Art. 7 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 7
1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for- Ernennung
dert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitan-
den auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag
einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der
schriftliche Habilitationsleistung stammen.
2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema
aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag
ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl
20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann
die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue ein-
fordern.5
3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver-
sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an-
schliessend Fragen aus dem Auditorium.
1.7. 23-121
3
415.418
HabilO RWF
Publikation
der schriftlichen
Habilitations-
leistung
Einsichtsrecht
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmung
4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis
wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung
eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun-
dierter Weise zu erbringen.
5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-
teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau-
fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.
Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom
zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton-
aufzeichnung erstellt.