415.418
HABILORWFOHABRWFRH
CH-ZH
Art. 8 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 8
1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner-
halb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffent-
lichen.
2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem-
plare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.