Art. 6 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 6
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Fakultäts-
Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmit- entscheid über
glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Habilitations-
Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu leistung
nehmen.
2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis-
tung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine
abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals ein-
gereicht werden.
3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-
leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit
gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann
die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals
eingereicht werden.