415.419
TPVRWFOPTRWF
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF)
Art. 2
Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder Voraussetzung
zum Titularprofessor ist ein Nachweis im Sinne von § 5 Abs.1 RVO TP zur Ernennung
oder eine Habilitation an der RWF.
B. Verfahren