Art. 2 : Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF)
Art. 2
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-
samtheit der Professorenschaft der Fakultät.
setzung
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens
aber je zwei Delegierte.
3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1.10.24-126
1
415.421 OrgR WWF
Zuständigkeiten § 3. 1 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Uni-
versitätsleitung auf
a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr-
stühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
b. Entlassung von Professorinnen und Professoren,
c. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-
sitätsleitung in folgenden Bereichen
a. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium,
b. Erlass der Promotionsverordnungen,
c. Genehmigung von Studienordnungen,
d. Genehmigung der Weiterbildungsstudiengänge,
e. Genehmigung der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über
die Titularprofessur,
f. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät,
g. Bewilligung zur Weiterführung des Professorentitels bei vorzeiti-
gem Rücktritt.
3 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder
in die Findungskommission,
b. die Wahl der Dekanin oder des Dekans,
c. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane,
d. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade
nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmenver-
ordnungen für das Studium,
e. die Verleihung der Ehrenpromotion,
f. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die
Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien nach Massgabe der ent-
sprechenden Bestimmungen,
g. den Entzug bzw. die Aberkennung der von der Fakultät verliehenen
Titel und Grade,
h. die Bewilligung von Gastprofessuren,
i. die Genehmigung von Reglementen,
j. die Schaffung und Aufhebung ständiger fakultärer Kommissionen,
2
OrgR WWF
415.421
k. die Wahl der Mitglieder von ständigen fakultären Kommissionen
gemäss § 20 sowie ihrer Vorsitzenden unter Vorbehalt der von den
jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
l. die Festlegung der Höhe der Funktionszulage für die einzelnen
Prodekaninnen und Prodekane.
4 Sie kann Aufgaben und Zuständigkeiten an den Fakultätsausschuss
übertragen.
B. Dekanin oder Dekan