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415.419 TPVRWFOPTRWF CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF)

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Art. 2

Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder Voraussetzung

zum Titularprofessor ist ein Nachweis im Sinne von § 5 Abs.1 RVO TP zur Ernennung

oder eine Habilitation an der RWF.

B. Verfahren

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