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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 6 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 6

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Fakultäts-

Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmit- entscheid über

glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Habilitations-

Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu leistung

nehmen.

2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis-

tung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine

abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals ein-

gereicht werden.

3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-

leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit

gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann

die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals

eingereicht werden.

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