezüglich Freistellung und weitere Rahmenbedingungen

mit der Universitätsleitung,

h. Durchführung von Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der

zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor,

i. Einleitung von Direktberufungsverfahren in Konsultation mit der

jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor,

j. Einleitung von Bleibeverhandlungen in Konsultation mit der je-

weiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor,

k. Verantwortung über die Ressourcen der Fakultät, insbesondere

Finanzen, Räume und Infrastruktur, sowie deren Zuweisung an die

Institute und weiteren Organisationseinheiten,

1. Bewirtschaftung des Lohnbudgets der Professorinnen und Profes-

soren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge der Fakultät,

m. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo-

ren im Rahmen der universitären Vorgaben,

n. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele,

o. Aufsicht über das Weiterbildungsangebot,

p. Förderung der Forschung,

q. Nachwuchsförderung,

r. Förderung der Diversität und Gleichstellung, insbesondere Gleich-

stellung der Geschlechter sowie von Menschen mit Behinderung,

s. jährliche fakultäre Berichterstattung,

t. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die

Universitätsleitung,

u. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nicht ständigen

Kommissionen,

v. Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des

Dekanats.

4 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben ge-

mäss UniG, UniO und Personalverordnung der Universität Zürich vom

29. September 2014 (PVO-UZH)5.

5 Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem an-

deren Organ übertragen sind.

4

OrgR WWF

C. Fakultätsvorstand

415.421

← Art. 4 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →