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Art. 4 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)

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Art. 4

1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt Leitung der

sie gegen aussen.

2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Institute und die weite-

ren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechen-

des Weisungsrecht.

3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre-

ter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Deka-

nin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen

Sitzungen vertritt.

Fakultät

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