Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 9 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den

Dekan zu richten.

← Art. 8 Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →