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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 8 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 8

1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner-

halb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffent-

lichen.

2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem-

plare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.

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