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ORGRWWFROSESWWFSE
CH-ZH
Art. 33 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)
Art. 33
1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der
Schweigepflicht in Bezug auf
a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro-
fessoren,
b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,
c. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
d. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
e. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt
werden.
2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande-
ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen
der Betroffenen herabzusetzen.
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3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-
scheiden aus dem Amt.