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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 7 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 7

1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for- Ernennung

dert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitan-

den auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag

einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der

schriftliche Habilitationsleistung stammen.

2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema

aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag

ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl

20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann

die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue ein-

fordern.5

3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver-

sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an-

schliessend Fragen aus dem Auditorium.

1.7. 23-121

3

415.418

HabilO RWF

Publikation

der schriftlichen

Habilitations-

leistung

Einsichtsrecht

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung

4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis

wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung

eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun-

dierter Weise zu erbringen.

5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-

teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau-

fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.

Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom

zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton-

aufzeichnung erstellt.

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